Abtei lung IV D-5335/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5335/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 18. Januar 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der (Nennung Beweismittel) bei. B. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch in den von der Botschaft aufgelisteten Punkten zu konkretisieren und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 3. April 2008 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 5. März 2008 (Eingang Botschaft: 11. März 2008) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft eine Ergänzung seines Asylgesuchs ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und welchem er Kopien (Auflistung Beweismittel) 2008 beilegte. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am Y._______ auf dem Schulweg von acht Soldaten festgehalten und sexuell missbraucht worden. In der Folge hätten ihn seine Eltern ins D._______ in C._______ gebracht, wo er behandelt worden sei. Nach seiner Spitalentlassung hätten ihn Soldaten verschiedentlich telefonisch mit dem Tod bedroht, falls er den Zwischenfall melde, und hätten ihn überdies zu weiteren sexuellen Handlungen aufgefordert. Aus Angst habe er bei der Polizei keine Anzeige erstattet, habe sich jedoch an die HRO und das Rote Kreuz gewendet. Eine Untersuchung des Vorfalls sei danach vom Kommandanten des Armeecamps von E._______ eingeleitet worden, in deren Verlauf einer der verantwortlichen Soldaten Suizid begangen habe. Aufgrund der sexuellen Übergriffe habe er ein Trauma erlitten und gerate jeweils in Panik, wenn er Soldaten in Uniform erblicke. Ferner sei er am Z._______ in der Lodge in Colombo von Polizisten befragt worden. Da er um seine psychische Gesundheit fürchte, wenn er D-5335/2008 länger in Sri Lanka bleiben müsse, wo uniformierte Soldaten und Polizisten allgegenwärtig seien, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, um in einer friedlichen Atmosphäre seine psychische Gesundheit zurückzuerlangen. D. Mit Schreiben vom 25. März 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben das Asylgesuch an das BFM. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM ein Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2008. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm im Y._______ erlittenen sexuellen Übergriffe durch Angehörige der srilankischen Armee stellten zwar tragische Ereignisse dar, hätten aber im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rund (...) Jahre zurückgelegen, weshalb sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahre W._______ keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten und es ergäben sich aus einer objektiven Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zukunft solche Benachteiligungen zu gewärtigen hätte. Ausserdem habe die srilankische Armee nach den Übergriffen eine Untersuchung eingeleitet, weshalb die Armee solche Übergriffe weder geduldet noch tatenlos hingenommen habe. Im Verlaufe der Untersuchung habe einer der Täter Selbstmord begangen. Daher vermöge die geltend gemachte Angst vor neuerlichen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen. Bezüglich der angeführten Polizeibefragung vom Z._______ in Colombo sei anzuführen, dass es sich dabei um legitime staatliche Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen im Grossraum Colombo handle und überdies keine Hinweise ersichtlich D-5335/2008 seien, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung durch die Polizei nicht korrekt behandelt worden. Auch hätten offenbar keine Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, andernfalls er mit Sicherheit festgenommen worden wäre. Da konkrete Anhaltspunkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen fehlten, sei die geltend gemachte Befragung durch die Polizei und die damit zusammenhängende Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht asylrelevant und somit auch nicht einreisebeachtlich. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Verfügung wurde am 31. Juli 2008 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. G. Mit in englischer Sprache verfasster und an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. August 2008 (Eingang Botschaft: 12. August 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte aus, er lebe nach dem traumatischen Vorfall im Jahre W._______ unter grossem psychischem Druck und müsse sich wegen im V._______ erhaltener telefonischer Drohungen respektive Nachforschungen von unbekannter Seite nach seinem Wohnort versteckt halten. Ausserdem hätten sich Paramilitärs bei seinen in C._______ lebenden Verwandten (Vater und Schwester) nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und diese auch bedroht. Ferner würden sich die Kameraden des Soldaten, der im Laufe der Untersuchungen Suizid begangen habe, deswegen an ihm rächen wollen. Die Gefahr, dass er von den Aggressoren gefunden werden könnte, sei als real zu erachten. D-5335/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schwei- D-5335/2008 zerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 2.2 In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 18. Januar 2008 durchgeführt. Die Botschaft begründete den Verzicht auf eine Befragung des Beschwerdeführers damit, dass nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dieser die Voraussetzungen an die Asylgewährung nicht erfüllen dürfte. Offenbar wurde der Sachverhalt von der Botschaft bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird nun festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend D-5335/2008 wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), was indessen unterlassen wurde. 2.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. 3. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Vorinstanz D-5335/2008 anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5335/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9