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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2018 D-5333/2018

21 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,579 mots·~13 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5333/2018

Urteil v o m 2 1 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (…).

D-5333/2018 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am (…) 2015 zusammen mit ihrer Tochter C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2016 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin sowie des Kindes und befragte erstere summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.

B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), suchte am (…) 2016 im EVZ E._______ um Asyl nach und wurde am (…) 2016 summarisch befragt.

C. Am (…) 2016 wurde das zweite gemeinsame Kind geboren.

D. Am (…) 2017 hörte das SEM das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen an. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und würden aus F._______ stammen. In den Jahren (…) sei der Beschwerdeführer für die Feuerwehr in der Grünen Zone tätig gewesen und habe aufgrund dieser Tätigkeit Probleme mit der (…) Miliz bekommen. Angehörige der Bewegung hätten mehrfach zu Hause bei seiner Familie nach ihm gesucht und von ihm verlangt, dass er seine Arbeit niederlege und in Form eines öffentlichen Geständnisses zugebe, sich in den Dienst der Amerikaner gestellt zu haben. Auf Anraten seiner Familie habe er eine Wohnung in einem anderen Quartier gemietet und die Besuche der Miliz-Angehörigen hätten drei bis vier Monate später aufgehört. Im (…) 2012 habe der Beschwerdeführer begonnen, bei der Baufirma G._______ zu arbeiten, welche Bauprojekte der Regierung beaufsichtigt habe. Sein Schwiegervater sei bei derselben Firma als Ingenieur tätig gewesen und habe die Leitung eines Bauprojektes in H.______ übernommen, wo es um den Bau eines Spitals gegangen sei. Die Bauherren seien regierungsnahe Leute aus dem Lager von (…) gewesen, welche sich bekanntermassen durch Vetternwirtschaft und Politfilz eine Art Monopolstellung in der Branche erwirtschaftet und seinen Schwiegervater als Leiter des Projekts aufgefordert hätten, die Verwendung minderwertiger Baumaterialien zu vertuschen. Dieser Aufforderung sei sein Schwiegervater nicht nachgekommen und die Bauherren hätten immense finanzielle Einbussen

D-5333/2018 erlitten. Diese Angelegenheit habe eine Reihe von gegen den Schwiegervater und dessen Familie gerichtete Verfolgungsmassnahmen, insbesondere Drohungen, nach sich gezogen. Seinem Schwiegervater sei unter anderem ein Drohschreiben ausgehändigt worden, worin die mit dem Projekt Befassten als „Abtrünnige vom Glauben“ bezeichnet worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten die Bedrohungssituation bei der Polizei zur Anzeige gebracht und jene habe ihnen lediglich geraten, ihren Wohnort zu verlassen, weshalb sie im (…) 2014 zunächst Zuflucht beim Onkel der Beschwerdeführerin im Stadtteil I.______ gesucht hätten und von ihren ehemaligen Nachbarn kurze Zeit nach dem Wegzug erfahren hätten, dass auf ihrem Haus in J.______ der Schriftzug „Blutrache“ angebracht worden sei. Im Stadtteil I._______ seien sie rund acht Monate geblieben, bis das Haus des Onkels mit Molotowcocktails in Brand gesteckt worden sei. Sie seien sich sicher, dass die verfeindeten Bauherren für diesen Vorfall verantwortlich seien. In der Folge hätten sie sich noch drei bis vier Monate bei der Tante der Beschwerdeführerin im Stadtteil K._______ aufgehalten. Sie hätten in ständiger Angst vor weiteren Angriffen gegen die Familie gelebt und seien deshalb im (…) 2015 mit ihren Pässen auf legalem Weg aus dem Irak ausgereist. Auch nach ihrer Ausreise sei es im Irak zu weiteren Vorfällen gekommen, die im Zusammenhang mit der dargelegten Bedrohungssituation stünden. So hätten sie über einen irakischen Nachrichtenkanal erfahren, dass der Direktor der Firma G._______ im (…) 2017 getötet worden sei. Ferner hätten ehemaligen Nachbarn in J.______ berichtet, dass ihr Haus bis heute durch unbekannte Personen überwacht werde.

Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: den Identitätsausweis des Beschwerdeführers vom (…) 2012 (in Kopie), den Identitätsausweis der Beschwerdeführerin vom (…) 2012 (in Kopie), den Identitätsausweis der Tochter vom (…) 2014 (in Kopie), die Geburtsurkunde der Tochter vom (…) 2014 (in Kopie), den Heiratsvertrag vom (…) 2012 (in Kopie), das Maturitätszeugnis der Beschwerdeführerin vom (…) 2016 (im Original), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend Projektleitung vom (…) 2013 (in Kopie), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend Projektmitarbeit vom (…) 2013 (in Kopie), zwei Schreiben der Firma G._______ betreffend das Bauprojekt in H._______ vom (…) 2013 und (…) 2013 (in Kopie), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend das Anstellungsverhältnis des Vaters respektive Schwiegervaters vom (…) 2014 (in Kopie), zwei Fotos.

D-5333/2018 E. Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. F. Mit Beschwerde vom 18. September 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung einer Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Am 9. Oktober 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5333/2018 1.2 Das während des vorinstanzlichen Verfahrens geborene Kind wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor.

Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Sie hätten mit diesen konfrontiert und ihnen hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern sie damit geltend machen, ihnen hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war den Beschwerdeführenden bekannt, leitet er sich doch einzig aus deren Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihnen den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt erstellt worden wäre, wird von den Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht, jedoch nicht begründet. Die übrigen formellen Rügen werden von den Beschwerdeführenden ebenso wenig substantiiert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen

D-5333/2018 soll und inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die (befürchtete) Verfolgung durch die verfeindeten Bauherren knüpfe an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, seien die Streitigkeiten aufgrund geschäftlich-finanzieller Interessen losgetreten worden. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass in dieser Angelegenheit offensichtlich keine religiösen Motive mitgespielt hätten, da die Verfolger gewusst hätten, dass sie alle (…) seien. Der Beschwerdeführer habe zwar die Bereitschaft der heimatlichen Polizeibehörden bemängelt, der Bedrohungssituation auf den Grund zu gehen, allerdings habe er nicht geltend gemacht, dass zwischen diesen beiden Umständen irgendein Zusammenhang bestehe. Ein potentiell flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, in dem eine allfällige staatliche Schutzverweigerung begründet liegen könnte, sei damit ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Feuerwehr in der Grünen Zone geltend

D-5333/2018 mache, stünden diese zeitlich und sachlich nicht in einem hinreichenden kausalen Zusammenhang zu seiner fünf Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb sie asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien. Schliesslich rechtfertigten die schwierigen Umstände in Teilen des Iraks eine Asylgewährung mangels Asylbeachtlichkeit nicht. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne aufgrund der fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden.

6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, sie hätten sich einer Vergeltungsaktion durch die verfeindeten Bauherren nur durch Flucht entziehen können. Nach wie vor müssten sie mit Verfolgungshandlungen rechnen und könnten keinen Schutz davor finden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Vorinstanz habe die lebensbedrohliche Situation, in der sie sich befänden, unterschätzt. Sie hätten um ihr Leben fürchten müssen. Bis heute leide die Beschwerdeführerin sowohl an einem Psychotrauma als auch an einer Panikstörung und nehme ärztliche Hilfe in Anspruch. Der Konflikt mit den Bauherren sei nicht nur wirtschaftlich, sondern auch politisch motiviert gewesen. Die Bauherren würden einer mächtigen und unberechenbaren politischen Klasse angehören. Weiter sei der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Feuerwehr in der Grünen Zone ins Blickfeld der (…) Miliz geraten und registriert worden. Diese Registrierung gelte als eine Form der Vorbestrafung und sei als verborgene Gefahr zu betrachten, die durch das Hinzutreten weiterer Umstände jederzeit akut werden könnte. Die Beschwerdeführenden hätten den Gefahrenkreis nur durch Flucht definitiv verlassen können. Aufgrund der dargelegten Bedrohungssituation müssten sie bei einer Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmassnahmen rechnen und seien an Leib und Leben gefährdet.

7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche

D-5333/2018 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) drohen oder zugefügt worden sein. Vorliegend wird nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat in einer äusserst schwierigen Lage befunden haben und ihnen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise nach wie vor drohen, sie bei einer Rückkehr möglicherweise sogar einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wären. Diese Nachteile resultieren jedoch aus einem geschäftlichen Konflikt (Offenlegung eines Betrugs im Zusammenhang mit dem Bau eines Spitals), dem bezogen auf die Beschwerdeführenden kein asylrelevantes, insbesondere kein politisches oder religiöses Motiv zu Grunde liegt. Weiter ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach ein allfälliger fehlender staatlicher Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basieren würde.

7.3 Sodann lag im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Grünen Zone und die damit verbundene Verfolgung durch die (…) Miliz ungefähr fünf Jahre zurück. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im Übrigen liegen damit auch im Sinne einer Vorverfolgung entgegen der Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung vor.

7.4 Schliesslich hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass die schwierigen Umstände in Teilen des Iraks den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weil es an der erforderlichen Gezieltheit fehlt. Diesen Umständen wurde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

D-5333/2018 7.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen wären. Sie sind vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme jedoch unerheblich.

7.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5333/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

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