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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2007 D-5331/2006

16 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,501 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 26. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5331/2006/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Nepal vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 26. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5331/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. April 2004 und reiste über Indien und Deutschland unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 27. April 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (neu Empfangszentrum) A._______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 30. April 2004 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 3. Mai 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 28. Mai/15. Juni 2004 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus dem Distrikt C._______. Im Jahre 2001 seien sein Vater und sein Bruder von der Armee erschossen worden, weil sie Mitglieder der Maoisten gewesen seien. Einige Monate später sei er selber dieser Bewegung beigetreten. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Flugblätter zu verteilen, Plakate aufzuhängen und Parolen aufzumalen. Im Frühjahr 2003 sei er durch die zivile Polizei bei dieser Tätigkeit angehalten und umgehend verhaftet worden. Während mehrerer Monate sei er im Gefängnis von D._______ festgehalten worden. Dabei sei er durch Folterungen verletzt worden. Bei einem Angriff der Maoisten im Frühjahr 2004 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. In der Folge habe er sich zu einem in E._______ lebenden Onkel begeben, welcher ihn für die Weiterreise nach Westeuropa unterstützt habe. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 - eröffnet am 30. Mai 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juni 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut- D-5331/2006 barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Berichts. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht gestellten fachärztlichen Bericht sowie die Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 11. August 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Mandanten zu kontaktieren. Er gehe unter diesen Umständen davon aus, dass der angeforderte Bericht von seinem Mandanten oder dessen Arzt direkt bei der ARK eingereicht worden sei. Für den Fall der Nichteinreichung ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer kurzen Frist zur Nachreichung des Berichts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d D-5331/2006 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-5331/2006 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Tätigkeit für die Maoisten, das Umfeld der Maoisten und deren Philosophie seien wenig substanziiert und oberflächlich und vermöchten nicht zu überzeugen. Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Daten der Verhaftung, der Flucht aus der Haft, aber auch der Haftdauer nicht deckungsgleiche Aussagen gemacht habe. Da diese Aussagen dem zentralen Teil der Fluchtbegründung entsprächen, müsse erwartet werden können, dass diese widerspruchsfrei dargelegt werden könnten. Dies sei jedoch eindeutig nicht der Fall gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sichtweise der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus einer inneren politischen Überzeugung den Maoisten angeschlossen habe, sondern aus Rachegefühlen. Er habe den Tod seines Vaters und seines Bruders durch die Armee rächen wollen. Daher rühre, dass er sich bislang nicht vertieft mit der Philosophie der Maoisten auseinandergesetzt habe. Ebenso wenig habe ihn das Verhältnis der Maoisten zur Religion interessiert. Der Beschwerdeführer habe sich in den Dienst der Maoisten gestellt, für welche er bis zu seiner Ausreise gerade mal ein Jahr aktiv gewesen sei. Er identifiziere sich entsprechend schwach mit den Maoisten. Immerhin habe er den Maoisten-Führer beim richtigen Namen zu nennen gewusst, was die Vorinstanz allerdings bestreite. Was die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Maoisten betreffe, so werde die Darstellung der Vorinstanz bestritten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er als einer der untersten Anhänger der Maoisten insbesondere für das Plakate-Aufkleben und Flugblatt-Verteilen zuständig gewesen sei. Einige wenige Male habe er eine so genannte Tourbombe aufgestellt. Die Beschreibungen zu seiner Tätigkeit enthielten den Detailgrad, der für solche Tätigkeiten zu erwarten sei. Die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers beziehe sich dabei weniger auf die politische Tätigkeit, als auf den Verlust seiner Familienangehörigen. So sei dokumentiert, dass er Tränen in den Augen gehabt habe, als er über die schwierigen Lebensbedingungen seiner Mutter gesprochen habe. Auch die Ausführungen zur erlebten Folter entbehrten nicht einer persönlichen Betroffenheit. D-5331/2006 Zu den zahlreichen vorgehaltenen Widersprüchen hinsichtlich wesentlicher Elemente der Flucht des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde festgehalten, diese könnten nicht aufgelöst werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verständlich, wie es zu solch unterschiedlichen Aussagen habe kommen können. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen auffällig zerstreuten Eindruck hinterlasse. Eine fachärztliche Abklärung, ob gesundheitliche Probleme vorlägen, dränge sich auf. Bestrebungen hiezu seien bereits im Gang. Sollten die Resultate zeigen, dass die zahlreichen Widersprüche mit seiner Gesundheit im Zusammenhang stünden, so wäre diesem Umstand Rechnung zu tragen. 6. 6.1 Festzuhalten ist vorweg, dass der Beschwerdeführer weder innert der ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 antragsgemäss gesetzten Frist noch bis heute ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Es bestehen somit keinerlei Hinweise, dass die zahlreichen - als solche nicht bestrittenen - widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sein könnten. Es besteht somit kein Grund, von Amtes wegen weitere Abklärungen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen oder diesem erneut Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse einzuräumen, zumal es ihm zuzumuten und längst möglich gewesen wäre, solche Zeugnisse nachzureichen, wenn tatsächlich gesundheitliche Probleme vorhanden wären, welche seine - wie das BFM zu Recht festgehalten hat - widersprüchlichen Angaben allenfalls erklären könnten. 6.2 Anlässlich der kantonalen Anhörung hat der Beschwerdeführer tatsächlich erklärt, er sei den Maoisten beigetreten, weil er für die Ermordung seines Vaters und seines Bruders an der Armee und der Polizei habe Rache nehmen wollen (vgl. A 8/38, S. 14). Die Argumentation in der Beschwerde, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer deshalb nicht vertieft mit deren Philosophie befasst habe, vermag die dürftigen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Maoisten indessen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugend zu erklären. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben rund ein Jahr lang bei den Maoisten verbracht, weshalb er zwangsläufig konkretere Angaben hätte machen können müssen, als er dies anlässlich der Befragungen getan hat. Wie das BFM in der angefochtenen D-5331/2006 Verfügung mit entsprechenden Hinweisen auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend festhält, ist dies jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er über die Ideologie der Maoisten nur vage Angaben zu machen vermochte, und er insbesondere nicht in der Lage war, über Geschehnisse und die Begebenheiten während der Zeit, die er im Kreis der Maoisten verbracht haben soll, mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung zu schildern, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und überzeugend aufgezeigt - nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgt war. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Im Übrigen liegen auch keine hinreichenden Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). D-5331/2006 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach D-5331/2006 dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 9.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situation noch anderer Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 9.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Berufung auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen im Wesentlichen geltend, den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Wegweisung sei entgegenzuhalten, dass noch bis April 2006 ein offener Kampf zwischen den Maoisten und den Regierungstruppen im Gange gewesen sei. Die Entspannung der Lage mit dem Waffenstillstand der Maoisten und der Regierung sei eine sehr kurzfristige Entwicklung. Angesichts des bereits seit zehn Jahren dauernden Konflikts mit über 13'000 Menschen, die umgekommen seien, und über 100'000 Menschen, die von ihrem Wohnort hätten fliehen müssen, sei an der Nachhaltigkeit dieser Ent- D-5331/2006 wicklung im heutigen Zeitpunkt berechtigterweise zu zweifeln. Diese Zweifel würden gestärkt durch die Tatsache, dass sich die Maoisten trotz Waffenstillstands und Friedensverhandlungen weigerten, ihre Waffen niederzulegen. Überdies handle es sich beim Waffenstillstand um einen auf drei Monate befristeten. Diese Tatsachen seien dahingehend zu interpretieren, dass sich die Rebellen das Zurückgreifen auf den bewaffneten Kampf für den Fall, dass ihre Forderungen nicht befriedigt würden, vorbehielten. Die aktuellen Verhandlungen würden wohl die Möglichkeit zu einer friedlichen Zukunft bieten und seien auf diesem Weg ein zentraler Schritt, doch der Weg dahin sei noch lange. Es sei noch zu früh, die Situation allgemeiner Gewalt in Nepal für beendet zu erklären, zu oft habe man die vermeintliche � Morgenröte� des Endes in diesem Konflikt zu sehen geglaubt. Ein Friedensabkommen existiere aber noch nicht. Es solle zuerst das Ergebnis der gemeinsamen Verhandlungen um eine neue Verfassung zwischen Maoisten und Regierung abgewartet werden. Allein gestützt auf die punktuelle Beruhigung dürfe bei der Beurteilung der Lage nicht die gesamthafte und vorausschauende Betrachtung vergessen werden. Eine solche Betrachtung müsse ergeben, dass die Lage in Nepal (noch) nicht als sicher angesehen werden könne. Diese Beurteilung decke sich auch mit der Berichterstattung von Menschenrechtsorganisationen. Die Vorinstanz bestreite den Tod des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers, verursacht durch die Armee Nepals, nicht. Gerade vor diesem Hintergrund erscheine es heute, nach einem weiteren Waffenstillstand, zu früh, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in das bürgerkriegsversehrte Land zu verlangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorangehenden Ausführungen zeigten, dass für ihn die Rückkehr nach Nepal unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sei. Dem Eventualantrag entsprechend sollte deshalb zumindest die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zugesprochen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und D-5331/2006 der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligt haben. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007). 9.2.4 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der junge und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - offenbar auch gesunde Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Kindheit zuhause als Landwirt. Er besitzt gewisse Sprachkenntnisse in Hindi und Englisch. Weiter ist zu berücksichtigen, dass seine Mutter nach wie vor im Heimatstaat an seinem Herkunftsort lebt. Zudem lebt der Onkel, welcher ihn anlässlich der Ausreise unterstützt hat, in E._______. Der Beschwerdeführer kann somit auf bestehende soziale Beziehungen zurückgreifen. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung des familiären Umfelds gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-5331/2006 der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 10. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5331/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Seite 13

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