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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 D-5328/2010

2 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,168 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5328/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5328/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 8. Februar 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 12. Februar 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 7. April 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und habe vor seiner Ausreise in N._______ (Jaffna District) Wohnsitz gehabt. Im Jahre 2007 sei er im Rahmen einer Personenkontrolle im Camp O._______ kurze Zeit festgehalten worden. Auch im April/Mai 2007 sei er während eines Aufenthalts in Colombo kontrolliert worden. Daraufhin sei er nach Jaffna geschickt worden. Nach der Schule habe er sich in den Jahren 2004 bis 2009 auf den Feldern seines Vaters in der Landwirtschaft nützlich gemacht. Im November 2009 habe ihn eine C.I.D.-Person (C.I.D.: Criminal Investigation Division) einer Kontrolle unterzogen, als er gerade aus dem Tempel Maniyappar in Jaffna gekommen sei. Dieser Mann habe schliesslich Verstärkung beziehungsweise ein Fahrzeug angefordert, das er habe besteigen müssen. Nach einer stundenlangen Fahrt sei er in einem Camp, bestehend aus drei Häusern, angekommen und dort während ungefähr zwei Monaten festgehalten worden. In dieser Zeit sei er zunächst von der C.I.D., später auch von Militärangehörigen verhört worden. Diese hätten ihren Sieg über die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Alkohol gefeiert und ihn gezwungen, ebenfalls Arrak (Reisbranntwein) zu trinken. Sie hätten ihn auch geschlagen, und er habe eine Mauer emporklettern müssen. Eine Soldatin habe ihm die Freilassung für den Fall angeboten, dass er ihr die Wahrheit sage. Doch habe er seine Freiheit erst erlangt, nachdem sein Vater ein EPDP-Mitglied mit 500'000 oder 600'000 Rupien habe bestechen und auf diese Weise seine Freilassung am frühen Morgen des 7. Februar 2010 in P._______ bewirken können. In der Folge habe er den Heimatstaat am 8. April 2010 verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft D-5328/2010 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich insoweit widersprüchlich geäussert, als er anlässlich der BzP ausschliesslich geltend gemacht habe, die LSA-Armee (srilankische Armee) habe ihn im November 2009 befragt, festgehalten und verhört. Dagegen habe er anlässlich der Bundesanhörung von zahlreichen Verhören der C.I.D. gesprochen. Dementsprechend hätte er bereits in der BzP präzisieren müssen, es habe sich um die Polizeispezialeinheit gehandelt. In diesem Zusammenhang könne nicht auf eine nachträgliche Präzisierung in der Bundesanhörung verwiesen werden, weil es um zwei verschiedene staatliche Autoritäten gehe, die so nicht zusammengefasst werden könnten, wie es der Beschwerdeführer anlässlich der BzP getan habe. Zudem seien die Vorbringen im Wesentlichen völlig unsubstanziiert ausgefallen. Weder habe der Beschwerdeführer das Datum seiner Festnahme noch die exakte Haftdauer präzisieren können. Stattdessen habe er von ungefähr zwei Monaten gesprochen, doch hätten seine Angaben zum Anfang und Ende der Haft auf eine Dauer von etwa zweieinhalb Monaten schliessen lassen. Des Weiteren habe er keinen einzigen Namen nennen können, den er während seiner Haft hätte hören müssen. Auch habe er nicht angeben können, wie viele Soldaten im Camp stationiert gewesen seien oder wie oft er verhört worden sei. Ebensowenig habe er spezifische Inhalte der Verhöre wiedergeben können. Zwar habe er etwa erwähnt, dass er wiederholt habe Arrak trinken müssen. Doch sobald es zur Präzisierung gekommen sei, habe er nur noch von einer Einnahme mit sofortigem Ausspucken gesprochen. Auch bezüglich der Soldatinnen habe er keinen Namen nennen oder präziseren können, wann er vor ihren Augen die Mauer habe emporklettern müssen. Des Weiteren habe er die Tätigkeiten im Camp so beschrieben, als ob er von seinem Alltag spräche, etwa von Feldarbeiten. Schliesslich habe er auch nicht genau gewusst, wieviel sein Vater für die Freilassung bezahlt habe und wie die EPDP die Freilassung durch das Militär habe erwirken können. Konstruiert wirke auch die Zeitabfolge: Am 7. Februar 2010 solle er freigelassen worden und am nächsten Tag ausgereist sein. Demgegenüber benötigten Ausreiseformalitäten normalerweise mehr Zeit. Dementsprechend seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer von einer Siegesfeier gesprochen, die mit reichlichem Alkoholgenuss verbunden gewesen sei. Doch sei der Sieg über die Bewegung nicht im November 2009 errungen worden, weshalb die entsprechenden Vorbringen D-5328/2010 tatsachenwidrig und nicht glaubhaft seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei vor dem Jahre 2009 zweimal bei einer Personenkontrolle angehalten worden. Diese oder ähnliche Vorbringen seien indessen nicht asylrelevant, weil nicht intensiv genug. Er sei jedenfalls alsbald auf freien Fuss gesetzt worden, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführer nicht asylrelevant sei. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so erscheine ein solcher in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Doch könne der Beschwerdeführer, gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit, beispielsweise im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes aber keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge im Südwesten seiner Heimat, im Grossraum Colombo, über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dazu müsse Folgendes spezifiziert werden: Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er mit seinem Stiefbruder, der in Colombo ein Velotaxi betreibe, überhaupt keine Kontakte gehabt habe, seitdem sich dieser in Malaysia aufgehalten habe. Nach dessen Rückkehr nach Colombo habe er nämlich mit ihm aus der Schweiz telefonischen Kontakt gehabt. Bekanntlich kontaktiere man aus dem Ausland vorwiegend Personen, mit denen man einen engeren Kontakt pflege. Aus diesem Grund und weil es sich beim Stiefbruder um einen nahen Verwandten mit Erwerbsmöglichkeiten handle, könne in casu von einer konkreten Möglichkeit der Existenzsicherung und einer gesicherten Wohnsituation gesprochen werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits monatelang (vergeblich) in Colombo aufgehalten, um ein Visum für Indien zu erlangen. Bei diesem Unterfangen habe ihn sein Vater unterstützt. Schliesslich zähle er einen Onkel in Grossbritannien und einen weiteren in Deutschland zu seinen nahen Familienmitgliedern. Diese könnten ihn auch in Colombo unterstützen. Dementsprechend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar. D-5328/2010 C. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 24. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 5. August 2010 seines Stiefbruders zu den Akten reichen. Diese halte fest, dass dieser seit seiner Geburt an der aufgeführten Adresse in N._______ wohne. Dies werde durch den zuständigen Regierungsbeamten bestätigt. Im Begleitschreiben zur Bestätigung wird zudem festgehalten, beim Wohnsitz in Colombo habe es sich um einen temporären Aufenthalt gehandelt, als der Stiefbruder nach seiner Rückkehr aus Malaysia vorübergehend eine Anstellung als Taxifahrer gefunden habe. Vor einigen Wochen sei er nach N._______ zurückgekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5328/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder D-5328/2010 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine detaillierte Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obschon diese bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob er von Angehörigen der srilankischen Armee oder Angehörigen des Geheimdienstes C.I.D. verhört worden sei, entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht widersprüchlich geäussert. Es sei nämlich für Zivilisten nicht immer klar, welcher Abteilung des Staatsapparates gewisse Personen angehörten. So sei es durchaus üblich, dass uniformierte Soldaten zusammen mit zivilen Personen der Geheimdienste und/oder Angehörigen von regierungsfreundlichen tamilischen Milizen aufträten, die auch nicht immer uniformiert seien. Zudem mute es etwas merkwürdig an, wenn das BFM die pauschale Kurzbefragung in der Empfangsstelle für seine Entscheidbegründung heranziehe, habe doch das EJPD in einem Entscheid vom 18. September 1989 festgehalten, Aussagen an der Empfangsstelle seien nur in einem beschränkten Rahmen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit tauglich. Auch zur Sicherheitslage in Sri Lanka und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 14. Februar 2008 geäussert. Darin halte es im Wesentlichen fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Zudem plane die srilankische Regierung eine grossangelegte Vertreibungsaktion für in Colombo wohnende Tamilen, wie die am 10. Juli 2010 verzeichnete Vertreibung armer tamilischer Slum-Bewohner, die ihre dürftigen Bretterbuden ohne Bewilligung aufgebaut hätten, unter Beweis stelle. Was den Beschwerdeführer im Besonderen anbelange, so bestehe das tragfähige Beziehungsnetz lediglich aus der Person eines Stiefbruders, dem es jedoch nicht gelungen sei, in Colombo Fuss zu fassen. In der Folge sei er wegen permanenter Schikanen seitens der Polizei, der Behörden und singhalesischer Konkurrenten vor kurzem wieder in den Norden Sri Lankas umgezogen. Eine entsprechende Bestätigung werde noch nachgereicht. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nie längere Zeit in Colombo gewohnt, sei beruflich unqualifiziert und spreche auch kein D-5328/2010 Singhalesisch. Das angebliche Beziehungsnetz in Colombo erweise sich somit als hypothetisch. 4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die Schilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Zwar trifft es zu, dass Zivilisten nicht immer klar erkennen können, welcher Abteilung des Staatsapparates gewisse Personen angehören. Indessen sind Personen, die eine Militäruniform tragen, als Soldaten ohne Weiteres für jeden srilankischen Staatsangehörigen erkennbar und unterscheiden sich somit signifikant von Zivilisten. Hätte der Beschwerdeführer somit, wie er anlässlich der Anhörung vom 7. April 2010 geltend machte, nach zwei oder drei Tagen nach der Festnahme durch die Soldaten Bekanntschaft mit Beamten der C.I.D. gemacht, hätte er diesen wesentlichen Begleitumstand bereits anlässlich der BzP im EVZ M._______ geltend machen müssen. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe ein wesentliches Sachverhaltsmoment nachgeschoben, was seine Vorbringen unglaubhaft erscheinen lässt. Ein derartiger Widerspruch lässt sich nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären, weshalb denn auch nicht einzusehen ist, weshalb er nicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein sollte (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Im Übrigen handelt es sich bei dem vorgenannten Widerspruch nicht um den einzigen Aspekt, der den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nahelegt. Vielmehr präsentierte die Vorinstanz zusätzlich eine Reihe unsubstanziierter Vorbringen, die den entsprechenden Schluss bestätigen. So ist beispielsweise davon auszugehen, die Beamten der Polizeispezialeinheit C.I.D. wären durchaus in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer in einer Weise zu verhören, die es ihm nachträglich erlaubt hätte, den spezifischen Inhalt der Einvernahmen substanziiert zu schildern. Angesichts der zahlreichen unsubstanziierten Vorbringen drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Bei dieser Sachlage kann sich der Beschwerdeführer nicht auf begründete Furcht berufen. D-5328/2010 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-5328/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-5328/2010 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 6.4.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der – den Akten zufolge junge und gesunde – Beschwerdeführer aus N._______ (Jaffna), weshalb sich die Frage stellt, ob in casu die obgenannten, besonders begünstigenden Faktoren vorliegen. Dies wird – wie vorstehend erwähnt – in der Beschwerdeschrift bestritten, beispielsweise unter Berufung auf die sogenannte Vertreibungsaktion vom 10. Juli 2010 der srilankischen Behörden. Indessen gibt es für den Beschwerdeführer zum einen keinen Anlass, sich in einer illegalen Baute in Colombo niederzulassen. Zum anderen hat er nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, bei seinem in Colombo wohnhaften Stiefbruder unterzukommen, wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt wird. Diese Möglichkeit wird in der Beschwerdeschrift (erstmals) mit der Begründung bestritten, der Stiefbruder des Beschwerdeführers habe nicht in Colombo Fuss fassen können und sich in der Folge vor kurzem wieder in den – dem Beschwerdeführer praxisgemäss unzumutbaren – Norden Sri Lankas begeben. Indessen vermag dieses Vorbringen in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo zu führen. Aufgrund der Akten steht nämlich unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck drohender Ausschaffung in den Heimatstaat jeweils keinerlei Hemmungen zeigt, die D-5328/2010 schweizerischen Behörden mit zahlreichen tatsachenwidrigen Behauptungen irre zu führen (A3/38 S. 19, 24 – 27, insbesondere Frage 39 S. 27; A1/12 S. 9). Dementsprechend drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer knüpfe in seiner Beschwerde wieder einmal an alte Gewohnheiten an, rückte doch mit dem vorinstanzlichen Entscheid der drohende Wegweisungsvollzug wieder einmal bedrohlich näher. Bezeichnenderweise wusste er nur kurze Zeit vor dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich anlässlich der Anhörung vom 7. April 2010 durch das BFM, noch nichts über die angebliche Bedrängnis seines Stiefbruders in Colombo zu berichten, obwohl er mit ihm von der Schweiz aus bereits telefoniert hatte (A18/17 D28, D31 S. 5). Darüber hinaus ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass sich der Stiefbruder bereits im Jahre 2006 in Colombo niederliess und eine Frau aus Colombo heiratete, sich danach vorübergehend in Malaysia aufhielt, bevor er wieder nach Colombo zurückkehrte. Daraus dürfte zu schliessen sein, dass der Stiefbruder zum einen nachhaltig in Colombo Fuss fasste und das tatsächliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zum anderen noch etwas grösser ist, als es in der angefochtenen Verfügung dargestellt wurde. Angesichts der vorliegenden Fallkonstellation drängt sich der Schluss auf, dass der angebliche Wegzug des Stiefbruders in den Norden Sri Lankas, unglaubhaft ist und dem Beschwerdeführer lediglich dazu dient, das in Wirklichkeit weiterhin vorhandene soziale Netz zu verbergen. Aufgrund der Akten nicht völlig unerwartet vermag denn auch die am 24. August 2010 nachgereichte Bestätigung des Stiefbruders nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, steht ihr Inhalt doch in Widerspruch zu den bereits oben erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seines Stiefbruders in Malaysia und Colombo sowie dessen Heirat mit einer Frau aus Colombo. Dieses Schriftstück ist bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Demnach ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo eine neue Existenz als Hilfsarbeiter aufbauen kann, was ihm angesichts der derzeitigen ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung von Colombo nicht wirklich schwer fallen sollte. Was die allenfalls notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers beim Aufbau einer neuen Existenz in Colombo anbelangt, so steht ihm über das bereits Gesagte hinaus ein überaus weit gespanntes soziales Netz zur Verfügung. Bekanntlich reiste sein in Deutschland lebender Onkel auf eigene Kosten nach Mailand, um den Beschwerdeführer dort abzuholen und in die Schweiz zu geleiten. Da es sich dabei nicht um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, sondern eine D-5328/2010 aktenkundige Tatsache handelt, darf man davon ausgehen, der Beschwerdeführer werde auch nach seiner Rückkehr nach Colombo auf die finanzielle Unterstützung seines in Deutschland lebenden Onkels, allenfalls auch auf diejenige des in London lebenden Onkels (vgl. A1/12 S. 4), zu dem gleichfalls enge Beziehungen bestehen (vgl. A3/38 S. 23), zurückgreifen können, wenn sein Vater dazu nicht (mehr) in ausreichendem Masse in der Lage sein sollte (A1/12 S. 8). Zudem ist es auch dem Beschwerdeführer, der sich bereits einmal während zweier Monate in Colombo aufhielt (A18/17 D20 S. 4), zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (A1/12 Ziff. 8 S. 2/3). In Anbetracht seiner auch finanziell abgesicherten Ausgangslage hat der Beschwerdeführer nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen. Darüber hinaus hat er auch die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb von Colombo im Süden des Landes niederzulassen, wo er in der Landwirt schaft einer ihm vertrauten Beschäftigung nachgehen kann (A1/12 S. 3). Für derartige Tätigkeiten bedarf es im Übrigen, wie Erfahrungen mit fremdsprachigen Mitarbeitern aus der schweizerischen Landwirtschaft zeigen, auch keiner besonderen Sprachkenntnisse. Zudem ist dem Beschwerdeführer, der mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz implizit auch die Bereitschaft bekundete, eine hiesige Landessprache zu lernen, das Erlernen einer zweiten Landessprache, des Singhalesischen, ohne Weiteres zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-5328/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5328/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 15

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