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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 D-5327/2016

28 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,537 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5327/2016 thc/fes

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).

D-5327/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus D._______ (Zoba E._______, Subzoba F._______) der Ethnie Tigrinya angehörend – verliess mit ihren beiden Töchtern gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 17. September 2010 und reiste mit ihnen über G._______ nach Äthiopien und lebte mehrere Jahre im Flüchtlingslager H._______. Von dort reisten sie mit Schleppern über den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 12. März 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 23. März 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Am 8. Januar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und am 1. Juli 2016 die ältere Tochter einlässlich zu den Asylgründen an. B.a Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie habe mit ihren Töchtern bei ihrer Mutter gelebt. Die Nachbarstochter sei von den eritreischen Behörden abgeführt worden. Deren Familie habe ihr danach grosse Probleme gemacht. Der Ortsvorsteher habe ihr an einem Freitag ein Schreiben von der Verwaltung überbracht. Am darauffolgenden Montag sei ihr auf der Verwaltung in J._______ vorgeworfen worden, sie habe geplant, über die Grenze zu flüchten. Sie habe dies dort verneint, was ihr aber nicht geglaubt worden sei. Dies sei im Juni oder Juli gewesen. Ihr sei gesagt worden, sie solle sich in Acht nehmen, was sie mache. Sie sei danach unter Beobachtung gestanden. Bevor sie sie hätten festnehmen können, sei sie am Schutzpatronentag Meskel im September mit ihren beiden Töchtern geflüchtet. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter befragt worden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte und der Taufscheine ihrer Töchter ein. B.b Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin erzählte, sie habe in D._______ bei der Grossmutter gelebt und die Schule besucht. Danach seien sie nach E._______ umgezogen. Ihr Vater habe noch eine andere Frau gehabt, mit welcher er zusammengewohnt habe. Sie hätten sich nur ab und zu gesehen. Bei der Ausreise sei sie noch sehr klein gewesen. Sie

D-5327/2016 könne sich daran erinnern, dass ihre Mutter geweint habe und depressiv gewesen sei. Wahrscheinlich habe sie Probleme gehabt. Ihre Mutter habe die kleine Schwester auf dem Rücken getragen und sie an der Hand gehalten, als sie losgezogen seien. Sie sei auf der Reise sehr müde gewesen und der Weg sei auf und ab gegangen. Sie habe viel geweint. In H._______ hätten sie ungefähr fünf Jahre gelebt und sie und ihre Schwester hätten die Schule besucht. In Äthiopien und im Sudan hätten sie Schiessereien erlebt und es seien ihnen Menschen mit Messern nachgerannt. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 – eröffnet am 4. August 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 2. September 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Verfügung vom 13. September 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. F. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 19. September 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 21. September 2016 die Vernehmlassung zur Replik zu.

D-5327/2016 G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen – mittels ihres Rechtsbeistandes – zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5327/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche

D-5327/2016 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.6 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 29. Juli 2016 im Wesentlichen aus, eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Massnahmen seitens Behörden seien durchaus nachvollziehbar, da sie vorbringe, ihr sei von behördlicher Seite mitgeteilt worden, sie stehe unter Beobachtung. Jedoch sei ihr nach der Vorsprache bei den Behörden bis zu ihrer Ausreise nichts passiert. Somit bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Person. Falls die Behörden sie tatsächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie dies anlässlich ihrer Vorsprache in J._______ tun können. Sie sei jedoch wieder freigelassen und die folgenden zwei Monate bis zu ihrer Ausreise nicht aufgesucht worden. Folglich sei ihre Furcht objektiv unbegründet. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden seien nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus dem Militärdienst desertiert. Sie habe sich im dienstpflichtigen Alter mehr als zehn Jahre in Eritrea aufgehalten und sei zu keiner Zeit für den Militärdienst aufgeboten worden. Sie habe in dieser Zeit sogar Behördenkontakt gehabt und trotzdem kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Sie habe sogar ausdrücklich angegeben, dass niemand von ihr verlangt habe, den Militärdienst zu besuchen. Hiernach sei sie weder eine Deserteurin noch eine Militärdienstverweigerin. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor

D-5327/2016 zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Was die älteste Tochter betreffe, so habe diese keine eigenen Vorfluchtgründe vorgebracht und sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt gewesen, weshalb nicht ersichtlich sei, dass sie deswegen verfolgt gewesen sein sollte. Es liege keine Ausreise im dienstpflichtigen Alter vor. Gleiches gelte für die zweite Tochter, die keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zwei Monate vor der illegalen Ausreise ins Visier der eritreischen Behörden gelangt. Sie hätten ihr vorgeworfen, eine illegale Ausreise geplant zu haben und ihr gedroht, sie müsse sich in Acht nehmen. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man sie jederzeit zu Hause aufsuche und inhaftiere. Die Nachbarstochter sei aufgrund derselben Probleme von den Behörden abgeführt worden. Eine Inhaftierung hätte bedeutet, dass sie ihre beiden Kinder mit der Mutter allein hätte zurücklassen müssen. In den Augen der eritreischen Regierung handle es sich bei illegal Ausreisenden um Oppositionelle. Der Praxisänderung des SEM könne aufgrund der nicht ausreichenden Informationsgrundlage nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe die geltenden Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert. So stütze sie sich auf eine dünne und fragwürdige Quellenlage. Ihre Schlussfolgerung basiere in erster Linie auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, der Behörden oder regierungsnahen Organisationen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicherheit müsse angenommen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ferner sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei eritreischen Staatsangehörigen, die illegal aus gereist seien, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe ihre illegale Ausreise glaubhaft dargelegt. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt und somit grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Behörden spätestens bei der Wiedereinreise davon erfahren würden. Da sie bereits davor im Visier der eritreischen Behörden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese bereits Kenntnis von der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren Kindern hätten. Die Kinder seien ebenfalls illegal ausgereist

D-5327/2016 und müssten aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen und überdies ins Asyl ihrer Mutter miteinbezogen werden. 4.3 In der Vernehmlassung nimmt das SEM insbesondere zum Vorwurf, es habe die Begründungspflicht verletzt, Stellung. 4.4 In der Replik wird festgehalten, die Vernehmlassung des SEM verfehle darzulegen, wie trotz dieser einseitigen und autoritären Quellenlage die COI-Standards eingehalten worden seien. Die beiden Töchter wären nach wie vor der Gefahr ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea frühzeitig in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem sei auch die Mutter in Gefahr, da sie ihre Kinder durch die illegale Ausreise mutwillig dem Nationaldienst entzogen habe. 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfügung auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von den Beschwerdeführerinnen angefochten werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Asylbegründung vor, sie sei von den Behörden im Juni oder Juli vorgeladen worden, wo ihr vorgeworfen worden sei, eine illegale Ausreise geplant zu haben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen handelt. Selbst wenn sie deshalb Angst bekommen haben sollte, fehlt es diesem Vorbringen an der erforderlichen Intensität. Zum einen konnte sie nach dem Besuch bei der Verwaltung wieder nach Hause gehen und zum anderen ist ihr in den folgenden zwei Monaten bis zu ihrer Ausreise nichts passiert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise asylrelevant verfolgt haben. Die beiden Töchter machen keine eigenen Asylgründe vor ihrer Ausreise geltend. 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter waren somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

D-5327/2016 AsylG ausgesetzt oder hatten begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche das Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Töchter schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Töchter hatten gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise offensichtlich Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selber an, von ihr sei nie verlangt worden, den Militärdienst zu absolvieren (vgl. Akte A15/15 F74). Sie kann mithin nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die Töchter waren im Zeitpunkt der Ausreise (…) und beinahe (…) Jahre alt und damit nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So brachte die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei von der Verwaltung vorgeladen worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, sie habe die illegale Ausreise geplant. Dies hatte jedoch in den folgenden zwei Monaten keine weiteren Konsequenzen. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter

D-5327/2016 Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin zu begründen, aufgrund welcher sie in den Fokus der Behörden geraten sein könnte. 7.3 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. 7.4 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Möglichkeit eines Einzugs der Beschwerdeführerinnen in den Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. a.a.O. E. 5.1) 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5327/2016 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit Verfügung vom 13. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 6. Oktober 2016 weist einen Betrag von Fr. 2337.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– berechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von 10,75 Stunden à Fr. 150.– ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1757.25 (inklusive Fr. 14.60 Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5327/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 1757.25 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

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