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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2021 D-5324/2021

10 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,678 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. November 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5324/2021

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N (…).

D-5324/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte eine polnische Aufenthaltsbewilligung ein (Gültigkeitsdauer: (…) 2018 bis (…) 2019). B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei georgischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______ und sei ledig. Er verfüge über eine Identitätskarte und einen Reisepass und nehme zur Kenntnis, dass es ihm obliege, Ausweispapiere einzureichen. Er habe Georgien letztmals am (…) Juni 2021 verlassen und sei am (…) Oktober 2021 respektive (…) Juni 2021 in Polen eingereist. Am 17. Oktober 2021 sei er in die Schweiz gelangt. Hierzulande habe er keine Bezugspersonen. Sein Bruder lebe in C._______. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 2. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, sein Arbeitgeber in Polen habe ihm die Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegeben und von ihm dafür 500 Dollar verlangt. Er habe zuvor aber bereits eine Anzahlung von 100 Euro und etwa 450 Zloty gemacht und als das Dokument ausstellbereit gewesen sei, habe er es selbst abgeholt und danach nichts mehr bezahlt. Der Arbeitgeber habe von ihm also mehr Geld als notwendig verlangt. Die polnische Aufenthaltsbewilligung sei am (…) 2019 abgelaufen. Er sei dann nach Georgien zurückgekehrt, habe dort etwa ein Jahr lang gelebt, bis er am (…) Juni 2021 von Georgien direkt nach Polen geflogen sei. In Polen sei ihm kein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Er hätte für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 1100 Zloty bezahlen müssen. Er habe jedoch bestenfalls 1700 Zloty monatlich verdient und kein Geld gehabt, um das Dokument verlängern zu lassen. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer zum Beleg des Aufenthalts in Georgien respektive ausserhalb des Dublin-Raums nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung eine Frist bis zum 13. November 2021. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er lange genug in Polen gewesen sei, um zu wissen, wie es dort laufe. Die

D-5324/2021 Menschen seien dort Narzissten und die Polizei sei auf der Seite des Arbeitgebers gewesen, als dieser ihn mehrmals nicht bezahlt habe. Er habe auch "schwarz" gearbeitet. Zudem habe er gesundheitliche Beschwerden. Er habe Probleme mit der (…) und (…). Auch leide er seit mehreren Jahren unter (…) und habe deswegen (…) bekommen. Auf der Kopfhaut wachse etwas, von dem er nicht wisse, was es sei. Bei Anzeichen einer (…) gehe er zur Apotheke. Hierzulande habe er ein entsprechendes Medikament erhalten. In Georgien könnte er dieses nicht kaufen. In Polen habe er teils bei minus 17 Grad gearbeitet, was für seine Gesundheit nicht gut gewesen sei. Da er in Polen keine Hilfe bekommen habe, sei er in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte er, auf der Strasse zu landen. Das Geld, das er dort erhalten habe, habe nur knapp gereicht, um Essen zu kaufen. D. Mit Schreiben vom 2. November 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterkunft bei einer in der Schweiz wohnhaften georgischen Staatsangehörigen auf, sich bis zum 13. November 2021 zu dieser Beziehung zu äussern. Mit Eingabe vom 4. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug des Antrags auf Privatunterkunft. Die Partnerschaft sei beendet. E. Mit Eingabe vom 10. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel (in Kopie) ein (Resultat eines SARS-CoV-2-Tests eines Testinstituts in B._______ vom 2. September 2020, Arztschein einer Klinik in B._______ vom 11. Dezember 2020, Flugbestätigung für die Route B._______- D._______ am […] Juni 2021). Diese Dokumente würden seinen Aufenthalt in Georgien nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung belegen. Zudem erklärte er, dass er keine Kopie seines Reisepasses einreichen könne. Er habe den Pass nach der Ankunft in Polen beim Waschen in der Hosentasche vergessen und ihn dann weggeworfen, da das Dokument nach dem Waschgang völlig ausgewaschen gewesen sei. F. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 16. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

D-5324/2021 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden bestätigten die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und stimmten seiner Übernahme am 26. November 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 29. November 2021 – eröffnet am 30. November 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Polen) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, und eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Zuständigkeit Polens sei erloschen, da er sich zwischen (…) 2020 und (…) 2021 in Georgien und damit ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Auf die Details der Beschwerdebegründung und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel (Screenshots aus Facebook, von Handy-Fotos und eines Überweisungsbelegs) ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

D-5324/2021 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 9. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-5324/2021 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und kann nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist der Aufenthaltstitel weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen, so ist Absatz 1 von Artikel 12 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

D-5324/2021 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz nicht zu greifen vermag. Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Aufenthalts ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive die Begründungspflicht verletzt, indem es die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel ungenügend gewürdigt habe. Das SEM hat jedoch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme vom 22. Oktober 2021 und des Dublin-Gesprächs vom 2. November 2021 gemachten Vorbringen zu einem Aufenthalt in Georgien nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung gehört und den Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast für seine Vorbringen trägt (Art. 7 AsylG), diesbezüglich am 2. November 2021 zu weiteren Angaben sowie zur Einreichung von Belegen aufgefordert, womit es seiner Pflicht zur Sachverhaltserhebung nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer am 10. November 2021 eingereichten Dokumente hat das SEM entgegengenommen und in seinem Entscheid berücksichtigt. Es hat in genügender Weise aufgezeigt, weshalb es die besagten Dokumente als nicht tauglich für den Nachweis des Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums erachtet. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilt, vermag keine Verletzung der Begründungspflicht zu belegen. Es handelt sich dabei um eine materielle Frage. Ob der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der (Eventual-)Antrag um Rückweisung zur Neubeurteilung durch das SEM ist abzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum (…)

D-5324/2021 2019 erteilt haben, und dass der Beschwerdeführer sich – laut seinen Angaben zwecks Arbeit – in Polen aufgehalten hat. Am 17. Oktober 2021 und damit weniger als zwei Jahre nach Ablauf des besagten polnischen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Unter Offenlegung der von ihm vorgelegten Beweismittel zum behaupteten Aufenthalt in Georgien nach dem (…) 2019 und Darlegung seiner diesbezüglichen Einschätzung (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO), ersuchte das SEM die polnischen Behörden am 16. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 26. November 2021 in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ausdrücklich zu und anerkannten damit die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag das Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung nicht glaubhaft zu schildern und zu belegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen, wonach er erst am (…) Oktober 2021 respektive (…) Juni 2021 beziehungsweise (…) Juni 2021 (wieder) in den Dublin-Raum eingereist sei (Polen), nachdem er sich zuvor ein Jahr lang respektive von (…) 2020 bis (…) 2021 in Georgien aufgehalten habe, sind nicht frei von Widersprüchen, und weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen das vom Beschwerdeführer behauptete Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung zu belegen. Die lediglich in Form von Kopien respektive Screenshots eingereichten Beweismittel weisen allesamt nur eine geringe Beweiskraft auf. Das SARS-CoV-2-Testresultat eines Testinstituts in B._______ vom 2. September 2020 (Formular laut letzter Zeile ausgedruckt am 2. November 2021) trägt keine handschriftliche Unterschrift und der handschriftlich ausgefüllte Arztschein einer Klinik in B._______ vom 11. Dezember 2020 weist weder eine Unterschrift des ausstellenden Arztes noch einen Stempel der besagten Institution auf. Für die Echtheit dieser Dokumente besteht keinerlei Gewähr. Bei der Buchungsbestätigung für einen Flug von B._______ nach D._______ am (…) Juni 2021 handelt es sich nicht um eine Bordkarte und dieses Dokument vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer den besagten Flug tatsächlich absolviert hat. Er selbst hatte zudem abweichend angegeben, am (…) Juni 2021 von Georgien nach Polen geflogen zu sein. Auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots aus Facebook und von Handy-Fotos, die den Beschwerdeführer am 22. Februar 2020, 24. April

D-5324/2021 2021 und 15. Mai 2021 an verschiedenen Orten in Georgien zeigen würden, sowie eines Überweisungsauftrags vom 26. Mai 2021, laut dem der Beschwerdeführer eine Geldsendung bei einer Bank in B._______ abholen könne, wobei ein entsprechender Auszahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, kommt kein hinreichender Beweiswert für den Nachweis eines Aufenthalts in Georgien zu. Die eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht tauglich, den behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums nach Ablauf der polnischen Aufenthaltsbewilligung zu belegen. Am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat. Die Angaben in seinem Schreiben vom 10. November 2021 zur Entsorgung seines Reisepasses erstaunen. Selbst wenn dieses Dokument nach einem versehentlichen Waschgang beschädigt gewesen sein sollte, ist kaum nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer dieses wichtige Dokument entsorgt haben sollte. Im Übrigen hatte er das besagte Malheur bei der Personalienaufnahme vom 22. Oktober 2021, bei der er zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert wurde, mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, dass er über einen Pass und eine Identitätskarte verfüge. Letztere hat er indes ebenfalls nicht eingereicht. 6.3 Aufgrund des Gesagten bleibt die sich aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebende (grundsätzliche) Zuständigkeit Polens bestehen. 7. 7.1 Es sprechen auch keine anderen Umstände gegen eine Zuständigkeit Polens beziehungsweise eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.

D-5324/2021 Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die polnischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2 Ebenso wenig liegen Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 7.2.1 Der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts in Polen nicht um Asyl nachgesucht habe, vermag mit seinen Ausführungen, wonach er von seinem Arbeitgeber in Polen teils nicht bezahlt worden sei, sein Verdienst nur für den Kauf von Lebensmitteln gereicht habe und er bei einer Rückkehr nach Polen Obdachlosigkeit befürchte, keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme darzutun, Polen würde ihm nach der Überstellung dorthin und der Aufnahme ins Asylverfahren die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten, bislang nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden ([…], […]probleme mit Ausstrahlung in die […]) vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen gewährleistet, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-

D-5324/2021 derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf adäquate medizinische Betreuung finden wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die polnischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der CO- VID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 7.2.2 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

D-5324/2021 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5324/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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