Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5320/2019
Urteil v o m 1 6 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
D-5320/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. August 2019 in der Schweiz um Asyl. Sie wurden am 5. September 2019 zur Person befragt. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab am 2. September 2019, dass Deutschland ihnen ein vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 gültiges Schengen Visum ausgestellt hatte. A.b Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 10. September 2019 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung gewährt. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er habe Angst davor, was der Schlepper ihnen in Deutschland antun könnte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Reise in die Schweiz sei schwierig und von Unsicherheit geprägt gewesen. Sie könne gar nicht daran denken, wieder versetzt zu werden und in Zukunft in einer solchen Unsicherheit zu leben, zumal ihre Kinder zur Schule gehen sollten. A.c Gestützt auf die Abklärungen über CS-VIS ersuchte das SEM am 10. September 2019 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 30. September 2019 dem Übernahmeersuchen zu. A.e Mit Eingaben vom 2. September, 20. September, 30. September und 4. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden je ein F2-Formular (Zuweisung zur medizinischen Abklärung) vom 2. September, 17. September und 2. Oktober 2019 sowie einen Arztbericht vom 20. September 2019 zu den Akten.
D-5320/2019 B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Oktober 2019 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Deutschland, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Mit der Beschwerde reichten sie einen Auszug eines Emails vom 1. Oktober 2019 betreffend ärztliche Konsultationen und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers auf Englisch zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
D-5320/2019 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann in Asylsachen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
D-5320/2019 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist – solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat – der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Die Beschwerdeführenden gaben in ihren Dublin-Gesprächen vom 10. September 2019 an, sie seien am (…) mit dem Flugzeug von F._______ nach G._______ gelangt. Sie seien mit deutschen Visa eingereist, welche sie vom Schlepper erhalten hätten (vgl. SEM act. 47/2, 49/2). Die Vorinstanz ersuchte die deutschen Behörden am 10. September 2019
D-5320/2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. September 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Deutschland ist somit gegeben und wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 6. 6.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 6.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass Deutschland sie in die H._______ zurückbringen und die H._______ sie wiederum nach Afghanistan wegweisen würde. Mit diesem Vorbringen vermögen sie indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, dass sich die deutschen Behörden in ihrem Fall weigern würden, sie erneut aufzunehmen, oder den
D-5320/2019 Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie in Deutschland bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerdeschrift vor, sie seien nach ihrer Ankunft in Deutschland sechsundzwanzig Tage lang in einer Wohnung eingesperrt gewesen, weshalb ihr Visum abgelaufen sei und sie unter Schock gestanden hätten. Mit diesen nicht näher substanziierten Ausführungen haben sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei krank, so dass das Reisen für sie unmöglich sei. Damit wird implizit geltend gemacht, die Überstellung nach Deutschland würde sie einer Gefahr für die Gesundheit aussetzen. 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesgefahr befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung
D-5320/2019 mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). 6.3.2 Gemäss den Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin unter einer (…) respektive unter einer (…) rechts, wofür ihr schmerzlindernde und entzündungshemmende Medikamente verschrieben wurden (vgl. SEM act. 51/3, 59/3, 61/4, 64/3). Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um einen seltenen Ausnahmefall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführte, es gehe ihr gut, da sie die vom Arzt verschriebenen Medikamente einnehme (vgl. SEM act. 49/2). Der medizinische Befund vermag somit keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland zu begründen. 6.3.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind weiter nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht schon bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland medizinische Hilfe für ihre Beschwerden gesucht hat, welche sich angeblich durch den Flug von F._______ nach G._______ ergeben haben. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trägt dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ih-
D-5320/2019 ren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehrungen zu treffen (vgl. Hinweis des SEM zu den Überstellungsmodalitäten: SEM act. 70). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. 6.3.4 Die dargelegten gesundheitlichen Probleme vermögen somit einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen. 6.4 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verneint. 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem der Beschwerde beigelegten persönlichen Schreiben vor, dass der Schmuggler ihnen geraten habe, bei der Asylbeantragung in der Schweiz zu lügen und zu sagen, sie seien via Italien und nicht mit einem Visum via Deutschland eingereist. Sie seien vom Schmuggler mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie diesen Rat nicht befolgen würden. Hierzu ist anzuführen, dass Deutschland über gut funktionierende Polizei- und Justizorgane verfügt, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch den Schmuggler oder andere Dritte in Anspruch nehmen könnten. 6.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Deutschland bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und
D-5320/2019 ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 23 und 29 Dublin- III-VO wieder aufzunehmen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5320/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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