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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2019 D-5318/2019

17 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,264 mots·~16 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5318/2019

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (…).

D-5318/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 20. September 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…). Dezember 2018 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 25. September 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und am 30. September 2019 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gespräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Belgien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs erklärte, er wolle nicht nach Belgien zurück, da die belgischen Behörden seine Asylgründe nicht geprüft hätten und dass er lieber sterben würde als nach Belgien zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er habe Ohren- und Kopfschmerzen, da er von (…) Polizisten geschlagen worden sei, dass er sowohl in der B._______ als auch in C._______ im Spital gewesen und behandelt worden sei, er aber nach wie vor Schmerzen habe, dass das SEM – ebenfalls am 30. September 2019 – die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die belgischen Behörden das Ersuchen am 2. Oktober 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 – eröffnet am 4. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-5318/2019 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dass Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen von einer Überstellung nach Belgien, während des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen, dass er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5318/2019 dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig erhoben, im Lichte der nachfolgenden Erwägungen unbegründet ist, da gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 VwVG) die Sachverhaltsfeststellung nur dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM werfe ihm in seinem Entscheid zu Unrecht vor, er habe es nach dem Hinweis im Dublin-Gespräch unterlassen, den medizinischen Dienst aufzusuchen, dass zwischen dem Dublin-Gespräch und dem Entscheid des SEM bloss drei Tage vergangen seien, in denen er zusätzlich ins (…) verlegt worden sei, dass er mithin gar keine Zeit gehabt habe, einen Arzt aufzusuchen oder die Ausstellung eines weiteren Arztberichtes zu veranlassen,

D-5318/2019 dass das SEM deshalb auch fälschlicherweise gefolgert habe, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig seien, dass ferner das SEM mit seinem Entscheid noch hätte zuwarten müssen, da nicht klar gewesen sei, ob Hinweise auf weitergehende Beschwerden bestehen würden, dass dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass es für ihn schwierig gewesen sein mag, innerhalb der drei Tage zwischen dem Dublin-Gespräch und dem vorinstanzlichen Entscheid einen Arzt aufzusuchen beziehungsweise einen weiteren Arztbericht zu beschaffen, zumal er in dieser Zeit in ein anderes Asylzentrum verlegt wurde, dass dem anlässlich des Dublin-Gesprächs von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten Arztbericht vom 20. September 2019 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen, Kopfund Rückenschmerzen sowie Depressionen leide, dass ihm für seine Beschwerden die Medikamente (…) verschrieben worden sind und festgehalten wurde, dass betreffend die Schlafstörungen möglicherweise zukünftig eine psychiatrische Versorgung angezeigt sei, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Medikation nicht bis nach seiner Überstellung hätte aufrechterhalten werden können, womit das SEM über genügend medizinische Informationen verfügte, um die Überstellung des Beschwerdeführers situationsgerecht und mit der entsprechenden medikamentösen und fachärztlichen Unterstützung in die Wege zu leiten, dass schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz über eine geplante ärztliche Untersuchung informiert war und in Kenntnis dieser dennoch die Überstellung des Beschwerdeführers verfügte, an dieser Einschätzung nichts ändert, da eine definitive Festlegung des künftigen Behandlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz erfolgen muss, sondern auch von den zukünftig für die längerfristige Behandlung zuständigen Ärzten im zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden kann, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den behandelnden Ärzten zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist,

D-5318/2019 dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch nicht darlegt, welche gesundheitlichen Beschwerden keinen Eingang in die medizinischen Akten gefunden hätten, dass die Vorinstanz darüber hinaus im angefochtenen Entscheid die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würdigte, dass somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, dass daher keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

D-5318/2019 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (..). Dezember 2018 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die belgischen Behörden am 30. September 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme, dass die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO am 2. Oktober 2019 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass diese Zuständigkeit auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

D-5318/2019 dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, dass er in Gefahr sei, von Belgien nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihm bürgerkriegsbedingt eine lebensgefährliche Situation und damit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe, die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass aber aus dem erhobenen Einwand nicht auf ein konkretes und ernsthaftes Risiko geschlossen werden kann, die belgischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-5318/2019 dass auch nichts darauf hindeutet, Belgien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (oder hätte dies missachtet) und ihn zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei beim Wiederaufnahmeersuchen an Belgien nicht berücksichtigt worden, dass in dieser Hinsicht auf Beschwerdeebene ein neuer Arztbericht vom 9. Oktober 2019 eingereicht wurde, dass in diesem Bericht zur Anamnese festgehalten wurde, dass (…) und (…) sei, dass die Allgemeinbefunde normal seien, wobei eine leichte Tendenz zur (…) bestehe, dass ein (…), vermutlich infolge (…), vorliege, dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren ein Schädelhirntrauma erlitten habe, dass seither eine chronische Cephalgie im Rahmen einer PTBS bestehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in

D-5318/2019 Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die einer Überstellung nach Belgien entgegenstehen würden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in Belgien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,

D-5318/2019 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Belgien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen (völkerrechtlichen) Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nämlich nicht ausser Acht gelassen hat, sondern diesbezüglich vielmehr ausgeführt hat, Belgien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass ferner der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags in der Schweiz (nach der Ablehnung seines Asylgesuches in Belgien) einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln gibt beziehungsweise dass kein Ermessensmissbrauch respektive –unterschreitung vorliegt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,

D-5318/2019 dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass mit vorliegendem Direktentscheid auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5318/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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