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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2020 D-5317/2018

11 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,736 mots·~24 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5317/2018

Urteil v o m 11 . März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018.

D-5317/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge zirka im Dezember 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 14. Februar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Februar 2016 wurde er summarisch befragt und am 11. April 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei beschuldigt worden, für die Amerikaner als Spion zu arbeiten. Er habe als Chauffeur für die Küche einer Fluggesellschaft und nebenbei als Fotograf für Sportveranstaltungen und Hochzeiten gearbeitet. Bei einem Aufenthalt in Aserbeidschan während den (…)-Weltmeisterschaften habe er Fotos von israelischen und amerikanischen (…) gemacht, welche im selben Hotel geweilt hätten. Das iranische (…)team habe deshalb dieses Hotel verlassen und sie aufgefordert, dies auch zu tun. Weil sie sich geweigert hätten, seien sie registriert worden. Während seiner Arbeit seien in der Küche der Fluggesellschaft von einem Sicherheitsmann auf seinem Handy diese Fotos von ihm mit den amerikanischen und israelitischen (…) sowie unverhüllten Frauen an Hochzeitsfeiern entdeckt worden. Es sei zum Streit mit dem Sicherheitsmann gekommen. Dabei habe er den geistlichen Führer Khomeini beschimpft. Später sei er verhaftet worden und für sieben Tage in Untersuchungshaft gekommen. Gegen Kaution sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im (…) 2015 sei er zunächst zu (…) Jahren und zweitinstanzlich zu (…) Jahren Haft wegen Spionage und Beschimpfung Khomeinis sowie zu (…) Peitschenhieben wegen der Auseinandersetzung mit dem Regierungsbeamten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sein Vater und seine Tante hätten sich während des Verfahrens um alles gekümmert. Da sie den Anwalt nicht hätten bezahlen können, sei dieser nicht bereit, seine Akten herauszugeben. Weil er verschiedene Kredite habe aufnehmen müssen, seien seine Mutter und seine Schwester, welche er als Garantie angegeben habe, in Schwierigkeiten geraten. Seine Probleme hätten auch mit seiner Familiengeschichte zu tun. Sein Grossvater habe als Chauffeur für die amerikanische Botschaft gearbeitet und sei deshalb nach der Revolution für sieben Jahre im Gefängnis gewesen. Auch sein Vater habe bei seiner Rückkehr aus dem Ausland nach der Revolution Probleme bekommen, vor allem, weil er als Marinesoldat nicht am Krieg habe teilnehmen wollen. Er sei ebenfalls zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Überdies sei er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2009 anlässlich

D-5317/2018 der Unruhen kurzzeitig verhaftet worden und einmal im Iran verhört worden, weil sein Onkel sich zur amerikanischen Botschaft in Dubai begeben habe. Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotografien von seinem Vater und seinem Grossvater, ein Gerichtsurteil betreffend einen Kredit, die Hälfte eines Haftbefehls, ein Freilassungsschreiben aus der Haft, einen Presseausweis einer freien Agentur, die Kopie einer Arbeitsbewilligung und das Zertifikat einer Fluggesellschaft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Am 19. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 trat die damals zuständige Instruktionsrichterin auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie

D-5317/2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung aufgrund fehlender Belege zur Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss einzubezahlen. G. Ein mit Email vom 24. November 2018 gestelltes Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 abgewiesen. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 6. Dezember 2018 fristgerecht bezahlt. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Dezember 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-5317/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Obwohl die Lebensgeschichte seines Vaters und seines Grossvaters wesentlich zu seiner Verurteilung wegen Spionage beigetragen habe, habe er diese an der Befragung mit keinem Wort erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater als Kriegsdienstverweigerer und Sohn eines wegen seiner Arbeit

D-5317/2018 für die Amerikaner inhaftierten Mannes noch bis zur Pension in der Marine eingestellt gewesen sei, eine Rente erhalten und über so viel Einfluss verfügt habe, dass er dem Beschwerdeführer während seines Gerichtsverfahrens habe helfen können. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er als Sohn und Enkel von zwei Staatsfeinden erst 40 Jahre nach der Revolution Nachteile erfahren habe und nicht beispielsweise anlässlich seiner kurzzeitigen Verhaftung während den Unruhen im Jahr 2009. Die diesbezüglich eingereichten Fotografien vermöchten ebenfalls nicht zu beweisen, dass er wegen seiner Familie politisch vorbelastet gewesen sei. Auch an der Verurteilung wegen Spionage bestünden erheblich Zweifel. Bereits seine Angaben dazu, aus welchem Grund oder in welcher Funktion er sich während der (…)-Weltmeisterschaft im gleichen Hotel wie die amerikanischen und israelischen (…) befunden habe, seien offensichtlich unglaubhaft. Dasselbe gelte für seine Ausführungen dazu, in welchem Zusammenhang diese Fotografien von ihm mit den Sportlern entstanden seien. Auch an seiner journalistischen Tätigkeit für eine private Agentur seien Zweifel zu hegen, zumal er dies an der Befragung nicht erwähnt habe. An der Anhörung sei er trotz mehrmaligem Nachfragen über weite Strecken offensichtlich ausweichend und vage geblieben. Aufgrund der Registrierung durch die zuständige Person des iranischen (…)teams sei bekannt gewesen, dass er sich geweigert habe, das Hotel zu verlassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er danach vier Jahre lang nicht zu Befragungen vorgeladen oder verhaftet worden sei. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse rund um den Fund seines Mobiltelefons und dessen Weitergabe an den Sicherheitsmann gemacht. Aufgrund des brisanten Inhalts sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb er das Mobiltelefon in der Küche habe liegen lassen und den Arbeitskollegen den Code zu dessen Entschlüsselung gegeben habe. Auch zu seiner Funktion in dieser Küche habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In Bezug auf die Verurteilung habe er ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe er bereits vom zweitinstanzlichen Urteil berichtet, an der Anhörung aber angegeben, er habe erst später davon erfahren. Bezüglich des zweitinstanzlichen Strafmasses habe er an der Befragung von (…) Jahren und an der Anhörung von (…) Jahren Haft, (…) Peitschenhieben und einer Geldstrafe gesprochen. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass er während eines Verfahrens wegen Spionage auf Kaution freigelassen worden sei. Zudem habe er sich wiederholt vage und sich revidierend dazu geäussert, welches Gericht für sein Verfahren zuständig gewesen sei. Es erstaune, dass er nicht angegeben habe, dass für Spionage im Iran allein ein Revolutionsgericht zuständig sei. Überdies wäre bei Spionagevorwürfen automatisch eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden, sodass er nicht, wie an

D-5317/2018 der Befragung geltend gemacht, legal hätte ausreisen können. Die diesbezüglichen Erklärungen an der Anhörung, wonach er Geld bezahlt habe, damit sein Pass nicht abgestempelt werde, seien als Ausflüchte zu betrachten. Bezeichnenderweise habe er diesen Pass denn auch nicht eingereicht und bezüglich dessen Verbleibs widersprüchliche Angaben gemacht. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Gerichtsurteil, der Haftbefehl, das Freilassungsschreiben sowie der Presseausweis seien leicht käuflich erwerblich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung verzichtet werden. Zu seinem Vorbringen anlässlich der Befragung, er wolle Christ werden, habe er an der Anhörung mitgeteilt, er habe seine diesbezügliche Meinung geändert. Asylrechtliche Nachteile seien in diesem Zusammenhang deshalb nicht zu befürchten. Die zweitägige Festnahme im Jahr 2009 stehe in keinem kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise. Das Verhör wegen seines Onkels habe nicht ihn betroffen und er habe deswegen auch keine asylrelevanten Nachteile erlitten. Die Probleme seiner Mutter und seiner Schwester wegen des offenen Kredits seien ebenfalls nicht asylrelevant. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich Nachteile erlitten haben sollte. Zudem stelle sich angesichts seines Einkommens sowie desjenigen seiner Ehefrau die Frage, weshalb er den Kredit nicht zurückzahlen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht die ganze Wahrheit sagen können, weil er Angst vor den Übersetzern gehabt habe. Am Anfang seiner Geschichte stehe, dass er das (…) Turnier besucht habe, um dort zu filmen und zu fotografieren. Weil sie auf persönliche Kosten im Hotel gewohnt hätten, hätten sie dieses nicht mit dem iranischen Team wechseln können, was zu einer Registration und Problemen geführt habe. Er habe dort viele Iraner und auch Israelis und Amerikaner fotografiert. Im Hotel habe er eine Frau namens B._______ getroffen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe B._______ ihn zur Hochzeit eines Freundes eingeladen. Später seien sie mit ihr nach Dubai gereist. Dort seien sie einigen Freunden von ihr vorgestellt worden. Zurück im Iran habe er sich in einem Restaurant mit jemandem getroffen, der mit der (politische Organisation) (Anmerkung des Gerichts: [politische Organisation]) zusammengearbeitet habe. Er habe ihn gebeten mit ihm in der Fotografie arbeiten zu dürfen. Die Freundschaft sei gewachsen und er habe an vielen Hochzeitszeremonien fotografiert. Eines Tages sei er in (…) gegangen und habe sein

D-5317/2018 Mobiltelefon dort vergessen. Ein Freund habe die Hochzeitsfotos einem Sicherheitsbeamten gezeigt. Dies habe zu einem Konflikt zwischen ihm und den Wächtern geführt. Er sei durch die Miliz von C._______ verhaftet, der D._______-Staatsanwaltschaft übergeben und ins E._______-Gefängnis gebracht worden. Wegen dem Streit mit dem Regierungsbeamten sei er verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er seinem Vater eine Vollmacht gegeben und sei ausgereist. In der Türkei habe er von der (…)-jährigen Haftstrafe erfahren. Sein Vater habe ihm einen Anwalt organisiert. Ohne Verhandlung sei er zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Ansonsten wisse er, dass das Urteil vom Revolutionsgericht gefällt worden sei. Das Haus gehöre der Schwester und diese sei nach Athen gegangen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er weiterhin mit der (politische Organisation) arbeiten können. Diesbezüglich reiche er mit der Beschwerde einige Fotografien ein. Hätte er eine gerichtliche Verfügung, würde er diese einreichen. Wegen der Freundschaft seines Grossvaters und seines Vaters zu den Amerikanern und den Israelis seien diese verhört worden. Sein Vater und sein Grossvater könnten ihre Identität auf der Schweizerischen Botschaft im Iran belegen. Mit der (politische Organisation) arbeite er aufgrund der Probleme seiner Familie mit dem iranischen Regime zusammen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Fotografien von sich mit Emblemen der (politische Organisation) unter anderem vor dem UNO-Gebäude in Genf, Fotografien von sich mutmasslich mit den (…) sowie mit Frau B._______ und ihrem Ehemann, sowie Fotografien von Menschen vor dem Gebäude der Asylbehörde in Athen ein. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich

D-5317/2018 ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 In Bezug auf die Ereignisse rund um die gefundenen Fotografien auf dem Mobiltelefon erzählte der Beschwerdeführer eine vielschichtige Geschichte, in der unterschiedliche Ereignisse zu verschiedenen Zeitpunkten einen Bezug zueinander aufwiesen. Der chronologische Ablauf ist dabei stimmig. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund und zur Funktion in welcher er sich an der (…)-Weltmeisterschaft aufgehalten hat, werden zwar tatsächlich nicht ganz klar. Auffällig ist zudem, dass die (…)-Weltmeisterschaft in Aserbeidschan im Jahr 2007 stattfand und somit acht Jahre vor den geltend gemachten Ereignissen. Der Beschwerdeführer nannte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aber im Übrigen immer wieder kleinere Details, die nicht auf eine erfundene Geschichte hinweisen. So sagte er beispielsweise aus, dass er doch nicht den Beamten der Hezarad geschlagen hätte, wenn er gewusst hätte, welcher Junge sein Mobiltelefon gefunden und weitergegeben gehabt habe (vgl. A29 F87). Auch nannte er das Hotel, in dem er während der Weltmeisterschaften geweilt habe (vgl. A29 F54), oder die Agentur, bei der er als Fotograf gearbeitet habe (vgl. A29 F113). Der Ablauf der Ereignisse erscheint dem Gericht denn auch nicht diametral widersprüchlich. Die leicht abweichenden Darlegungen lassen sich miteinander vereinen. Dass der Beschwerdeführer die Lebensgeschichte seines Vaters und seines Grossvaters an der summarischen Befragung nicht erwähnte, spricht angesichts der vielschichtigen Geschichte nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Auch scheint dem Gericht die Familiengeschichte nicht konstruiert. Die weiteren Widersprüche, welche das SEM in seiner Verfügung erwähnte, scheinen dem Gericht ebenfalls nicht krass (so etwa zur Funktion in der Küche) und vermögen auch angesichts des zweijährigen Abstandes zwischen der Befragung und der Anhörung nicht zu verfangen. Nach dem Gesagten scheint es möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Fotografien auf seinem Mobiltelefon von amerikanischen und israelischen Sportlern an seinem Arbeitsplatz Probleme bekommen hat und allenfalls vor die Sicherheitsbehörden des Flughafens vorgeladen wurde. Anlässlich der Beschwerde schilderte er die Ereignisse zwar wiederum anders und gab an, er habe sein Mobiltelefon in (…) vergessen und es sei wegen Hochzeitsfotos mit einem Sicherheitsbeamten und den Wächtern zu einem Konflikt gekommen. Weil der Beschwerdeführer die Beschwerde aber selber und in deutscher Sprache mit Hilfe von elektronischen Übersetzungsprogrammen erstellt hat, ist

D-5317/2018 diese nur schwer verständlich und kann ihm nur bedingt entgegengehalten werden. 6.3 Dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Ereignisse wegen Spionage und Gewalt an einem Beamten zu der von ihm genannten Strafe verurteilt wurde, scheint dem Gericht aber ohnehin nicht glaubhaft. So sind denn seine Angaben rund um das Verfahren vage und allgemein. Zudem vermochte er weder an der Befragung noch an der Anhörung den Namen des Anwaltes anzugeben. Erst auf schriftliche Aufforderung des SEM hin machte er Angaben hierzu, nannte jedoch lediglich den aktuellen Anwalt, welcher ihn in der zweiten Instanz vertreten hatte, nicht aber auch denjenigen, der davor für ihn zuständig gewesen sei. Auch konnte er keine weiteren Angaben zum Verfahren selber machen und verwies auf seinen Vater und seine Tante, welche sich um alles gekümmert hätten. Das SEM weist denn auch richtig darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des zuständigen Gerichtes vage blieben und dass im Iran für Spionage alleine die Revolutionsgerichte zuständig sind, was dem Beschwerdeführer hätte bekannt sei müssen. Aufgefallen ist dem SEM zudem zu Recht, dass der Beschwerdeführer an der Befragung bereits vom zweitinstanzlich Urteil berichtete, an der Anhörung aber angab, er habe erst später von diesem erfahren. Auch die Widersprüche bezüglich des zweitinstanzlichen Strafmasses sind frappant. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn auch weder vom erstinstanzlichen noch vom zweitinstanzlichen Urteil Unterlagen einreichen. Lediglich ein Urteil betreffend eine Kreditstreitigkeit gab er zu den Akten. Dies ist aber als Beweismittel nur von reduzierter Beweiskraft, vermag es doch nur diese Streitigkeit zu beweisen und nicht das Spionageverfahren, auch wenn der Beschwerdeführer die beiden Sachen in Zusammenhang bringt. Dass der Anwalt das zweitinstanzliche Urteil nicht herausgebe, weil er ihn nicht bezahlen könne, vermag das Gericht nicht zu überzeugen und erklärt auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls das erstinstanzliche Urteil nicht einreichen konnte. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Untersuchungshaft sind ferner durchwegs unsubstantiiert (vgl. A22 F134 ff.). Weiter in Bezug auf die Haftdaten machte er widersprüchliche Aussagen (vgl. A5 S. 9f. und A29 F101). Schliesslich merkt das SEM richtig an, dass angesichts von Spionagevorwürfen eine Haftentlassung auf Kaution wenig wahrscheinlich erscheint; ebenso wie die an der Befragung behauptet legale Ausreise mit dem eigenen Pass, der bezeichnenderweise zeitgleich mit der Verurteilung verlängert worden sein soll. Die Erklärungen bezüglich Ausreise an der Anhörung bezeichnete das SEM zu Recht als Ausflüchte.

D-5317/2018 6.4 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel vermag es nicht zu überzeugen, wenn das SEM diese mit dem Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keiner Würdigung unterzieht. Die Beweiswürdigung muss Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung sein. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der alleinige pauschale Hinweis, wonach diese Beweismittel käuflich erwerblich seien, ohne dass weitere Argumente angefügt werden. Nichtsdestotrotz vermögen die Beweismittel auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem anderen Schluss zu führen. So vermögen sie im besten Fall die Geschichte mit den Problemen rund um die Fotografien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu stützen, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden (Fotografien von seinem Vater und seinem Grossvater, Presseausweis einer freien Agentur, Kopie einer Arbeitsbewilligung und Zertifikat einer Fluggesellschaft). In Bezug auf das Gerichtsurteil betreffend einen Kredit kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. In Bezug auf den Haftbefehl fällt auf, dass hiervon lediglich die Hälfte eingereicht wurde, ohne dass der Beschwerdeführer dies entsprechend hätte erklären können. Beim Freilassungsschreiben aus der Haft handelt es sich schliesslich um einen Ausdruck von einer Internetseite, was der Beschwerdeführer an der Anhörung verneinte, ohne eine überzeugende Erklärung hierfür liefern zu können. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien vom Beschwerdeführer mutmasslich mit den (…) sowie mit Frau B._______, und die diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerde sowie die Fotografien von Menschen vor der Asylbehörde in Athen vermögen an den Schlussfolgerungen des Gerichts ebenfalls nichts zu ändern. 6.5 Im Zusammenhang mit der geplanten Konversion zum Christentum, der zweitägigen Festnahme im Jahr 2009, dem Verhör wegen seines Onkels und dem Kreditverfahren ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Der Beschwerdeführer nannte diese Ereignisse denn auch gar nicht als zentrale Elemente seines Asylgesuches. 7. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er arbeite mit den (politische Organisation) zusammen, nachdem er Fragen nach einem allfälligen politischen Engagement im erstinstanzlichen Verfahren stets verneint hatte. Diesbezüglich reicht er kommentarlos verschiedene Fotografien von sich mit entsprechenden politischen Emblemen unter anderem vor dem UNO-Gebäude in Genf ein. Das konkrete Engagement substantiiert er jedoch in keiner Weise. Gemäss Praxis des Bundesverwal-

D-5317/2018 tungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist nicht primär die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit für eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung massgebend, sondern vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts sowie des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer klarerweise nicht. 8. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5317/2018 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5317/2018 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. In individueller Hinsicht stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer sei bei guter Gesundheit und verfüge über ein Abitur. Er habe Berufserfahrung in verschiedenen Berufen. Nach seiner Rückkehr könne er wieder zu seiner Frau und seiner Tochter in deren Haus einziehen. Seine Frau arbeite als Lehrerin und der Vater verfüge über eine Rente der Armee. Diese Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Die Angaben in der Beschwerde, wonach das Haus der Schwester gehöre und seine Frau nicht arbeiten könne, müssen als Schutzbehauptung gewertet werden und würden an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nichts ändern. Der Verweis des SEM auf die Rente des Vaters scheint dem Gericht in diesem Zusammenhang jedoch obsolet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen abgelaufenen Pass und eine Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5317/2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5317/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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