Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-5314/2009

7 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,010 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandsverfahren

Texte intégral

Abtei lung IV D-5314/2009 {T 0/2}} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5314/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, welcher seit dem Jahre 2002 in B._______ lebt, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 6. November 2008 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 (Eingangsstempel 11. Dezember 2008) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. C. Am 6. Juni 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. D. D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein ältester Sohn sei Journalist und habe für die tamilische Zeitung C._______ gearbeitet. Sein Sohn sei deswegen bedroht worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Seine Familie habe wegen dieses Sohnes immer noch Probleme, insbesondere mit der TMVP und der EPDP. So seien sie immer wieder telefonisch nach ihrem Sohn befragt worden. Mit der EPDP habe er letztmals im September 2008 in Kontakt gestanden. Zudem sei er von der JVP bedroht worden, beziehungsweise habe sie ihn bedrängt, D-5314/2009 B._______ zu verlassen. Als er sich anlässlich einer Beerdigung nach Jaffna begeben habe, sei ebenfalls nach ihm und seinem Sohn gefragt worden. Sein zweiter Sohn sei am 14. September 2008 bei einem Round-up zusammen mit vierzig anderen Personen 24 Stunden von der Polizei festgehalten worden. Falls sein Sohn auf einer Liste von Journalisten erscheinen sollte, die nach Regierungssicht für die LTTE arbeiten würden, befürchte er für seine Familie schlimme Konsequenzen. Im Jahre 2005 sei er von der EPDP bedroht und verdächtigt worden, für die LTTE ein Geschäft zu führen. Er sei in B._______ registriert, betreibe ein Geschäft und habe bisher seinen Wohnort nicht gewechselt. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie und Original (unter anderem seinen Sohn und andere Journalisten betreffende Zeitungsartikel) zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – verweigert das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Anhörung auf der Schweizer Botschaft widersprüchlich zu den Gründen seiner Geschäftsschliessung im Jahre 2006 in Pettah geäussert. Einmal habe er die Schliessung mit Drohungen durch die EPDP begründet, einmal mit Nachstellungen durch die JVP. Diesbezüglich bestünden gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insgesamt sei aber zu sagen, dass die erlittenen Verfolgungsmassnahmen kein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Er sei zwar immer wieder telefonisch nach seinem Sohn gefragt und auch bedroht worden. Er sei jedoch nie mitgenommen und auch nicht speziell heftig oder häufig bedroht worden. Juristisch gelte er gegenüber den Behörden als unbescholten und er habe sich persönlich nicht politisch engagiert. Sein Sohn habe Sri Lanka bereits seit bald zwei Jahre verlassen und sei, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, nicht mehr journalistisch tätig. Die Wahrscheinlichkeit, wonach sein Sohn auf einer Liste der LTTE nahen Journalisten erscheine, müsse als gering bezeichnet werden. Darüber hinaus weise das persönliche Profil des Beschwerdeführers keine Elemente auf, welche die Aufmerksamkeit srilankischer Behörden oder regierungsnaher tamilischer Gruppen D-5314/2009 besonders wecken würden. Zudem lebe er in B._______ registriert und gehe weiterhin seinen Geschäftstätigkeiten nach. Grundsätzlich sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer wegen seines Sohnes und der in Sri Lanka herrschenden Lage unsicher fühle, bei objektiver Betrachtungsweise sei aber nicht davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. Durch die zunehmende Dauer der Landesabwesenheit seines Sohnes und auf Grund der Tatsache, dass er nicht mehr journalistisch tätig sei, sei davon auszugehen, dass das schon bisher nur moderate Verfolgungsinteresse weiter abnehme. Insgesamt könnten die dargelegten Vorbringen im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. F. In seiner Beschwerde vom 29. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Gleichzeitig bekundete er, er habe etwas Mühe mit der in deutscher Sprache abgefassten Verfügung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 7. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer erneut, er verstünde nicht gut deutsch und es sei schwierig, jemanden zu finden, der ihm die angefochtene Verfügung in die englische Sprache übersetze. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. D-5314/2009 Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen D-5314/2009 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 6. Juni 2009 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., D-5314/2009 welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe 29. Juli 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich und der Beschwerdeführer macht einen weiteren Vorfall vom 19. Juli 2009 geltend, wonach zwei Sicherheitsleute ihn zu Hause aufgesucht und gefragt hätten, ob bei ihm im Haus „unauthorized people“ leben würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen und die geltend gemachte Befragung vermag für sich allein keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die auf Beschwerdeebene nochmals eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- D-5314/2009 lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5314/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9

D-5314/2009 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-5314/2009 — Swissrulings