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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2009 D-5313/2009

11 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5313/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5313/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus X._______, wohnhaft in Colombo - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 13. Februar 2009 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, wegen seines Bruders (S.D.P.), der bei der Schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht habe und zurzeit im Gefängnis sei, von fünf unbekannten Personen – von denen er annehme, sie stünden in Verbindung mit der Polizei oder den Sicherheitskräften – am 7. Februar 2009 entführt, verhört, gefoltert und am 9. Februar 2009 freigelassen worden zu sein. Man habe ihm aufgetragen, niemandem etwas über das Vorgefallene zu erzählen, insbesondere keine Anzeige zu erstatten. Er habe beim ICRC ("International Committee of the Red Cross") und HRC ("Human Rights Commission of Sri Lanka") Anzeigen gemacht. Zu Hause habe er Drohungen per Telefon erhalten. Er lebe seither in Schrecken vor einer erneuten Entführung, welche einen tödlichen Ausgang nehmen könnte. Die Unbekannten Personen hätten Verbindungen zur Polizei und den Sicherheitskräften. Er benötige daher unverzüglichen Schutz in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 9. März 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer sinngemäss mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich explizit angeführter Fragekomplexe, zu liefern und - falls noch nicht geschehen -, allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 24. April 2009 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 13. März 2009 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 20. März 2009), wiederholte den Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (Bst. A) und ergänzte, dass er aus Angst die Kinder nicht mehr in die Schule schicke und dass auch sein jüngerer Bruder bedroht worden sei. Hinsichtlich der von der Botschaft explizit angeführten Fragekomplexe (Bst. B) führte er unter anderem aus, sein einziger Schutz sei, versteckt in Colombo D-5313/2009 zu leben. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe er nicht. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen in Kopie zu den Akten (u.a. eine Bestätigung über eine Anzeige beim HRC vom 12. Februar 2009, eine Bestätigung des "Family Rehabilitation Centre" vom 25. Februar 2009 im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung vom 7. bis 9. Februar 2009 sowie Identitätskarten, Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde). D. Am 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, in [...] aufgewachsen zu sein, von 1983 bis 1989 mit Onkel und Tante in Jaffna und danach aufgrund des Berufs des Vaters bis 1993 an verschiedenen Orten im Land (u.a. Y._______) gelebt zu haben. Danach habe er sich bis im Jahr 2000 in Z._______ aufgehalten, ehe er fest nach Colombo übergesiedelt sei. In Z._______ habe er zunächst Versicherungsberatung und einen Videoladen betrieben und in Colombo sei er im Lebensmittel-/Kleiderhandel en gros sowie Teehandel mit Malaysia tätig gewesen. Nach der Übergabe des Videoladens an S.D.P. seien diesem im Zusammenhang mit dem Verkauf des Ladens im Jahre 2002 Schwierigkeiten entstanden. S.D.P. sei von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschleppt worden. Dank der Ausrede, die Mutter für eine Operation nach Indien zu begleiten, sei dieser nach zwei Jahren freigekommen. Im Jahre 2005 seien seine Familie sowie S.D.P. für einige Monate nach Malaysia gegangen. S.D.P. habe bis zu seiner Verhaftung im Juni 2008 als Seemann gearbeitet. Wegen der "LTTE-Zeit" sei dieser seither in Haft. Er (der Beschwerdeführer) sei kurz nach dessen Verhaftung und den drauffolgenden Wochen immer wieder von der Polizei verhört und zu S.D.P. befragt worden. Seit seiner Entlassung nach der Entführung im Februar 2009 lebe er an verschiedenen Orten in Colombo versteckt und gehe keiner Arbeit mehr nach. Das Protokoll enthält ferner keine Angaben über allfällige politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, über allfällige Probleme mit Angehörigen der LTTE, anderen tamilischen Gruppierungen oder - ausser den erwähnten fünf Unbekannten - Dritten. Ebenfalls enthält das Protokoll keine Angaben über allfällig gegen ihn eingeleitete gerichtlichen Verfahren oder Probleme mit den heimatlichen Behörden. D-5313/2009 Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte dem BFM das Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers gleichentags (Eingang BFM: 2. Juni 2009). E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie ein politisches Engagement oder Beziehungen zu illegalen Gruppen gehabt. Er sei juristisch unbescholten und seine Probleme stünden einzig im Zusammenhang mit seinem Bruder. Weder weise er ein Risikoprofil auf noch handle es sich bei ihm um eine öffentlich bekannte Persönlichkeit. Die geltend gemachten Verfolgungsprobleme würden vorwiegend lokalen Charakter aufweisen. Er verfüge über ein breites Beziehungsnetz in verschiedenen Gegenden Sri Lankas. Konstanter Praxis gemäss seien Personen, welche sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen mittels Verlegen des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entziehen können, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne er sich in einem anderen Teil des Heimatlandes - beispielsweise Z._______ - ansiedeln. In seinem Fall sei ein solcher Wohnortswechsel zumutbar. Er habe erfolgreich Geschäfte betrieben und verfüge an verschiedenen Orten über Verwandte. Auch verfüge er offensichtlich über Ressourcen, um zeitweise im Ausland leben zu können (Malaysia). Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer alsdann am 21. Juli 2009 auf postalischem Weg. F. Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte am 10. Juli 2009 (Eingang BFM: 21. Juli 2009) eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009. Darin teilt der Beschwerdeführer seine neue Anschrift mit und bringt in Wesentlichen vor, er sei am 7. und 9. Juni 2009 vom "Colombo Crime Detective Bureau (CCD)" angerufen worden und anschliessend dort an beiden Tagen befragt und Personen gegenüber gestellt worden. Er habe diesbezüglich am 30. Juni 2009 D-5313/2009 beim ICRC Anzeige erstattet. Sein Bruder sei immer noch in Haft. Er bitte ferner um baldigen Entscheid in seiner Sache. G. Mit am 11. August 2009 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 7. August 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5313/2009 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-5313/2009 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers aus. Sie erachtete jedoch dessen geltend gemachte Gefährdung als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer lässt es grundsätzlich bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden. Stichhaltige Gründe, welche die vorinstanzliche Argumentation umzustossen vermöchten, unterbleiben. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer zu der vom BFM aufgezeigten, ihm offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative (Negombo), wo er nicht nur aufwuchs, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt mehrere Jahre problemlos leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Protokoll der Botschaft S. 2 und 4) überhaupt keine Stellung. Er verweist lediglich auf den Umstand, dass Angehörige der CID (Criminal Investigation Department) die Häuser in Y._______ und Colombo überwachen würden, weshalb er gezwungen sei, sich in T._______ im Versteckten aufhalten zu müssen. Auffallend respektive erstaunlich erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer sein Versteck ausgerechnet in einer Umgebung ausgewählt haben will, die mit der Adresse der Mutter eine namhafte Übereinstimmung aufweist (Protokoll der Botschaft S. 3). Im Sinne ei- D-5313/2009 ner Bekräftigung ist nochmals anzuführen, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in asylrelevanter Weise ausgesetzt sein könnte (vgl. Bst. D). Diese Sichtweise wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch ausführt, nach der Entführung im Februar 2009 sei ihm bei der Freilassung von den unbekannten Entführern die Auflage gemacht worden, mit niemandem über den Vorfall zu sprechen ("not to make any complaints to any body") andernfalls man ihn umbringen würde. Daraus kann mithin geschlossen werden, dass jedenfalls auch die Entführer von der Bereitschaft und Fähigkeit der srilankischen Behörden ausgehen, ihre Staatsbürger respektive den Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen vor Übergriffen privater Dritter zu schützen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner beim ICRC und HRC erstatteten Anzeige und eines Anrufs von der Polizeistation S._______ eine Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den unbekannten Entführern erblickt, stellt indessen eine nicht näher belegte Behauptung respektive blosse Mutmassung dar. 4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen Situation in Sri Lanka ist die Situation für Tamilen generell schwierig und belastend; dieser Umstand betrifft indessen letztlich einen Grossteil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka und vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 D-5313/2009 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5313/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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