Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5312/2018 lan
Urteil v o m 2 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Saudi-Arabien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (…).
D-5312/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 12. April 2018 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde (BzP), dass er geltend machte, am (…) Juli 2015 legal von seiner Heimat nach Deutschland geflogen zu sein, wo er sich – mit Ausnahme eines Aufenthaltes in Österreich – bis zu seiner Reise in die Schweiz aufgehalten habe, dass er dem SEM im Wesentlichen seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen (…)-Pass, eine deutsche Gesundheitskarte sowie diverse deutsche Asyl- und Gesundheitsakten zu den Akten gab, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) Januar 2016 in Deutschland und am (…) August 2017 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) Juni 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist, dass das SEM vor diesem Hintergrund am 26. April 2018 das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 im Wesentlichen geltend machte, nicht nach Deutschland zurück zu wollen, da es in Deutschland weder Sicherheit noch Schutz gebe, dass die Polizei weder etwas unternommen habe, als ihm Geld gestohlen worden sei, noch als er Opfer eines inszenierten Verkehrsunfalls geworden sei, dass er zudem weder arbeiten noch lernen dürfe und er – trotz seiner Sehbehinderung – ohne die benötigte Unterstützung in einem Asylheim wohnen müsse, weshalb er immer auswärts essen müsse, wofür jedoch sein Geld nicht reiche,
D-5312/2018 dass er schliesslich bisher keine reguläre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weshalb er praktisch in Deutschland gefangen sei, dass das SEM die deutschen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt am 2. Mai 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2018 der Rückübernahme zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2018 – eröffnet am 12. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei, dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass dies in casu zutreffe und der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
D-5312/2018 dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte sowie, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass er im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 geltend machte (siehe oben), wobei er die einzelnen Punkte etwas genauer ausführte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 21. September 2018 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-5312/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]), dass dem zufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass somit auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Deutschland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
D-5312/2018 dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hat und gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass die deutschen Behörden das SEM zudem informierten, dass der Beschwerdeführer am (…) Juni 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welche diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnten, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-5312/2018 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Deutschland) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Deutschland droht, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Deutschland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzumutbar erscheinen lassen,
D-5312/2018 dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer, falls er sich in Deutschland vor Übergriffen von Privatpersonen fürchten sollte, an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann und wenn er sich durch deutsche Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, er ebenfalls die Möglichkeit hat, sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden, dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass Deutschland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen, wie deutsche Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation weiter anzumerken ist, dass das SEM der aktuellen Situation des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trägt, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert (vgl. angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2018, S. 4), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
D-5312/2018 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5312/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
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