Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-5307/2006

7 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,298 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5307/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug; Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5307/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Amhara mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge Mitte März 2004 ihr Heimatland und gelangte mit Hilfe eines Schleppers nach C._______ (D._______). Auf dem Luftweg habe sie dann E._______ (F._______) erreicht und sei am 21. März 2004 illegal und ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 25. März 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum im Wesentlichen vor, sie sei seit ca. 2001 Mitglied der Partei "Edepa Amara Biherawi Kilil / EDHP". Im letzten Jahr vor ihrer Ausreise habe sie als Sekretärin im Landwirtschaftsministerium in B._______ gearbeitet. Fünf Angestellten, welche ebenfalls Partei- Mitglieder gewesen sein sollen, drohte nach Angaben der Beschwerdeführerin der Erhalt der Kündigung. Die Beschwerdeführerin habe diese Personen über ihr mögliches Schicksal informiert. Wegen der Verletzung von Amtsgeheimnissen sei sie deshalb am 17. September 2003 von ihrem Chef mündlich und am 7. November 2003 schriftlich verwarnt worden. Laut Beschluss eines Gerichtes, den sie angeblich unterzeichnen musste, habe sie das Land nicht ohne Wissen des Gerichts verlassen dürfen. Am 16. Dezember 2003 sei sie am Arbeitsplatz festgenommen, in einem Gefängnis in B._______ festgehalten und etwa zwei Monate später, am 5. März 2004, gegen Kaution freigelassen worden. Kurze Zeit später habe sie dann ihr Heimatland mittels oben beschriebenem Weg verlassen (A12, S. 2; siehe auch A7, S. 8). C. Mit Verfügung des BFF vom 30. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zugewiesen (A6, S. 4) und am 26. April 2004 durch die zuständige kantonale Behörde befragt. Bei dieser Befragung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist. Ihre ID-Karte habe sie zu Hause bei ihren Eltern in Äthiopien zurückgelassen und nie einen Pass besessen. Ihr sei es seit der Befragung im Verfahrens- und Empfangszentrum nicht möglich gewesen, die entsprechenden Ausweispapiere aufzutreiben, D-5307/2006 da sie mit ihrer Familie telefonisch nicht habe Kontakt aufnehmen können. Alle ihre Familienangehörigen, die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, lebten in Äthiopien (A7, S. 3 f.). Sie habe für die "Edepa" (äthiopische demokratische Partei, welche mit der EDU zusammenarbeite und sich unter dem Namen EDHP bewege) Propaganda gemacht und unter anderem am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Flugblätter geschrieben (A7, S. 8 und S. 10). Im Gefängnis sei sie verhört und, wenn die Beamten mit einer Antwort nicht zufrieden gewesen seien, auch mit Fusstritten und Ohrfeigen misshandelt worden. Bei ihr seien dann psychische Probleme aufgetreten. Danach habe man sie in eine psychiatrische Klinik verbracht. Am 5. März 2004 sei die Beschwerdeführerin gegen Kaution freigelassen worden und habe vom Gericht einen Brief erhalten. Gemäss dessen Inhalt sei für sie der Fall noch nicht abgeschlossen und sie müsse jeden Tag damit rechnen, erneut verhaftet zu werden. Den entsprechenden Brief habe sie aber inzwischen verbrannt, da es gefährlich sei, solche Dokumente zu Hause aufzubewahren. Auf Anraten verschiedener Parteikollegen habe man sie schliesslich überzeugen können, dass sie das Land verlassen müsse. Ihr könne ihn Äthiopien eine harte Strafe drohen (A7, S. 11 ff.). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin auf diverse Unstimmigkeiten bezüglich der Erstbefragung und der Befragung durch das zuständige kantonale Amt hingewiesen (A7, S. 15 f.). Diese werden, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen aufgegriffen. Schliesslich forderte das zuständige kantonale Amt die Beschwerdeführerin wiederholt auf, ihm die entsprechenden Originaldokumente (Pass, ID-Karte, Geburtsschein) mittels eingeschriebener Post zu schicken oder persönlich beizubringen, und wies sie auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin (A7, S. 20). D. Am 6. April wurde die Bescherdeführerin von der Kantonspolizei G._______ betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) befragt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, ihre ID-Karte und den Arbeitsausweis habe sie zu Hause gelassen. Durch die Kantonspolizei setzte man ihr eine Frist bis 7. Juni 2004, um einen Originalausweis oder eine ID-Karte zu beschaffen und diesen bzw. diese entweder beim zuständigen kantonalen Amt oder dem Bundesamt zu hinterlegen (A9, S. 5). Schliesslich wies die Kantonspolizei die Be- D-5307/2006 schwerdeführerin darauf hin, dass man gegen sie Anzeige wegen "illegaler Einreise in die Schweiz" an das Bezirksamt H._______ stelle (A9, S. 6). Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2004 (beim BFF am 19. Mai 2004 eingegangen) wurde die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt (A10). E. Mit Verfügung vom 5. April 2006 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. März 2004 ab und wies sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – an, die Schweiz bis am 31. Mai 2006 zu verlassen (A12, S. 5). Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs und des Vollzugs der angeordneten Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben und somit widersprüchliche Vorbringen gemacht. Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum habe sie beispielsweise erklärt, sie sei am 18. Februar 2004 aus dem Gefängnis entlassen worden, demgegenüber habe sie diesbezüglich in der kantonalen Anhörung den 5. März 2004 angegeben. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vorgebracht, sie habe aus Sicherheitsgründen die Verwarnung ihres Arbeitgebers und den Gerichtsbeschluss betreffend die Entlassung aus dem Gefängnis gegen Kaution zu Hause gelassen. Bei der Anhörung beim zuständigen kantonalen Amt habe sie jedoch erklärt, sie habe diese Dokumente verbrannt, weil diese sonst bei einer Razzia hätten entdeckt werden können (A12, S. 2). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei Mitglied der Partei "EDHP" und habe für diese Propaganda gemacht. Eine Partei mit dem Kürzel "EDHP" gebe es in Äthiopien aber gar nicht. Für die anlässlich der Anhörung beim Kanton angegebene Bezeichnung "Äthiopische demokratische Partei" stehe das Kürzel "EDP" (Ethiopian Democratic Party). Nicht richtig sei überdies ihre Aussage, wonach die "EDHP" mit der "EDU" zusammenarbeite. Vielmehr habe sich im Juli 2003 die Ethiopian Democratic Unity Party ("EDUP") mit der "EDP" zusammengeschlossen. Diese Beurteilung stütze sich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. A11). Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung davon gesprochen, die "EDHP" sei eine illegale Partei, hingegen habe sie in der Zweitbefragung beim Kanton von der "EDHP" als einer legalen Partei gesprochen. Zudem seien auch ihre Angaben zum Beitritt in die Partei widersprüchlich (A12, S. 3). D-5307/2006 Aufgrund solcher Unglaubhaftigkeitselemente könne man der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen nicht glauben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht und deshalb müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen (A12, S. 3). F. Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Eingang beim BFM) stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Akteneinsicht (A15). Diesem Antrag kam das BFM mit Schreiben vom 13. April 2006 nach (A16). G. Die kantonale Stelle für Asylbetreuung reichte am 2. Mai 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein Schreiben ein und bestätigte darin, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeempfängerin und deshalb unterstützungsbedürftig sei. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2006 an die ARK (Eingang bei der ARK am 5. Mai 2006) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unmöglich und allenfalls unzumutbar und somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (A17, S. 2). Zudem bat die Beschwerdeführerin um die Einräumung einer angemessenen Frist, damit sie ein Bestätigungsschreiben betreffend ihrer Mitgliedschaft bei der "EDP" einreichen könne (A17, S. 4 f.). H. Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Das Bundesamt reichte innert Frist eine Vernehmlassung ein und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- D-5307/2006 chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ansonsten verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde beantrage (A19). I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 8. Oktober 2006 (Postaufgabe 11. Oktober 2006) als "Nachgang" zu ihrer Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2006 zur Vervollständigung der Akten ein Bestätigungsschreiben betreffend ihre Mitgliedschaft bei der "UEDP-Medhin" ein. Dieser ergänzenden Eingabe lag zudem eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 bei, welche in einem weiteren Dokument als Beilage von der amharischen Sprache ins Englische übersetzt worden ist. In dieser Weisung werden sämtliche äthiopische Auslandvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in B._______ weiterzuleiten. Anschliessend würde solchen Personen der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. J. Die inzwischen durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 20. Juni 2007 durch diesen eine Beschwerdeergänzung sowie neue Beweismittel zur Untermauerung ihrer Vorbringen zu den Akten einreichen. Bei den Beweismitteln handelt es sich um einen am (...) angeblich von der Beschwerdeführerin ins Netz gestellten regimekritischen Artikel auf www.(...).com , einen Zeitungsartikel vom (...) 2007 in einer äthiopischen Zeitung namens (...), eine bereits bei einer früheren Eingabe eingereichte Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006, einen Internetartikel auf www.(...)org vom (...) einen Brief der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006, einen publizierten Text des Bayerischen Flüchtlingsrats mit dem Titel "Abschiebungen nach Äthiopien" und schliesslich einen wiederum auf www.(...).org publizierten Artikel vom (...) betreffend die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes. Zudem wurde folgender Antrag gestellt: Aufgrund neuer Beweismittel sei die Vorinstanz zu einer neuen Vernehmlassung einzuladen, damit sie Gelegenheit erhalte, "den Fall zwecks Neubeurteilung wiedererwägungsweise anhand zu nehmen". Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts lud mit Zwischenverfügung vom 25. Juni http://www.cyberethiopia.com/ http://www.ethioforum.org/ http://www.ethioforum.org/

D-5307/2006 2007 das Bundesamt ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung und den neu aufgelegten Aktenstücken einzureichen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorbringen betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Daraus sei zu schliessen, dass sie in ihrem Heimatland Äthiopien keine entsprechende Aufmerksamkeit durch die Behörden auf sich gezogen habe. Das angeblich sehr aktive politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei zudem eine reine Behauptung und habe mit keinem einzigen Dokument belegt werden können. Schliesslich habe sie ihre Identität immer noch nicht nachgewiesen, obwohl ihr eine Kontaktaufnahme mit ihren Leuten in B._______ durchaus möglich sei, was die eingegangene Post vom Oktober 2006 (Bestätigungsschreiben der "UEDP-Medhin"; Weisung des äthiopischen Aussenministeriums) gezeigt habe. Nach übereinstimmender Auffassung der Rechtsprechung führe das blosse Stellen eines Asylgesuches und der (längere) Aufenthalt im europäischen Ausland zu keiner "motivierten Verfolgung" in Äthiopien. L. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 Gelegenheit, sich bis zum 17. Juli 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom 28. Juni 2007 zu äussern. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des D-5307/2006 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- D-5307/2006 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht nicht zuerkannt worden. Sie habe sich in Äthiopien und im Ausland politisch engagiert und stehe in engem Kontakt zur äthiopischen Opposition. Es könne davon ausgegangen werden, dass das politische Profil der Beschwerdeführerin bekannt sei und ihr deswegen politische Verfolgung bei der Rückkehr nach Äthiopien drohe. Deshalb ergebe eine gesamthafte Betrachtung aller eingereichten Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. 4.2 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise, stimmt das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zu. Zuviele Ungereimheiten waren bei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Einerseits konnte sie die korrekte Abkürzung "ihrer" Partei nicht nennen, andererseits machte sie unterschiedliche Angaben betreffend die Legalität dieser politischen Verbindung. Hinzu kamen die Unstimmigkeiten betreffend die Daten ihrer Inhaftierung und Freilassung aus dem Gefängnis. Die genauen Zeitpunkte solch einschneidender Vorkommnisse sollten üblicherweise im Gedächtnis haften bleiben. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin über den gerichtlichen Beschluss, sie dürfe das Land nicht mehr verlassen, sind widersprüchlich. Einmal will sie dieses Dokument zu Hause aufbewahrt wissen, ein anderes Mal gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dieses Papier verbrannt habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen kann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Äthiopien nicht geglaubt werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. D-5307/2006 4.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Die äthiopischen Behörden haben jedoch nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren exilpolitischen Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Als Zielgruppe der Behörden kommt deshalb einzig der "harte Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopierinnen und Äthiopiern im Ausland in Frage. 4.3.2 Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ihre Vorfluchtgründe sind, wie bereits unter Erwägung 4.2 abgehandelt, als unglaubhaft zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist, eine blosse Glaubhaftmachung der Vorbringen genügt jedoch nicht. (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dieser Beweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Weisung des äthiopischen Aussenministeriums, einen Link zu einem Dokument im Internet betreffend die Beobachtung von Exiläthiopiern, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, einen publizierten Text des Bayerischen Flüchtlingsrats und einen weiteren Beitrag auf einem Internetforum betreffend Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen Regimes zu den Akten gereicht. Diese Dokumente sind aber alle allgemeiner Natur und weisen keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Betreffend die angeblich individualisierbaren exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzumerken: Ob der Artikel auf www.(...).com tatsächlich von ihr geschrieben wurde, kann offen bleiben. Der angebliche Textbeitrag in der Zeitung (...) vom (...) 2007 auf S. (...) beweist die behauptete exilpolitische Tätigkeit nicht. Es ist nicht üblich, dass solche politischen Texte im Inseratenteil einer Zeitung veröffentlicht werden. Zudem ist in Übereinstimmung mit der http://www.cyberethiopia.com/

D-5307/2006 Vorinstanz zu erwähnen, dass das Schriftbild sich vom übrigen Text auf derselben Seite deutlich unterscheidet. Der Text ist offenkundig nachträglich aufkopiert worden und lässt sich – im Gegensatz zur restlichen (gedruckten) Zeitung – leicht abreiben. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Beweismittel offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Die eingereichte "Bestätigung" betreffend ihrer Parteizugehörigkeit zur "UEDP-Medhin" vermag formal nicht zu überzeugen und lässt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht in Einklag bringen. Die "Bestätigung" der Parteizugehörigkeit wurde von ihr ohne Begründung erst in einer späten Phase des Verfahrens nachgereicht. Überdies spricht das Bestätigungsschreiben zwar von einer Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin, jedoch nicht von einer Kaderposition oder einer sonstigen exponierten Stellung in der entsprechenden Partei. Wieweit sie in ihren angeblichen politischen Tätigkeiten in der Schweiz in eine solche leitende Parteifunktion hineingewachsen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert vorzubringen. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise exilpolitisch betätigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Ihr politisches Engagement in der Schweiz muss demnach als geringfügig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien keine politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte (siehe Erwägung 4.2 oben), bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. 4.3.3 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-5307/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-5307/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen- D-5307/2006 stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und zusätzlich einen zweijährigen Abendkurs absolviert haben soll, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben zufolge die Eltern und fünf Geschwister, somit zahlreiche Verwandte in Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-5307/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 das Gesuch der bedürftigen Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-5307/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 16

D-5307/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-5307/2006 — Swissrulings