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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 D-5306/2006

17 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-5306/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Beat Weber, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Winter A._______ geboren , Afghanistan, alias B._______, geboren , Afghanistan, vertreten durch C._______ , Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 18. März 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und ersuchte am 22. März 2004 in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 25. März 2004 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 15. April 2004 durch das Amt für Migration des Kantons Luzern machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Hazara und stamme aus der Provinz Bamiyan. Aufgewachsen sei er allerdings seit seinem zweiten Lebensjahr in Kabul, wo er das Gymnasium von der ersten bis zur achten Klasse absolviert habe. Die Fortsetzung des Studiums sei jedoch an den kriegerischen Auseinandersetzungen gescheitert, welche die Stadt Kabul anlässlich der Machtergreifung durch die Widerstandskämpfer im Jahre 1991 in einen Kriegsschauplatz verwandelt hätten. Nachdem im Frühsommer 1992 seine Mutter und zwei Brüder in Kabul bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien, habe er sich im Jahre 1993 mit seinem Vater und einigen seiner Geschwister in die Provinz Baghlan begeben und in einem Dorf niedergelassen. Schon bald habe er sich bei einem lokalen Kommandanten als Landarbeiter betätigt, doch habe ihn dieser anfangs 2004 für die ihm unterstellte Truppe rekrutieren wollen. Da er sich vor einer Zwangsrekrutierung gefürchtet habe, sei er im Februar 2004 aus dem Heimatstaat ausgereist und via Pakistan, Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2006 - eröffnet am 15. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylbegründung des Beschwerdeführers weise eine Reihe von Ungereimtheiten auf. So sei zunächst das Vorbringen, der Kommandant habe ausgerechnet den Beschwerdeführer, der seit mehreren Jahren in der Landwirtschaft für ihn tätig gewesen sei, für seine Truppe rekrutieren wollen, wenig plausibel. Bezeichnenderweise habe zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Zeitpunkt in Afghanistan - in Wirklichkeit - kein Kriegszustand geherrscht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu den angeblichen Motiven des Kommandanten gemacht. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch noch in einen gewichtigen Widerspruch verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung behauptet, der Kommandant habe ihn zweimal persönlich aufgefordert, für ihn in den Krieg zu ziehen, und zweimal habe er ihn über den Vater aufgefordert. Demgegenüber habe er in der Erstbefragung angegeben, der Kommandant habe ihn immer wieder dazu aufgefordert. Auf Vorhalt hin habe er dazu erklärt, er habe auch in der Erstbefragung von zwei Aufforderungen gesprochen. Mit dieser aktenwidrigen Erklärung sei es ihm indessen nicht gelungen, den festgestellten Widerspruch aufzulösen. Eine gesamtheitliche Würdigung der Ungereimtheiten führe zum Schluss, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. C. Mit Fax-Beschwerde vom 18. April 2006 liess der Beschwerdeführer bei der

3 Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Ausserdem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 21. April 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die einverlangte Beschwerdeverbesserung, am 8. Juni 2006 nebst einer Beschwerdeergänzung Auszüge aus dem Urteil vom 14. Juli 2005 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse zu den Akten reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde ihm am 13. Juni 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-

4 recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer schildert in seiner Eingabe vom 18. April 2006 vorab nochmals den Sachverhalt und macht im Wesentlichen geltend, er hätte bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung seitens des Staates zu leiden. Er sei wegen der gegenwärtig dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet, und er habe unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer hat den schweizerischen Asylbehörden entgegen seiner Ankündigung während des bisherigen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere abgegeben. Bei der Empfangsstellenbefragung sagte er aus, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen. Er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, das Papier zu beschaffen, doch werde er dies mit Sicherheit nachholen. Auch anlässlich der direkten Anhörung vom 15. April 2004 stellte er in Aussicht, er werde seine Identitätskarte so schnell wie möglich beschaffen. Da er diesen Ankündigungen jedoch keine Taten folgen liess, steht die Identität des Beschwerdeführers bis heute nach wie vor nicht fest. 4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten abweichende und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, ist anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung

5 zu verweisen. Die Vorinstanz erachtete die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung zu Recht als unbegründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, Afghanistan aus dem von ihm genannten Grund verlassen zu haben. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des

6 flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Schliesslich hat er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und seines schiitischen Glaubens mit keinen im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen relevanten Benachteiligungen zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, die im Heimatstaat nicht durchgeführt werden kann, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2.1 Das Bundesamt führt in seiner Verfügung aus, die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor nicht in allen Provinzen stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Die Regierung Karzai habe die Situation stabilisieren können, indem sie einen Grossteil der lokalen Machthaber eingebunden und ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus ausgedehnt habe. Zur Stabilisierung der Situation trügen einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Des Weiteren sei am 19. Dezember 2005 nach abgehaltenen Wahlen die Amtseinsetzung des Parlaments erfolgt. Zudem werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (PRT, Provincial Reconstruction Team) seien weiterhin operationell. Darüber hinaus hätten die Teilnehmer an der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und hätten dem Land in den kommenden fünf Jahren eine internationale Wiederaufbauhilfe zugesprochen. Ferner gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung vom 8. Juni 2006 geltend, in Afghanistan herrsche kein Frieden. Die Regierung könne sich nur auf-

7 grund der Interventionstruppen an der Macht halten. Die Polizeikräfte seien nicht in der Lage, die Sicherheit zu gewährleisten. In Kabul sei die organisierte Kriminalität ein grosses Problem. Die Mafiastrukturen der Kriegswirtschaft bestünden immer noch und die Korruption sei weit verbreitet. Es gebe kaum qualifizierte Richter und die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. Ein grosses Problem sei die Obdachlosigkeit, da es zu wenig Wohnraum gebe beziehungsweise dieser zu teuer geworden sei. Schliesslich sei die Arbeitsmarktsituation schlecht. 7.2.3 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes dargestellt. Mit dem erstgenannten Urteil bestätigte die ARK ihre bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Stadt Kabul. Infolge der im Vergleich zu anderen Landesteilen günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt ist. Die ARK erachtete den Vollzug auch in weitere Provinzen Afghanistans als zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer behauptete, er sei im Jahre 1974 in der Provinz Bamiyan geboren worden und habe dort seine beiden ersten Lebensjahre verbracht. Anschliessend habe er sich bis im Jahre 1993 in Kabul aufgehalten und sich danach wegen des Krieges in die Provinz Baghlan begeben. Gemäss seinen Vorbringen leben sein Vater und zwei Geschwister noch in der Provinz Baghlan, eine Schwester in der Provinz Bamiyan und weitere zwei (verheiratete) Schwestern in Kabul. Es ist ihm gelungen, die aufwändige Reise von Afghanistan in die Schweiz zu organisieren und deren auf USD 7'000.-- bezifferte Kosten zu begleichen. Angesichts seiner Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre. Aus diesen Gründen kann in Anbetracht der familiären Solidarität vom Bestehen eines ausreichenden engeren Beziehungsnetzes sowohl in Kabul als auch in der Provinz Baghlan ausgegangen werden. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über einige berufliche Erfahrung als D._______. Zwar dürfte sich ein berufliches Fortkommen als schwierig erweisen, indessen ist in Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes und seiner beruflichen Erfahrung und Flexibilität nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird, und dies unabhängig davon, ob er sich in Kabul oder der Provinz Baghlan niederlassen sollte. Immerhin berichtete er davon, seine Familienangehörigen führten seines Wissens nach wie vor ein normales Leben (A12/24 S. 7). Ausserdem stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Kabul und in die Provinz Baghlan weder kriegerischen Aktivitäten noch andauernde Instabilität entgegen (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt gesehen als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als

8 möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Amt für Migration Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérald Bovier Gert Winter

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