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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-5295/2008

20 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,583 mots·~8 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung IV D-5295/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Ukraine, zur Zeit in Italien weilend, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5295/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer mit persönlich überreichter Eingabe vom 29. April 2008 bei der Schweizerischen Botschaft _______ sinngemäss und Asyl ersuchten, dass sie diesbezüglich geltend machten, die Beschwerdeführerin habe nach der Unabhängigkeitserklärung ihres Landes als Englischlehrerin an einem privaten Bildungsinstitut gearbeitet, dass die Eheleute im Jahre 1993 auf eine Einladung hin eine Reise in die USA unternommen hätten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr durch die Sicherheitsbehörden seines Landes intensiv befragt worden sei, dass die Beschwerdeführer im Jahre 1995 im Rahmen einer Einladung durch eine amerikanische Kirchenorganisation erneut in den Staaten geweilt hätten und besagte Organisation geplant habe, in der Ukraine kirchlich tätig zu werden, dass sie nach achtmonatigem Auslandaufenthalt zurückgekehrt seien und die ukrainischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer in der Folge immer wieder aufgefordert hätten, die wiederholt in die Ukraine reisenden amerikanischen Kirchenvertreter auszuspionieren, dass er sich geweigert habe und die ganze Familie zunehmend unter behördlichem Druck gestanden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verloren habe, dass der Beschwerdeführer nach Auslandaufenthalten in _______ und _______ noch mehr in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei, dass er im Jahre 2003 gegen seinen Willen zu einem Agenten seines Heimatlandes ernannt worden sei, dass die Familie in Anbetracht dieser Situation nach Italien geflohen sei, wo sie sich seit dem Jahre 2004 illegal aufhalte, dass die Familie und insbesondere die Tochter indes auch dort unter engmaschiger Überwachung ukrainischer, aber auch russischer und D-5295/2008 italienischer Agenten gestanden seien, weshalb sich die Beschwerdeführer schliesslich dazu entschlossen hätten, die Schweiz um Hilfe zu bitten, dass die Schweizerische Botschaft auf eine Anhörung der Beschwerdeführer verzichtete und das Gesuch am 6. Mai 2008 (Eingangsdatum) zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3, Art. 51 und Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, dass das BFM zur Begründung vorab ausführte, die Beschwerdeführer würden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen, weshalb ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land - beispielsweise in Italien, wo sie sich bereits aufhielten - um Asylgewährung nachzusuchen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe im aktuellen Zeitpunkt überdies den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten und namentlich auch bei der Tochter der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei, dass die Beschwerdeführer auch aus Art. 51 AsylG (Familienzusammenführung) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten, dass der vorinstanzliche Entscheid am 17. Juli 2008 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 (Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft _______: 6. August 2008; Eingang BFM: 12. August 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. August 2008) gegen den Entscheid des BFM vom 4. Juli 2008 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Asylgewährung in der Schweiz beantragten, dass sie zur Begründung vorab ausführten, aufgrund ihrer psychischen und physischen Situation falle es ihnen schwer, ihre Befürchtungen (erneut) schriftlich zu formulieren, D-5295/2008 dass sie bei der allfälligen Wiedereinreise in die Ukraine streng verhört würden und so eine Verheimlichung der Asylgesuchstellung im Ausland nicht in Betracht komme, dass der Machtwechsel in der Ukraine an ihrer problematischen Situation in der Heimatregion nichts geändert habe, dass die Tochter der Beschwerdeführer Ausführungen zu den unterschiedlichen intuitiven beziehungsweise kognitiven Ansätzen der östlichen im Vergleich zur westlichen Bewusstseinswelt machte und dabei vertieft auf die gesellschaftlichen Realitäten vor Ort einging, dass sie in der Ukraine keinerlei Aussichten auf eine adäquate Lebenssituation habe, dass feindliche Kräfte problemlos nach Italien gelangen könnten und sie entsprechend auch in diesem Land nicht sicher sei, weshalb sie und ihre Familie die Schweiz um Schutz ersuchten, dass sie in Italien bereits beängstigende Erlebnisse gehabt hätten und sich vor ernsthaften Behelligungen fürchteten, dass die Beschwerdeführer sechs fremdsprachige Zeitungsartikel als Beweismittel einreichten und deren Übersetzung von Amtes wegen beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-5295/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich ungegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2008 vorab gestützt auf Art. 52 Abs 2 AsylG abgewiesen hat, dass den Asylbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmung ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass nebst der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass vorliegend demnach insbesondere die Beantwortung der Frage, ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen die grundsätzlich beizubehaltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1997 Nr. 15, 2004 Nr. 20 und Nr. 21 sowie 2005 Nr. 19), D-5295/2008 dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben keine besondere Nähe zur Schweiz geltend machen, dass den Akten weder ein diesbezüglicher Aufenthalt noch sonstige Anknüpfungspunkte wie beispielsweise Hinweise auf in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Verwandte zu entnehmen sind, dass demgegenüber der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Italien unbestritten ist, dass Italien (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass entgegen der wenig stichhaltigen Argumentation der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, ihnen drohten durch russische, ukrainische und italienische Behörden (auch) in ihrem aktuellen Aufenthaltsort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile, dass die von ihnen erwähnten Vorkomnisse auf italienischem Staatsgebiet unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit noch keine real drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne ausmachen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 f.), dass sich nach dem Gesagten zudem die Einschätzung, Italien würde gegebenenfalls seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement- Gebotes nachkommen, rechtfertigt, dass sich die eingereichten Zeitungsartikel gemäss den Zusammenfassungen in der Beschwerdeschrift nicht auf den Aufenthalt in Italien beziehen, weshalb sich die beantragten Übersetzungen erübrigen, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG erwogen hat, es sei den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in Italien, wo sie sich aufhielten, um Schutz zu bemühen, dass demnach davon abgesehen werden kann zu überprüfen, ob auch die Erwägungen des BFM zu Art. 3 AsylG zutreffend sind beziehungsweise der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist (vgl. BVGE 2007/30). D-5295/2008 dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in den zu überprüfenden Punkten Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung im vorliegenden Verfahren indes zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) D-5295/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung _______ - die Schweizerische Vertretung _______ mit der Bitte um Eröffnung des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 8

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