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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2019 D-5293/2019

31 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,509 mots·~18 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5293/2019

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).

D-5293/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 4. Juni 2018 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. April 2019 wurde sie in Bern-Wabern vertieft zu den Fluchtgründen angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und in der Hauptstadt D._______ geboren. Als Kleinkind sei sie mit ihrer Familie in die USA gezogen, im Alter von 13 Jahren aber wieder nach D._______ zurückgekehrt. Sie habe anfangs 2018 einen Bachelor-Abschluss der Universität (…) in D._______ in (…) erlangt und während vieler Jahre als (…) gearbeitet.

Sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Lage in Kolumbien allgemein nicht gut sei; es gebe Korruption, und die mangelnde Sicherheit sei für alle ein Problem. Seit Kurzen würden auch zunehmend Migranten aus Venezuela nach Kolumbien kommen. Mangels Unterstützung durch die kolumbianische Regierung hätten die Flüchtlinge angefangen zu stehlen und Entführungen durchzuführen. Frauen seien in Kolumbien stets in Gefahr und erhielten keinen ausreichenden Schutz, da die Männer "Machos" seien. Insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln komme es oft zu Belästigungen, und alle 20 Minuten werde in Kolumbien eine Frau vergewaltigt.

In der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie selber sei im November 2016 beim Verlassen der Universität von vier Männern bedroht worden. Sie sei dann zur Polizei gegangen, doch hätten die Polizisten ihre Anzeige mit der Begründung, solche Sachen würden im Land ständig passieren, nicht entgegennehmen wollen. Ähnliches geschehe bei Vergewaltigungen; dann heisse es, die Frau habe den Übergriff mit ihrer Kleidung provoziert. In der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin weitere Ereignisse vor. So sei sie einmal auf dem Nachhauseweg von zwei Männern und einmal – als sie mit ihrer Schwester E._______ vom Colegio nach Hause gegangen sei – von vier Männern verfolgt worden. Ein andermal habe ein Obdachloser von ihr die Herausgabe von Geld oder ihres Handys verlangt und sie dabei mit einem Messer bedroht. Schliesslich habe sie nach einer Party, bereits wieder zu Hause, gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei; da es ihr übel

D-5293/2019 gewesen sei, vermute sie, dass ihr jemand etwas ins Getränk gegeben habe. Diesen Vorfall habe sie nicht der Polizei gemeldet, weil sie sich einerseits an nichts habe erinnern können und andererseits nicht gewollt habe, dass ihre Eltern davon erfahren würden.

Ihre Eltern hätten aber bemerkt, dass es ihr allgemein nicht gut gehe, und sie daher aufgefordert, zu ihrer Halbschwester in F._______ (USA) in die Ferien zu gehen. In der Folge sei sie legal mit einem Besuchervisum in die USA gereist und sechs Monate später wieder nach Kolumbien zurückgekehrt, wo sie sich bis zu ihrer erneuten Ausreise aufgehalten habe.

A.c Aus den Einträgen in ihrem Reisepass ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 Kolumbien verliess und via Brasilien in die Schweiz gelangte, wo sie am 18. Mai 2018 legal über den Flughafen G._______ in die Schweiz einreisten.

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Schwester E._______, ihrem Schwager H._______ und ihrem damals knapp (…) Neffe I._______ (alle N […]) von Kolumbien in die Schweiz. Ihre Eltern und ihre jüngste Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten seien nach wie vor in Kolumbien wohnhaft.

B. B.a Mit Verfügung vom 12. September 2019 – eröffnet am 13. September 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das am 19. Mai 2018 gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 12. September 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Schwester, des Schwagers und der mittlerweile zwei Neffen der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 12. September 2019, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und sie sei

D-5293/2019 vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Untermauerung der Anträge wurden – jeweils in Kopie – ein am 27. August 2018 erstellter Rapport und ein entsprechendes Formular der Staatsanwaltschaft betreffend gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohungen zu den Akten gegeben.

C.b Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin erhoben ebenfalls Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-5291/2019).

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde vom 10. Oktober 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat

D-5293/2019 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Beschwerde ihrer Schwester E._______, ihres Schwagers H._______ und deren beiden Kinder (D-5291/2019) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine

D-5293/2019 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.

5.2 5.2.1 Es stellte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Probleme (Korruption und mangelnde Sicherheit, schlechte Situation für Frauen beziehungsweise sehr verbreitete sexuelle Belästigungen in D._______ und fehlende Gleichstellung aufgrund der in Kolumbien herrschenden Macho-Kultur) würden sich auf die allgemeine politische und soziale Situation in ihrer Heimat beziehen, und von den schlechten Lebensbedingungen seien weite Teile der Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich das Leben der Beschwerdeführerin deshalb schwierig gestaltet habe, so handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe gemäss Art. 3 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Massnahmen erwähnt habe.

5.2.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 nichts geltend macht, was geeignet sein könnte, die Erwägungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3 5.3.1 Sodann hielt das SEM fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-

D-5293/2019 weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Überdies seien staatliche oder nichtstaatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.). Die Beschwerdeführerin habe mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit Bedrohungen durch Drittpersonen erwähnt. So habe sie eine Verfolgung durch zwei Männer auf dem Nachhauseweg, einen von ihrem Elternhaus aus beobachteten Angriff eines ihr unbekannten Mannes auf einen Obdachlosen, den Diebstahl ihres Handys vor der Universität und den von einem Obdachlosen unter Drohung mit einem Messer verlangte Herausgabe von Geld oder des Handys geltend gemacht und schliesslich erwähnt, sie habe nach einer Party gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei, wobei sie davon ausgehe, dass ihr jemand etwas in ein Getränk gemischt habe (vgl. Vorakten SEM A13 zu F17 f.). Bei den dargelegten Vorfällen handle es sich indessen um Übergriffe privater Drittpersonen, welche vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und diesem folglich nicht zugerechnet werden könnten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich zweimal (nach dem Diebstahl ihres Handys und dem versuchten Raub von Geld oder des Handys) an die Polizei gewendet, doch sei ihr nicht geholfen worden, sei pauschal und vermöge den Umstand, dass die kolumbianischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, nicht umzustossen. Kolumbien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem; falls sich die Beschwerdeführerin durch die kolumbianischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin könnten weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine asylrelevante Intensität entnommen werden, die ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen würden. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem sechsmonatigen USA-Aufenthalt nach Kolumbien zurückgekehrt sei und dort nochmals bis zur erneuten Ausreise im Mai 2018 gelebt habe.

D-5293/2019 5.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) weist die Beschwerdeführerin erneut auf die allgemeine Situation der Frauen in Kolumbien hin und macht geltend, sie habe sich am Tag nach der besagten Party wegen Schmerzen im Unterleib und zwecks gynäkologischer Untersuchung in ein Spital begeben; die Ärzte hätten ihr Anliegen jedoch nicht ernst genommen, und ihr lediglich "Ibuprofen" verschrieben. Seither leide sie psychisch und traue sich kaum mehr allein aus dem Haus. Ausserdem habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erfahren, dass ihr Vater seit geraumer Zeit von Unbekannten bedroht werde, wobei die Drohenden auch ihren Namen sowie denjenigen ihrer Schwester nennen würden. 5.3.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte zu entkräften. Die Beschwerdeführerin, welche in der BzP lediglich eine im November 2016 erfolgte Verfolgung durch zwei Männer geltend gemacht und auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich erklärt hatte, ihre Heimat wegen diesem Vorfall sowie wegen der allgemeinen Lage in Kolumbien verlassen zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.01), erwähnte erst in der Anhörung vom 18. April 2019 einen sexuellen Übergriff sowie weitere Verfolgungsmassnahmen (vgl. A13 zu F17 f.). Den Ausführungen in der Anhörung vom 18. April 2019 ist indessen nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag nach der Party zwecks gynäkologischer Untersuchung in ein Spital begeben hätte, weshalb doch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser – auch nicht durch einen ärztlichen Bericht oder durch ein ärztliches Rezept belegten – Behauptung anzubringen sind. Ohne einen allfälligen sexuellen Übergriff verharmlosen zu wollen, wäre ein solcher als gemeinrechtliche kriminelle Tat ohne asylrechtliches Motiv zu qualifizieren. Im Übrigen kann den beiden auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumenten (Rapport und Formular der Staatsanwaltschaft) entnommen werden, dass sich die kolumbianischen Behörden sehr wohl der Sache (vom Vater der Beschwerdeführerin angezeigte Bedrohungen) angenommen haben; mithin vermögen die besagten Unterlagen auch die Ausführungen des SEM betreffend den grundsätzlichen Schutzwillen und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden nicht in Frage zu stellen. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.

D-5293/2019 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

D-5293/2019 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jung und – soweit aktenkundig – gesund ist, über eine gute Schulbildung mit einem Bachelor-Abschluss in (…) verfügt und

D-5293/2019 vor ihrer Ausreise während mehrerer Jahre als (…) gearbeitet hat. Es muss daher nicht befürchtet werden, sie könnte nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal sie bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung ihrer noch in D._______ wohnhaften Eltern, weiterer Verwandte in Kolumbien, in den USA und in Kanada und auch mit der Hilfe ihrer mit ihr zurückkehrenden Angehörigen rechnen kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen, beim SEM abgegebenen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-5293/2019 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5293/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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