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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-5282/2017

17 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,999 mots·~25 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5282/2017 lan

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).

D-5282/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit Herkunft aus B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2014 zu Fuss in Richtung Sudan und reiste am 28. Juli 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 30. Juli 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuweisung sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 8. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zwischen 1998 und 2005 als Radsportler aktiv gewesen (vgl. die eingereichten Fotos). Dann sei er nach einem Fluchtversuch für insgesamt acht Monate inhaftiert und anschliessend nach Sawa verbracht worden, wo er bis im Juli 2006 die militärische Grundausbildung absolviert habe. Anschliessend sei er dem 46. Korps zugeteilt worden und zunächst in Shekha Wedi Besrat stationiert gewesen. Im Juni 2007 sei er nach Assab versetzt worden. Ende 2010 sei er desertiert und erst ein Jahr später zuhause festgenommen und einen Monat inhaftiert worden. Seine Einheit (Mekanaiz 74) sei dann nach Keren umgezogen. Man habe von ihm verlangt, weiter Radsport zu betreiben. Er habe jedoch den Leistungsdruck nicht ausgehalten und sei daher in der Folge erneut mehrmals desertiert, aber immer wieder aufgegriffen und jeweils für einige Wochen inhaftiert worden. Wegen seiner sportlichen Leistungen habe man ihn aber jeweils mit Ermahnungen wieder freigelassen oder begnadigt. Die letzte Verhaftung sei im Oktober 2013 erfolgt; er sei damals zuhause in B._______ gewesen. Er sei ungefähr 1-2 Monate im Gefängnis Jufa bei Keren inhaftiert worden, dann habe man ihn begnadigt und freigelassen. Sein Vorgesetzter, der Colonel Y. A., habe ihm dabei indirekt gedroht und gesagt, wenn ihm sein Leben lieb sei, solle er künftig aufpassen, was er mache. Er sei daher zum Schluss gekommen, dass er aus Eritrea ausreisen müsse. Er habe das Militärcamp verlassen und sei mit dem Bus von Keren nach Tesseney gefahren. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Eritrea ausgereist und nach Hafir, Sudan gelangt. Um seine Weiterreise nach Europa zu finanzieren, habe er in Sudan über ein

D-5282/2017 Jahr gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden nach ihm gesucht und seine Mutter verhaftet. Nach einigen Tagen habe man die Mutter entlassen, aber dafür seinen Bruder E._______ (vgl. N […]; D-5277/2017) festgenommen. Sein Bruder sei in der Folge ebenfalls ausgereist und in die Schweiz gekommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: seine eritreische Identitätskarte, ein Zertifikat sowie ein Ausweis betreffend Nachweis der Leistung des obligatorischen Nationaldienstes, beide vom 1. Februar 2007, sowie vier Fotos. B. Mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 17. August 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 28. August 2017, zwei Fotos (in Kopie) sowie eine Sozialhilfebestätigung 29. August 2017. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und

D-5282/2017 dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und ersuchte sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5282/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten in signifikanter Weise widersprochen. So habe er beispielswiese in der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei vor seiner fünften und letzten Verhaftung gezwungen gewesen, in den Militärdienst zurückzukehren, weil seine Mutter

D-5282/2017 seinetwegen verhaftet worden sei. Im Rahmen der vertieften Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei bei seiner letzten Verhaftung zuhause festgenommen worden, und die Verhaftung seiner Mutter habe er nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage hin habe er die Verhaftung der Mutter bestätigt, jedoch vorgebracht, dies sei vor seiner vierten Inhaftierung geschehen. Sodann seien seine Angaben zu den Umständen seiner Desertion widersprüchlich ausgefallen, und er habe zudem die Ankunftszeit in Tesseney unterschiedlich angegeben. Sodann gebe es Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend die Konsequenzen seiner Flucht für seine Familienangehörigen. Aufgrund dieser Widersprüche, welche zentrale Elemente der Asylbegründung beträfen, könnten die behaupteten Vorfälle nicht geglaubt werden. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann nicht asylrelevant, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien auch nicht ersichtlich, zumal die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft zu erachten sei. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge daher per se keine Furcht vor einer zukünftigen relevanten Verfolgung zu begründen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und Arbeitserfahrung als Fahrer vorweisen könne. Zudem verfüge er in Eritrea über ein intaktes und unterstützungsbereites Beziehungsnetz. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Radrennfahrer und Militärfahrer gewesen. Er sei aus dem Militärdienst desertiert, welcher immer wieder verlängert worden und damit endlos gewesen sei. Er sei zuvor mehrmals inhaftiert worden, da er sich immer wieder unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Vorbringen seinen Militärausweis, einen Nachweis betreffend die Absolvierung des Nationaldienstes sowie Fotos zum Radsport eingereicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu erachten, da er seine Asylgründe ausführlich und detailliert dargelegt habe.

D-5282/2017 Der vom SEM erwähnte Widerspruch betreffend die Inhaftierung der Mutter des Beschwerdeführers sei nicht wirklich ein Widerspruch. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung gesagt, seine Mutter sei vor seiner vierten Verhaftung festgehalten worden. Er habe in der Anhörung zunächst vergessen, dies zu erwähnen, da er sich auf die Vorfälle nach seiner Ausreise konzentriert habe. Hinsichtlich der vom SEM festgestellten unterschiedlichen Schilderung der Desertion wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, weshalb er in der Kurzbefragung gesagt habe, er habe die Erlaubnis erhalten, in die Stadt zu gehen. Die letzte Desertion mit der anschliessenden Flucht aus Eritrea habe so stattgefunden, wie er es in der Anhörung geschildert habe. Seine Aussagen müssten insgesamt als glaubhaft erachtet werden. Insbesondere habe er glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Flucht im Militärdienst gewesen sei. Er habe dies auch mit Dokumenten belegt. Das SEM habe diese Beweismittel und die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst in seinen Erwägungen mit keinem Wort erwähnt und nur ausgeführt, die alleinige illegale Ausreise sei nicht asylrelevant. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea als missliebige Person bekannt sei, da er bereits fünf Mal inhaftiert worden sei, weil er versucht habe, sich dem Militärdienst zu entziehen. Dazu habe er detaillierte Angaben gemacht. Aus diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der drohende Militärdienst sei zudem ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea würde ein Verstoss gegen Art. 3 und 4 EMRK bedeuten. Der Militärdienst in Eritrea verletze aufgrund seiner Dauer und der Umstände, unter denen der Dienst geleistet werden müsse, das Verbot von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Überdies verletze der Militärdienst auch Art. 4 EMRK, da er als Zwangsarbeit zu qualifizieren sei und die in Art. 4 Abs. 3 EMRK aufgezählten Ausnahmen auf den eritreischen Militärdienst nicht anwendbar seien. Auch das UK Upper Tribunal vertrete in seinem Entscheid vom 7. Oktober 2016 (MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC]), die Auffassung, dass der Militärdienst in Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse, und zwar auch in Fällen, in denen die betroffene Person nicht illegal ausgereist und nicht desertiert sei und auch sonst bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Das englische Upper Tribunal betone in seinem Entscheid mehrmals, dass alle Personen, welche im militärdienstfähigen Alter

D-5282/2017 zurückkehrten, damit rechnen müssten, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Sodann sei auch der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) V. F. gegen Frankreich (Entscheid vom 29.11.2011, Nr. 7196/10) analog zu berücksichtigen, wonach sich aus Art. 4 EMRK die Pflicht ergebe, Opfer von Menschenhandel vor einer erneuten Rekrutierung in ein Prostitutionsnetzwerk zu schützen. Der eritreische Militärdienst stelle ausserdem eine Versklavung im Sinne von Art. 7 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1) dar. Der Beschwerdeführer habe sich seit Jahren zwangsweise im Militärdienst befunden und habe mehrfach versucht zu desertieren, worauf er fünfmal inhaftiert worden sei. Es sei daher nach dem Gesagten zumindest die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zunächst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Zertifikat betreffend Absolvierung des Nationaldienstes, Militärausweis, Fotos von Radrennen) seien im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt und damit berücksichtigt worden, selbst wenn darauf in den anschliessenden Erwägungen nicht erneut explizit eingegangen worden sei. Die Beweismittel seien auch deshalb in den Erwägungen nicht erneut erwähnt worden, weil die Teilnahme des Beschwerdeführers am Nationaldienst und an Radrennen nicht in Frage gestellt worden sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich vielmehr auf die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst beschränkt, da erst diese ihn aus der Sicht der eritreischen Regierung zu einem Verräter an der „nationalen Sache“ gemacht und bei ihm eine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG generiert hätte. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea sei auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatlandes konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM gehe gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung offenbar davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr im Nationaldienst befunden habe. Der eritreische Nationaldienst sei jedoch seit dem Jahr 2002

D-5282/2017 zeitlich unlimitiert. Der eritreische Informationsminister habe im Februar 2016 ausgesagt, angesichts der von Äthiopien ausgehenden Bedrohung werde Eritrea die Dauer des Nationaldienstes nicht verkürzen; da sich das Land effektiv im Krieg gegen Äthiopien befinde, sei die unbegrenzte Dienstpflicht eine Notwendigkeit. Gemäss Professor Kibreab existiere das Konzept einer endgültigen Freistellung im eritreischen Nationaldienst nicht. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Aufgrund der diesbezüglichen ausführlichen und relativ detaillierten Angaben sowie der eingereichten Beweismittel erscheint es ohne weiteres glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea als Radsportler aktiv war und ausserdem einige Jahre lang Militärdienst leisten musste. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass er während seiner Militärdienstzeit infolge unerlaubter Dienstabwesenheiten mehrfach für jeweils einige Wochen inhaftiert war. Die von ihm geschilderte Desertion aus dem Militärcamp in Keren kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland ist hingegen als überwiegend unglaubhaft zu erachten, da die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich zahlreiche Widersprüche aufweisen. So machte er beispielsweise in der Kurzbefragung geltend, er habe das Camp am 5. Januar 2014 verlassen und sei im Bus nach Tesseney gefahren, wo er spätabends angekommen sei (vgl. A5 S. 5 Ziffer 2.02). In der Anhörung erklärte er im Widerspruch dazu, er habe sich am Abend aus dem Areal des Camps rausgeschlichen und sei gegen Mittag in Tesseney angekommen (vgl. A13 F69). In Bezug auf die Frage, wie sich der Weggang aus dem Camp abgespielt habe, erklärte er sodann zunächst, er habe das Camp problemlos verlassen können, da er nicht überwacht worden sei. Die Wache habe ihm erlaubt, in die Stadt zu gehen, worauf er weggegangen sei (vgl. A5 S. 8 und 9 Ziffer 7.02). In der Anhörung schilderte er dieses Sachverhaltselement indessen völlig anders und brachte vor, er habe das Areal nicht vorne beim Ausgang verlassen können, da es dort bewacht gewesen sei. Daher habe er den Seitenausgang am Rand des Areals, bei der Bäckerei, benutzt (vgl. A13 F70). Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Konsequenzen, welche seine angebliche Flucht aus dem Camp für seine Mutter gehabt habe: Während er in der Kurzbefragung erklärte, die Behörden hätten seine Mutter für 3-4 Tage inhaftiert (vgl. A5 S. 9 Ziffer 7.02), machte er in der Anhörung geltend, seine Mutter sei zehn Tage lang festgehalten worden (vgl. A13 F73). Aufgrund der dargelegten

D-5282/2017 wesentlichen Ungereimtheiten, welche durch die Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik nicht entkräftet werden, muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kurz vor der Ausreise unter den von ihm dargelegten Umständen aus dem Militärcamp desertiert und rund zwei Tage später aus Eritrea ausgereist sei, als überwiegend unglaubhaft qualifiziert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass durch die eingereichten Beweismittel (namentlich dem Militärausweis sowie dem Zertifikat Nationaldienst) nicht belegt wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis im Januar 2014 Militärdienst leistete. Vielmehr wird dadurch lediglich bewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2005 bis zum 1. Februar 2007 Nationaldienst geleistet hat. Dem Beschwerdeführer ist es damit insgesamt nicht gelungen, eine vor der Ausreise bestehende Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 5.2.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begrün-

D-5282/2017 dung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag den vorstehenden Ausführungen zufolge ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. dazu vorstehend E. 5.1 in fine). Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen können. Es ist vielmehr festzustellen, dass er in der Vergangenheit offensichtlich aufgrund seines Spitzensportler-Status privilegiert behandelt und namentlich für sein angeblich mehrmaliges unerlaubtes Fernbleiben vom Militärdienst im Vergleich zu „gewöhnlichen“ Bürgern weniger streng bestraft worden war. Des Weiteren stellt auch die Asylgesuchstellung im Ausland per se kein Risikofaktor dar. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-5282/2017 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im

D-5282/2017 Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer allfälligen (in Anbetracht seines Alters jedoch wenig wahrscheinlichen) erneuten Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6). 7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz) Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der

D-5282/2017 illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird – in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann mit durchschnittlicher Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Chauffeur

D-5282/2017 handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere führt auch die bei seiner Rückkehr allenfalls drohende erneute Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der im Nationaldienst herrschenden allgemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner erneuten Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom

D-5282/2017 22. September 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden à Fr. 150.– sowie Spesen von Fr. 32.– ausgewiesen; dies erscheint angemessen. Demnach beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin insgesamt Fr. 1‘832.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5282/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘832.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-5282/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-5282/2017 — Swissrulings