Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV / mel D-5281/2014 D-5282/2014
Urteil v o m 1 9 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren / Flughafenverfahren) Verfügungen des BFM vom 10. September 2014 / N (…) und N (…).
D-5281/2014 / D-5282/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. August 2014 am Flughafen Zürich um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass ihnen mit Verfügungen vom gleichen Tag gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde und man ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführenden, bei welchen es sich um ein Ehepaar und ihre erwachsene Tochter handelt, anlässlich der summarischen Befragungen vom 28. August 2014 (betreffend C._______) und 29. August 2014 (betreffend B._______ und A._______) geltend machten, syrische Staatsangehörige zu sein und den Heimatstaat Mitte August 2014 verlassen zu haben, dass sie über die Türkei zunächst nach Polen gereist seien, wo sie sich einen Monat mit einem Visum aufgehalten und von dort aus in die Schweiz gelangt seien, dass die Flucht aus dem Heimatstaat massgeblich im Zusammenhang mit der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerdeführers A._______ stehe, welcher als ehemaliger Militäroffizier unter dem Regime von Hafez al Assad in Ungnade gefallen und während insgesamt 29 Jahren inhaftiert gewesen sei, dass er seit seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 1998 weiterhin der Opposition angehört habe und deshalb vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Ereignisse aus dem Heimatstaat habe fliehen müssen, dass die Opposition seine Flucht und die seiner Frau und Tochter denn auch organisiert habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin C._______ im Rahmen der summarischen Befragung am 28. August 2014 und den Beschwerdeführenden B._______ und A._______ im Rahmen einer ergänzenden Befragung am 6. September 2014 jeweils das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Feststellung der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
D-5281/2014 / D-5282/2014 dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machten, Polen sei von vornherein nicht ihre Zieldestination gewesen, jedoch das einzige von mehreren angefragten Ländern, welches ihnen ein Visum ausgestellt habe, dass Polen finanziell nicht in der Lage sei, sie zu schützen und die syrische Botschaft überdies in Polen sehr aktiv sei, weshalb zu befürchten sei, dass man den Beschwerdeführer, welcher in Syrien gesucht werde, verhafte und nach Syrien ausschaffe, dass das BFM mit Verfügungen vom 10. September 2014 – eröffnet am 11. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Polen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien mit einem von den polnischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum nach Polen gereist, wo sie sich während eines Monats aufgehalten hätten, bevor sie über den Flughafen Frankfurt am Main in die Schweiz geflogen seien, dass Polen mithin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die polnischen Behörden das am 29. August 2014 an sie gerichtete Gesuch um Übernahme am 4. September 2014 auch gutgeheissen hätten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu keiner anderen Beurteilung der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führen könnten, insbesondere keine Hinweise auf eine drohende Verlet-
D-5281/2014 / D-5282/2014 zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Polen vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. September 2014 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche aus humanitären Gründen für zuständig zu erachten; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den Beschwerden sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegenden Beschwerden entschieden habe, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, dass in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-5281/2014 / D-5282/2014 dass die Verfahren D-5281/2014 (betreffend B._______ und A._______) und D-5282/2014 (betreffend C._______) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
D-5281/2014 / D-5282/2014 nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass zudem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in der Schweiz mit einem gültigen Schengen-Visum in Polen aufgehalten haben, von wo aus sie sich über Deutschland kommend in die Schweiz begeben haben, dass die Vorinstanz daher zutreffend gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festgestellt hat und die polnischen Behörden den entsprechenden Gesuchen um Übernahme am 4. September 2014 zustimmten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie ihre Ausführungen in den Beschwerdeschriften nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Polens etwas zu ändern oder einen Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen, dass den Beschwerdeführenden, welche im Rahmen des Verfahrens geltend machten, von vornherein sei die Schweiz und nicht Polen ihr Zielland für die Einreichung ihres Asylgesuchs gewesen, entgegenzuhalten ist, dass die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644), dass es nach Erkenntnissen des Gerichts sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen auf-
D-5281/2014 / D-5282/2014 weisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dass dieser Staat Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und diese Rechte schützt, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die polnischen Behörden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sie bisher vielmehr die Durchführung des Asylverfahrens in Polen überhaupt nicht in Betracht gezogen haben, dass mit ihrem nicht näher substanziierten Vorbringen, wonach aufgrund der sehr aktiven syrischen Botschaft in Polen mit der Verhaftung des Beschwerdeführers und seiner Rückschiebung nach Syrien zu rechnen sei, auch keine ernsthaften Gründe dargetan werden, Polen werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass die Beschwerdeführenden sodann auch mit ihrem Vorbringen, Polen könne sie finanziell nicht genügend unterstützen, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die
D-5281/2014 / D-5282/2014 ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass überdies keine gesundheitlichen Aspekte einer Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine andere Beurteilung der festgestellten Zuständigkeit erkennbar ist und insbesondere für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO kein Raum bleibt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind und die Verfügungen des BFM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Beschwerdeverfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-5281/2014 / D-5282/2014 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5281/2014 / D-5282/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-5281/2014 und D-5282/2014 werden vereint. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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