Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-5279/2008

20 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,870 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5279/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A.______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5279/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Haussa aus G._______ (N._______ State) mit letztem Aufenthalt in L._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 2008 verliess und am 23. Juni 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags (...) um Asyl nachsuchte und (...) am 25. Juli 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. August 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei in G._______ geboren und als Kleinkind an den Geschäftsmann A. H. M. (nachfolgend: M._______) nach H._______ verkauft worden, dass er von M._______ sexuell missbraucht worden sei und diesem zudem immer wieder habe Knaben zuführen müssen, an welchen sich M._______ vergangen habe, dass im August 2005 beziehungsweise 2006 ein Junge nach einem sexuellen Übergriff durch M._______ geblutet habe, worauf dessen Eltern interveniert seien, dass die Eltern des Jungen zusammen mit M._______ ein Komplott geschmiedet und anstelle des wahren Täters ihn, den Beschwerdeführer, der Schändung und Verletzung des Knaben beschuldigt hätten, dass M._______ ihm seinerzeit ausserdem mitgeteilt habe, er sei nicht sein Vater und seine leiblichen Eltern seien vor langer Zeit gestorben, und dass er ihn damals käuflich erworben habe, dass M._______ den Eltern des geschändeten Knaben sodann erzählt habe, er hätte den Beschwerdeführer aus seinem Haus vertrieben, wobei er ihn in Tat und Wahrheit weiterhin im Haus gefangen gehalten habe, D-5279/2008 dass ein Freund M._______s namens F._______ diesen oft besucht habe und zirka Mitte 2006 auch dessen Sohn J._______ zu einem solchen Besuch mitgekommen sei, dass J._______ ihm damals mitgeteilt habe, er sei eigentlich sein Cousin und F._______ sein Onkel väterlicherseits, und dass seine leibliche Mutter ebenfalls noch lebe, dass im gleichen Jahr der Beschwerdeführer von J._______ erfahren habe, dass M._______ ein Mitglied eines Geheimbundes sei und alle Personen, die mit ihm Geschlechtsverkehr hätten, impotent beziehungsweise zeugungsunfähig würden, dass er M._______ diesbezüglich angesprochen habe, worauf ihm dieser Gefängnis und den Tod angedroht habe, dass er im Dezember 2007 von M._______ habe wissen wollen, wo seine Mutter sei, M._______ jedoch auf die Frage nicht geantwortet habe, dass er im Januar 2008 beschlossen habe, M._______s Haus in Brand zu setzten, was er auch getan habe und danach nach G._______ geflohen sei, um dort nach seiner Mutter zu suchen, dass M._______ in der Folge eine polizeiliche Fahndung nach ihm veranlasst habe, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 von seinem Cousin J._______ bei dessen Freund B._______ im Haus seines Vaters E._______ in G._______ untergebracht worden sei, dass er von dort aus seine Mutter ausfindig gemacht habe und für einige Tage zu ihr gezogen sei, dass J._______ ihm eines Tages mitgeteilt habe, M._______ sei bei ihnen vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt, dass er daraufhin wieder in das Haus von E._______ gezogen sei, wo er sich in B._______ verliebt habe und wo es zwischen ihnen mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, D-5279/2008 dass B._______s Vater davon erfahren und ihm mit der schärfsten Strafe, der Steinigung, gedroht habe, dass er vor diesem Hintergrund in einen Konvent christlicher Nonnen geflohen sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass die gesamte Dorfbevölkerung von G._______ hinter ihm her sei und ihn steinigen wolle, dass in der Folge seine Flucht organisiert worden sei und er sich Ende Mai 2008 zuerst nach K._______ zu B._______ begeben habe, wo er bis zum 2. Juni 2008 geblieben sei, dass er sich danach vom 3. bis zum 6. Juni 2008 in L._______ aufgehalten habe, von wo aus er mit Hilfe von Mr. T._______, einem von den christlichen Schwestern organisierten Schlepper, auf einem Schiff ausgereist sei, dass er zusammen mit Mr. T._______ mit dem Schiff an einem ihm unbekannten Ort gelangt und dort von Bord gegangen sei, dass er anschliessend zuerst zirka 30 Minuten in einem PKW und danach zirka 10 Stunden in einem Buss nach Z.________ gefahren sei, wo er einen Zug bestiegen habe, der ihn am Abend des 23. Juni 2008 nach V._______ gebracht hätte, dass er während der ganzen Reise keine Landesgrenzen wahrgenommen habe, nie kontrolliert worden sei und den gesamten Weg ohne Reisepapiere bestritten habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5279/2008 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, dass der Beschwerdeführer sich nie konkret um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe und seine diesbezüglichen Erklärungen, er kenne in Nigeria keine Person, die ihm dabei hätte behilflich sein können, beziehungsweise er könne in seiner Heimat niemanden kontaktieren, da er wegen der Flucht sein Adressbüchlein nicht mehr besitze, als fadenscheinig zu bezeichnen seien, dass der Beschwerdeführer überdies realitätsfremde und erfahrungswidrige Angaben zum Reiseweg gemacht habe, den er ohne jedwelche Grenzkontrollen und ohne Identitätspapiere zurückgelegt haben will, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Verfolgung im Heimatland oberflächlich, substanzlos, unrealistisch und widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung nach seinem Geliebten B._______ gefragt, diesen nur oberflächlich geschildert habe und ihn hinsichtlich seiner Wesensart nicht habe beschreiben können (vgl. Akte A7/11, S. 4), dass er in demselben Sinne nicht in der Lage gewesen sei, die detaillierten Umstände darzulegen, anlässlich welcher ihm der Vater von B._______ mit der Steinigung gedroht habe (vgl. Akten A1/11, S. 6 sowie A7/11, S. 4 f. und 8), dass er sich sodann über den Zeitpunkt der Schändung des Jungen durch M._______ und der Vorsprache von dessen Mutter im Hause von M._______ widersprochen habe (vgl. Akten A1/11, S. 5 im Gegensatz zu A7/11, S. 7), dass er ferner auch hinsichtlich des Datums, anlässlich dessen er von seinem Cousin J._______ von der Mitgliedschaft M._______s beim Geheimbund erfahren haben soll, im Rahmen der beiden Anhörungen in Ungereimtheiten verstrickt habe (vgl. Akten A1/11, S. 6, A7/11, S. 8), dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers über das Gespräch mit der aufgebrachten Mutter des verletzten Jungen D-5279/2008 äusserst detailarm und realitätsfremd ausgefallen seien, diesbezüglich jedoch gestützt auf eigene Angaben des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden müsse, dass der Knabe den Beschwerdeführer bei den Eltern der Schändung bezichtigt haben soll (vgl. Akte A7/11, S. 6), dass schliesslich auch die Beschreibung des Beschwerdeführers betreffend die Wesensart sowie den Charakter seines Peinigers M._______, mit welchem der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens verbracht haben will, als substanzlos zu bezeichnen sei (vgl. Akte A7/11, S. 10), dass sich nach dem Gesagten somit offenkundig ergebe, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers konstruiert seien, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei gutzuheissen, dass eventualiter die verfügte Wegweisung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bewilligt werde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5279/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5279/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und ohne Grenzkontrolle mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass diese Aussagen als stereotyp und realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer ferner trotz bestehendem familiären und sozialen Beziehungsnetz in Nigeria offensichtlich keine ersichtlichen Anstrengungen im Hinblick auf Beschaffung von Identitätsdokumenten unternommen hat und allein der Verlust eines Adressbüchleins wäh- D-5279/2008 rend der Flucht als Erklärung für seine Untätigkeit nicht zu überzeugen vermag, dass er in der Beschwerde zur Frage der Entschuldbarkeit der Nichtbeibringung von Identitätsdokumenten keine Stellung nimmt, dass die Vorinstanz demnach in zutreffender Weise festgestellt hat, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren lägen keine vor, dass folglich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nach Durchsicht der Akten und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nämlich nichts vorbringt, was geeignet erschiene, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen, dass die Argumentation in der Beschwerde sich vielmehr in einer erneuten, oberflächlichen und ungenauen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft und zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen und realitätsfremden Schilderungen keine Stellung genommen wird, dass in der Beschwerdeschrift darüber hinaus substanzlose Mutmassungen über eine möglicherweise uneheliche Herkunft des Beschwerdeführers sowie die Gründe für seine angeblich homosexuelle Neigung angestellt werden, welche indessen am fehlenden Wahrheitsgehalt der von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erkannten Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit offensichtlich unglaubhaft sind, weshalb das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu- D-5279/2008 sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-5279/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er im Heimatland - soweit offengelegt - mit seiner Mutter, dem Onkel und dessen Kindern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, und vor der Ausreise in H._______ als Bediensteter erste Arbeitserfahrung gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5279/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5279/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 8. August 2008 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 13

D-5279/2008 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-5279/2008 — Swissrulings