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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-5277/2017

17 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,786 mots·~24 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5277/2017 lan

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).

D-5277/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit Herkunft aus B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2015 illegal zu Fuss in Richtung Sudan und reiste am 20. Oktober 2016 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 31. Oktober 2016 liess das SEM beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Alterseinschätzung durchführen. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 8. November 2016 durch das SEM zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss an die Befragung zur Person (BzP) führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anamnese sowie eine Nachbefragung zur Person durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit (geb. […]) wurde daraufhin als glaubhaft erachtet. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. April 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Bruder E._______ (vgl. N […]; D-5282/2017) sei im Januar 2014 aus Eritrea geflüchtet. Er selber habe zu dieser Zeit bei der Grossmutter in Asmara gelebt und dort die 8. Schulklasse besucht. Als er kurz nach der Flucht seines Bruders in den Schulferien nach Hause nach B._______ gegangen sei, hätten die Behörden in der Nacht an die Tür geklopft und nach seinem Bruder gesucht. Da dieser nicht dort gewesen sei, hätten sie stattdessen ihn mitgenommen. Sie hätten ihn geschlagen und dabei am Auge verletzt. Er sei zusammen mit anderen Personen auf der Polizeistation in B._______ eingesperrt und erneut geschlagen worden. Die Haftbedingungen seien schrecklich gewesen. Aufgrund fehlender medizinischer Behandlung habe sich sein Auge entzündet; er könne deswegen heute nicht mehr gut sehen. Nach drei Wochen sei er freigekommen, weil ein Bekannter seiner Mutter für ihn eine Bürgschaft geleistet habe. In der Folge sei er nach Asmara an die Schule zurückgekehrt, sei jedoch wegen psychischer Probleme (Traumatisierung, Perspektivlosigkeit) sowie Problemen mit seinem Auge nicht mehr in der Lage gewesen, dem Unter-

D-5277/2017 richt zu folgen. Daher habe er die Schule zu Beginn der 9. Klasse abgebrochen. Schon damals habe er mit dem Gedanken gespielt, das Land illegal zu verlassen. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt und damit rechnen müssen, bei Razzien trotz seiner Minderjährigkeit mitgenommen zu werden. Deshalb sei er Anfang Mai 2015 zu seinen Grosseltern nach Deranto gegangen. Doch auch dort hätten Razzien stattgefunden, und er sei nach ungefähr zehn Tagen prompt erwischt und festgenommen worden. Erneut habe man ihn ins Gefängnis der Polizeistation in B._______ gebracht. Dieses sei überfüllt gewesen, und die Häftlinge hätten die Türen aufgebrochen und seien geflüchtet. Er sei ebenfalls losgerannt und habe in der Folge versucht, über die Grenze nach Äthiopien zu gelangen. Er sei indessen aufgegriffen, geschlagen und eingesperrt worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis „Enda Dugana“ überführt. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht, und er sei krank geworden. Nach einer Woche sei er in ein anderes Gefängnis (Halhale) transferiert worden, wo die Situation noch schlimmer gewesen sei. Nach ungefähr fünf Tagen habe man ihn in ein Gefängnis nach Gergera versetzt, wo er weitere zwei Wochen habe ausharren müssen. Das Leiden sei unerträglich gewesen, er habe sich umbringen wollen. Zusammen mit anderen minderjährigen Häftlingen sei er schliesslich eines Abends im Juni 2015 im Zeitpunkt der Wachablösung aus der Haftanstalt geflüchtet. Sie seien weggerannt, und die Wächter seien ihnen nachgerannt und hätten auf sie geschossen. Er sei lebend entkommen und sei nach B._______ gegangen, habe sich aber mehrheitlich nicht zuhause aufgehalten, sondern bis zur Ausreise bei verschiedenen Verwandten sowie draussen versteckt. Die Behörden hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Anfang August 2015 sei er dann illegal zu Fuss via Barentu und Gulij in Richtung Sudan aus Eritrea ausgereist. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, er könne mit seinem verletzten Auge nichts mehr sehen. Er leide zudem unter Asthma, habe aber keinen Anfall mehr gehabt, seit er in der Schweiz sei. Möglicherweise werde er eine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich Kopien der ID-Karte sowie von Einwohnerbescheinigungen seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – stellte

D-5277/2017 die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 23. August 2017, eine E-Mail sowie eine Aktennotiz des MNA-Zentrums F._______ vom 11. Januar 2017, eine Kopie der Anhörungs- respektive Befragungsprotokolle des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 23. August 2017. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und ersuchte sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 28. August 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 27. August 2018, eine Teilnahmebestätigung des FC G._______ vom 5. Februar 2018

D-5277/2017 (Kopie) sowie ein Sprachzertifikat „telc Deutsch B1“ vom 19. März 2018 (Kopie) zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (vgl. dazu die klaren Beschwerdeanträge auf S. 2 der Beschwerde sowie insbesondere auch Ziff. 5 der materiellen Beschwerdebegründung). Damit ist die

D-5277/2017 vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, und auch die Frage der Wegweisung an sich (vgl. die Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylbegründung des Beschwerdeführers enthalte Widersprüche, weshalb die von ihm behaupteten Vorfälle nicht geglaubt

D-5277/2017 werden könnten. So habe der Beschwerdeführer erklärt, die Behörden hätten nach der Ausreise seines Bruders zuhause nach diesem gesucht und hätten an dessen Stelle ihn verhaftet. Sein Bruder habe indessen seinerseits widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage nach den Konsequenzen seiner Ausreise für seine Angehörigen gemacht und dabei unter anderem eine Verhaftung der Mutter erwähnt. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er wisse nichts von einer Inhaftierung der Mutter. Zudem habe er unterschiedliche Gründe für seine Anwesenheit zuhause im Zeitpunkt seiner Inhaftierung genannt (Wochenende vs. Schulferien). Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass der Bruder des Beschwerdeführers ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei während seiner Haft militärisch ausgebildet worden, während der Beschwerdeführer selber auf Vorhalt dieser Aussage eine militärische Ausbildung verneint habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wie sich seine Mutter das Geld für seine Ausreise beschafft habe. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, anschliessend werden allgemeine Ausführungen zum Begriff der Glaubhaftmachung sowie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von minderjährigen und traumatisierten Personen gemacht. Sodann wird geltend gemacht, die vom SEM bezeichneten Widersprüche würden hauptsächlich auf den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers basieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den erklärbaren unterschiedlichen Aussagen der Brüder derart viel Gewicht beimesse. Der Bruder des Beschwerdeführers habe Eritrea über ein Jahr vor dem Beschwerdeführer verlassen und von der Verfolgung des Beschwerdeführers nur aus zweiter Hand erfahren. Im Übrigen sei der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung das Protokoll der Bundesanhörung des Bruders nicht zur Verfügung gestellt worden. Dieses sei auch im Rahmen der Aktenedition der Rechtsvertretung nicht zugestellt worden, obwohl das SEM im Asylentscheid auf dieses Protokoll mehrfach Bezug nehme. Sodann sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen habe. Die Hilfswerkvertretung habe auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei. Zudem habe sie ihn in der Anhörung gefragt, ob er in psychologischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei indessen bis heute nicht bereit, eine entsprechende Therapie anzutreten, obwohl dies aus Sicht der Beiständin sowie der zuständigen Sozialpädagogin als dringend indiziert erachtet werde. Diese Umstände müssten bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers

D-5277/2017 berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführe habe seine Fluchtgründe auch der Sozialpädagogin geschildert, und diese habe eine Aktennotiz verfasst (vgl. Beschwerdebeilage 3). Dieses Beweismittel stelle ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die psychische Belastungssituation des Beschwerdeführers dar. Zu den vom SEM erwähnten Widersprüchen wird ferner Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der von seinem Bruder erwähnten Verhaftung der Mutter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er wisse davon nichts, aber es könne sein, dass die Verhaftung erfolgt sei, als er sich in Asmara aufgehalten habe. Dies sei plausibel, da der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in Asmara die Schule besucht habe. Nach der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Mutter nach der Inhaftierung gefragt, und sie habe ihm gesagt, sie sei verhaftet worden, habe ihn aber nicht verängstigen wollen, weshalb sie ihm davon nichts erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei kurz nach seiner Rückkehr aus Asmara selber inhaftiert worden. Sein Bruder habe diese Inhaftierung anlässlich seiner Anhörung bestätigt. Anlässlich seiner Kurzbefragung habe der Bruder die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar nicht erwähnt, allerdings sei nicht ersichtlich, warum diese Unterlassung dem Beschwerdeführer angelastet werden solle, zumal sich sein Bruder damals bereits nicht mehr in Eritrea befunden habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zudem keine Gelegenheit erhalten, diesen vermeintlichen Widerspruch aufzuklären. Ferner sei auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung gemacht habe (Wochenende vs. Schulferien), kein Widerspruch zu erblicken, da der Beschwerdeführer damals während seiner Schulferien an einem Wochenende nach Hause gegangen sei. Das SEM habe es unterlassen, diesen vermeintlichen Widerspruch mittels entsprechender Nachfragen zu klären. Sodann habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten, sein Bruder habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei während seiner Inhaftierung militärisch ausgebildet worden, während der Beschwerdeführer selber dies verneint habe. Aus dieser vagen Aussage des Bruders könne indessen kein Widerspruch zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder in der Folge darauf angesprochen, worauf dieser erklärt habe, es habe sich bei seiner Aussage um eine Vermutung gehandelt. Im Übrigen sei der Bruder des Beschwerdeführers nicht mit diesem Widerspruch konfrontiert worden. Jedenfalls könne diese vom Bruder geäusserte Vermutung nicht dazu führen, dass die schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Haftzeit als widersprüchlich gewertet würden. Schliesslich stellten auch die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, wie seine Mutter das Geld für seine Ausreise beschafft habe (auf der Strasse erbettelt

D-5277/2017 vs. von Verwandten erhältlich gemacht), keinen gravierenden Widerspruch dar. Das SEM habe den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit seiner Aussage in der BzP betreffend die Geldbeschaffung bei Familienangehörigen konfrontiert. Nach der Entscheideröffnung habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Mutter habe das Geld bei zahlreichen Bekannten und Familienmitgliedern erbettelt, welche an unterschiedlichen Orten lebten. Demnach handle es sich bei den vom SEM aufgezählten Widersprüchen lediglich um vermeintliche Ungereimtheiten, welche durch die Ausführungen in der Beschwerde plausibel erklärt worden seien. Diese würden ausserdem keine zentralen Elemente der Asylbegründung betreffen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis und zur anschliessenden Ausreise als realitätsfremd und zu abenteuerlich erachte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und Ausreise seien sehr ausführlich, detailliert und von zahlreichen Realitätskennzeichen geprägt ausgefallen. Auch seine Flucht aus dem Gefängnis habe er nachvollziehbar dargelegt, und seine Angaben würden ebenfalls mehrere Realitätskennzeichen enthalten (ohne Schuhe davon gelaufen, Angst, erschossen zu werden, Orientierung an der Beleuchtung des Ortes Terra Emni). Dasselbe sei festzustellen für seine Schilderung der Ausreise. Insbesondere habe der Beschwerdeführer detailliert erklärt, wie er sich über den Weg informiert und welchen Proviant sowie welche Kleider er mitgenommen habe. Dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tränen ausgebrochen sei, als er gefragt worden sei, weshalb er seine Mutter nicht über die geplante Ausreise informiert habe, sei als weiteres Realkennzeichen zu werten. Insgesamt müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet werden, zumal sie auch mit den Angaben übereinstimmten, welche er der Sozialpädagogin gegenüber gemacht habe. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Zudem bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer sei in Eritrea mehrmals inhaftiert und misshandelt worden. Er weise damit ein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut inhaftiert und misshandelt würde. In der Beschwerde wird anschliessend noch der Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet. Dabei wird insbesondere ausgeführt, der Vollzug sei unzumutbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Demnach müsse das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden, und ausserdem

D-5277/2017 sei die Behörde verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ergeben könne. Im vorliegenden Fall sei das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs mit keinem Wort auf die katastrophale Menschenrechtslage in Eritrea eingegangen. Ausserdem fehle in der angefochtenen Verfügung eine detaillierte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht konkret abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne und ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem Kindeswohl entsprächen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da davon auszugehen sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers kaum in der Lage wäre, ihn zu unterstützten. Zudem wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet, da er illegal ausgereist und in der Vergangenheit bereits mehrmals inhaftiert worden sei. 5.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, es bestünden grundsätzliche Differenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders; die Vorbringen in der Beschwerde vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Ausserdem handle es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer und/oder seine Mutter infolge der Ausreise des Bruders verhaftet worden sei(en), um ein wesentliches Sachverhaltselement. Es treffe sodann nicht zu, dass das SEM anlässlich der Bundesanhörung die psychische Verfassung des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen habe. Vielmehr seien zu diesem Thema Fragen gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass es ihm viel besser gehe. Er habe offensichtlich nicht das Bedürfnis gehabt, sich psychologisch behandeln zu lassen. Ferner sei er in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und Auskunft zu geben. Aus dem Inhalt der Anhörung könne nicht auf das Vorliegen einer Blockade infolge Traumas geschlossen werden. Das SEM bestätigt im Weiteren seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Gefängnis Gergera realitätsfremd geschildert habe. Realitätsfremd sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer beim Weglaufen nur geradeaus geschaut habe, und dass ihm seine Verfolger offenbar nicht gefährlich geworden seien, obwohl er barfuss und asthmakrank gewesen sei, sein linkes Bein geschmerzt habe und er in der Vergangenheit unter anderem an den Füssen gefoltert worden sei. Zudem sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis als erstes nach Hause sowie zu Verwandten gegangen sei und sich bis zur Ausreise eineinhalb bis zwei Monate dort aufgehalten habe.

D-5277/2017 5.4 In der Replik wird ausgeführt, das SEM habe die Bemerkungen in der Beschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung der psychischen Verfassung missverstanden; es sei nicht die Anhörungssituation kritisiert worden, sondern der Umstand, dass das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in ihren Erwägungen die psychische Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ausser Acht gelassen habe. Im Übrigen verkenne das SEM die Vielschichtigkeit der Problematik von traumatisierten Personen. Es lägen zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beim Beschwerdeführer vor; doch das SEM habe diesen Aspekt in der Vernehmlassung erneut nicht berücksichtigt. Bereits in der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden, dass traumatisierte Flüchtlinge teilweise nicht in der Lage seien, lückenlose, in sich stimmige Schilderungen abzugeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch stark belastet, und sämtliche Fachpersonen seien der Ansicht, dass er unter einer PTBS leide. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Bedürfnis habe, sich psychologisch behandeln zu lassen. In Bezug auf die vermeintlichen Widersprüche sei die Vorinstanz lediglich in einem Punkt auf die Beschwerdevorbringen eingegangen. Dazu sei indessen bereits in der Beschwerde dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die von seinem Bruder geltend gemachte Verhaftung der Mutter keineswegs bestritten habe, sondern erklärt habe, er habe davon zwar nichts mitbekommen (da er im fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewohnt habe), aber es könne sein, dass die Inhaftierung stattgefunden habe. Auf die Bemerkungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Flucht aus dem Gefängnis wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, seine Verfolger seien ihm nicht gefährlich geworden. Im Gegenteil: er habe ausgesagt, sie hätten auf die Flüchtenden geschossen. Es sei nicht klar, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers als realitätsfremd erachtet würden. Zum Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus dem Gefängnis wird vorgebracht, es sei logisch, dass ein Jugendlicher nach einer Flucht aus dem Gefängnis im Affekt respektive in Panik mangels Alternativen zunächst nach Hause flüchte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich abwechselnd an verschiedenen Orten versteckt. Demnach habe er sehr wohl Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das SEM führe nicht näher aus, was daran unlogisch sein solle. Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich darauf hingewiesen, dass es das SEM auch in seiner Vernehmlassung unterlassen habe, die ihm obliegenden Abklärungen in Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers vorzunehmen.

D-5277/2017 5.5 In der Eingabe vom 28. August 2018 wird unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts vom 27. August 2018 vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich nach einer anhaltenden Verschlechterung seiner psychischen Verfassung seit dem 11. Juni 2018 in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die behandelnde Ärzteschaft gehe von einer PTBS aus. 6. Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Asylpunkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu vorstehend E. 3). Zu prüfen bleibt indessen insbesondere die Frage, ob der (im Übrigen inzwischen volljährige) Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm deswegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. 6.1 Demnach ist namentlich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Als subjektive Nachfluchtgründe geltend insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn durch sie die Gefahr einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung entsteht. Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea sowie seiner vorgängigen mehrfachen Inhaftierung und Flucht aus der Haft im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Praxis davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das

D-5277/2017 Gericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise aus Eritrea relativ detailliert, ohne wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise geschildert hat (vgl. dazu namentlich A23 F163 ff.). Es ist daher als glaubhaft zu erachten, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Ausserdem liegen zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne des vorstehend genannten Referenzurteils vor, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten. Zwar kann nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 aufgrund der angeblichen Desertion seines Bruders E._______ verhaftet wurde, da die Desertion des Bruders als unglaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil im Beschwerdeverfahren D-5282/2017). Hingegen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Schule abgebrochen hatte, anlässlich einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis verbracht wurde. Auch der Ausbruch aus dem Gefängnis in B._______, der missglückte Fluchtversuch nach Äthiopien sowie die anschliessende erneute Inhaftierung und die Flucht aus der Haftanstalt in Gergera sind aufgrund der substanziierten und eindringlichen Schilderungen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft zu erachten. Insbesondere kann die vom SEM in seiner Vernehmlassung geäusserte Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis Gergera in realitätsfremder Weise geschildert habe, nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer hat anschaulich und plausibel dargelegt, dass er während des

D-5277/2017 Abendessens der Wächter und nach einem Ablenkungsmanöver eines Mithäftlings im Zeitpunkt der Wachablösung in einer Gruppe, die sich umgehend zerstreut habe, barfuss weggerannt sei, dass die Wächter ihnen nachgerannt seien und auf sie geschossen hätten und dass er einfach weitergerannt sei, jedoch Angst gehabt habe, erschossen zu werden (vgl. dazu A23 F140 ff.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Moment aufgrund des mutmasslichen Adrenalinrausches keine Schmerzen an den Füssen oder sonst wo verspürt hat. Ferner erscheint es als durchaus nachvollziehbar, dass sich der damals noch minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis an seinen Herkunftsort B._______ begab. Er hat diesbezüglich glaubhaft dargelegt, dass die Behörden bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, und dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Angst vor den Behörden nur selten zuhause aufgehalten habe, sondern meistens bei Verwandten, und dass er sich zweitweise auch auf dem Friedhof versteckt habe (vgl. dazu A23 F147 ff.). Nach dem Gesagten ist es insgesamt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Ausreise aus Eritrea inhaftiert war, aus dem Gefängnis flüchtete und anschliessend gesucht wurde. Damit bestehen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, womit die Gefahr besteht, dass er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 6.2.3 Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt (zumal die vorinstanzliche Beschwerde im Asylpunkt nicht angefochten wurde), wird ihm gemäss Art. 54 AsylG indes kein Asyl gewährt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Da in der Beschwerde lediglich die

D-5277/2017 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (und nicht zusätzlich die Gewährung von Asyl) beantragt wurde, ist die Beschwerde demnach vollumfänglich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter vorliegend sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons D._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5277/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-5277/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2018 D-5277/2017 — Swissrulings