Abtei lung IV D-5271/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und deren Kind C._______, Kirgistan, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Juli 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 25. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dabei – ohne zu ihrer Identifizierung rechtsgenügliche Dokumente vorzulegen – unter den rubrizierten Namen auftraten und bezüglich ihrer Herkunft ausführten, sie besässen die kirgisische Staatsangehörigkeit, seien russisch-orthodoxer Abstammung und hätten vor ihrer Flucht in Bischkek (Kirgistan) gelebt, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien in den Jahren vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens in der Heimat mit massiven Angriffen auf ihre physische Integrität konfrontiert gewesen, dass hinter den verschiedenen Behelligungen hauptsächlich ein Mann namens 'B.' gestanden habe, welchen der Beschwerdeführer bereits von der Schulzeit her gekannt habe, dass dieser 'B.' zusammen mit Kollegen – und unter Missbrauch seiner späteren Position als Polizist – ihn (den Beschwerdeführer) verschiedentlich zusammengeschlagen und ihn als Mithinhaber einer Computerfirma um Geld erpresst habe, wobei er bei einem Angriff auf seine Firmenlokalität schwer verletzt worden und sein Geschäftspartner den durch die Peiniger zugefügten Verletzungen erlegen sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) ein halbes Jahr später vergewaltigt worden sei und auch dahinter Leute im Umkreis von 'B.' zu vermuten seien, dass die bei den Strafbehörden erstatteten Anzeigen erfolglos geblieben seien respektive ohnehin wirkungslos gewesen wären, zumal der Vater von 'B.' in diesem Stadtteil von Bischkek die Position des stellvertretenden Richters innegehabt habe, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 8. März 2004 in Bezug auf die Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt in der Entscheidbegründung zunächst ausführte, die Lage der russischen Minderheit gestalte sich in Kirgistan vergleichsweise gut und insbesondere könne nicht von einem unerträglichen Druck auf den russischen Bevölkerungsteil oder einer Vertreibungspolitik gesprochen werden, weshalb die von den Beschwerdeführern geschilderte massive Vorgehensweise durch kirgisische Polizisten als realitätsfremd zu bezeichnen sei, dass das Bundesamt im Weiteren in den Vorbringen betreffend die konkreten Behelligungen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, schwere Köperverletzung des Beschwerdeführers sowie Ermordung seines Geschäftspartners) wesentliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellte, dass die Vorinstanz schliesslich mit Bezug auf die Beschwerdeführer von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft des kirgisischen Staates ausging, dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. März 2004 mit Beschwerde vom 5. April 2004 sinngemäss in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen
3 Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen, dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 10. Mai 2004 auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 14. Juli 2004 ebenso nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführer sich in der Folge weiterhin in der Schweiz aufhielten und die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2004 hierzulande die Zwillinge C._______ und D._______ zur Welt brachte, dass den Akten zufolge das Haus, in welchem die Beschwerdeführer in E._______ wohnhaft waren, am F._______ einem Brand zum Opfer fiel, wobei das Kind D._______ anlässlich der Evakuierung durch die Rettungskräfte infolge eines tragischen Unfalls ums Leben kam (vgl. die bei den Akten liegende Anzeigebescheinigung des Todesfalls von D._______ vom G._______ zusammen mit einem Artikel des H._______ vom gleichen Tag, welcher über den Hergang des Unfalls berichtet), dass die Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFF vom 8. März 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen ausführten, die Bedrohungslage mit Bezug auf 'B.' habe sich zwar in der Zwischenzeit verbessert, indes die allgemeine politische Situation in Kirgistan sich verschlechtert habe, dass sie diesbezüglich mit Verweis auf beigelegte Zeitungsberichte die im Jahre 2006 erstarkten Oppositionsbewegungen und in diesem Zusammenhang auf politische Exponenten verübte Mordanschläge ins Feld führten (vgl. die eingereichten Zeitungsartikel von 'NZZ-Online', 'Schweizerische Depeschenagentur (SDA)' sowie 'Thuner Tagblatt' aus den Jahren 2006 respektive 2007), dass sie im Weiteren eine vermehrte Verfolgung christlicher Glaubensangehöriger durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit geltend machten und zur Stützung ihrer diesbezüglichen Vorbringen einen Internetbericht ('AsiaNews.it') vom 2. Oktober 2006 zu den Akten reichten, dass sie zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM schliesslich ihre prekäre persönliche Situation zu Bedenken gaben und hierbei mit Verweis auf aktuelle Informationen der Mutter des Beschwerdeführers Beispiele aus dem Familien- und Bekanntenkreis hinsichtlich der schwierigen Lebensbedingungen für die russische Minderheit in Kirgistan anführten (vgl. der Gesuchsschrift beigelegter Brief derselben vom 20. Februar 2007 mit deutscher Übersetzung), dass sie ferner noch immer geprägt seien vom Todesfall ihres Kindes (vgl. vorerwähnte Akten) und emotional mit dem Ort, wo dies passiert sei, verbunden seien, sie (die Beschwerdeführerin) zudem noch immer unter dem Trauma der Vergewaltigung in Kirgistan leide und dieses am besten in der Schweiz verarbeiten könne, dass sie schliesslich ihre Integrationsbemühungen mit Bezug auf die Schweiz zu Bedenken gaben und hierbei Kurszertifikate betreffend ihrem hierzulande absolvierten
4 Deutschkurs sowie eine Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am gemeinnützigen Beschäftigungsprogramm der Asylkoordination Thun zu den Akten reichten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- auferlegte, welchen die Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 leisteten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2007 - eröffnet am 6. Juli 2007 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und im Dispositiv gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2004 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung der Gesuchsabweisung im Kern festhielt, es könne in Kirgistan nicht von einer Verfolgung der russisch-orthodoxen Bevölkerungsminderheit ausgegangen werden, dass, was die Emigration russischsprachiger Personen betreffe, festzuhalten sei, dass diese vorab mit wirtschaftlichen und sprachlichen Gründen in Zusammenhang stünden und sich nach wie vor rund 500'000 Russisch sprechende Personen in Kirgistan aufhielten, was 11% der gesamtem Bevölkerung ausmache, dass schliesslich nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Beschwerdeführer unter dem Verlust ihres Sohnes D._______ zu leiden hätten, dieser Umstand aber nicht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen vermöge, müsse doch ein derartiger Verlust unabhängig vom jeweiligen Wohnort verarbeitet werden, dass die Beschwerdeführer am 6. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 einreichen liessen, dass sie darin beantragten, es sei die Verfügung des BFF vom 8. März 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorgängiger Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass dies auch für Verfügungen des BFM gilt, mit denen die Vorinstanz ein Wiederwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (vgl. Entscheidungen und
5 Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a S. 43, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat), weshalb das Bundesverwaltungsgericht als für die vorliegende Beschwerdesache zuständig zu erachten ist, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass unbesehen dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass eine Wiedererwägung mithin von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die vorerwähnte Verfügung vom 8. März 2004, mit welcher das BFF in Bezug auf die Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat, mit dem Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde durch Urteil der ARK vom 10. Mai 2004 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, dass vor diesem Hintergrund die in casu wiedererwägungsrechtlich von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Vorbringen betreffend einer Vergewaltigung und einer damit verbundenen Traumatisierung der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig als
6 unglaubhaft beurteilt worden sind und darauf - wie auch von der Vorinstanz zur Recht so gehandhabt - nicht weiter einzugehen ist, dass unter denselben Gesichtspunkten die auf Beschwerdeebene wiederum vorgebrachte aktuelle Furcht vor Verfolgung durch 'B.' zu würdigen ist und hierbei der Vollständigkeit halber auf die zu den erwähnten Beschwerdevorbringen widersprüchliche Einschätzung in der Gesuchsschrift zu verweisen ist, wonach sich die Bedrohungslage bezüglich 'B.' im Vergleich zu früher entspannt habe (vgl. daselbst Ziff. 2.1.), dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Erwägungen aus den entsprechenden Rügen in Bezug auf eine Neubeurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass die Beschwerdeführer ihr Wiedererwägungsgesuch sodann im Wesentlichen mit Vorbringen hinsichtlich der allgemein angespannten Lage in ihrer Heimat sowie einer erhöhten Verfolgungsgefahr der russisch-orthodoxen Bevölkerungsminderheit durch die muslimische Mehrheit begründen und hierbei zusätzlich auf die aktuell prekären Lebensbedingungen ihrer Angehörigen und Bekannten in Kirgistan verweisen, dass darin die Geltendmachung einer nachträglich veränderten Sachlage zu erblicken ist, deren Wesentlichkeit die Vorinstanz mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs geprüft und - nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht - zu Recht verneint hat, dass zunächst - entgegen den Vorbringen in der Gesuchs- und Beschwerdeschrift sowie dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel (vgl. Internetartikel von 'AsiaNews.it' vom 2. Oktober 2006) - nicht von einer konkreten Gefährdung der in Kirgistan lebenden, die Beschwerdeführer angehörenden russisch-orthodoxen Bevölkerungsminderheit auszugehen ist, dass gestützt auf eine aktuelle Lageeinschätzung vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der muslimischen Mehrheit nicht auszuschliessen sind (worunter nebst Sprachbarrieren, namentlich Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zu Staatsdiensten zu erwähnen sind), diese aber auch zum heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung erreichen, welche eine Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) qualifizieren würde, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch die Unzulässigkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer auszuschliessen ist, zumal die Schranke zur Annahme einer konkreten Gefahr ("real risk"), im Heimatstaat Opfer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu werden, höher anzusetzen ist, als diejenige zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und eben diese nach dem Gesagten zu verneinen ist (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 93; EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.), dass als weiterer Unzumutbarkeitsaspekt die von den Beschwerdeführern ins Feld
7 geführte allgemeine (politische) Lage in Kirgistan zu prüfen und diese aufgrund aktueller Quellen als vergleichsweise stabil einzustufen ist, wobei nicht von einem Zustand allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) gesprochen werden kann, was ebenso wenig aus den mit der Gesuchsschrift eingereichten Zeitungsartikeln zu lesen ist, das die Beschwerdeführer ferner keine Belege individueller Umstände zu erbringen vermögen, welche unter diesem Aspekt zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass geben, zumal die vorliegenden Akten nach wie vor gesunde, gut ausgebildete und zuletzt in der Privatwirtschaft tätige Beschwerdeführer ausweisen (vgl. u.a. A 10, S. 5, 6 und 15), welche in ihrer Heimat auf ein nach wie vor bestehendes Sozialnetz zurückgreifen können (vgl. auch Brief der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 bei den Akten), dass für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat trotz nicht zur verkennender (Anfangs)schwierigkeiten, wie dem zu verarbeitenden schmerzlichen Verlust ihres Sohnes oder die in ihrer Heimat - besonders für die russischsprachige Bevölkerung - schwierigen Lebensbedingungen nicht von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen ist, weshalb eine Rückkehr insgesamt als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.bb S. 181), dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Prüfung der Beschwerde und der zugehörigen Beweismittel unverändert als zulässig und zumutbar zu erachten ist, dass schliesslich, soweit die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen und entsprechenden Beweismitteln bezüglich Integrationsbemühungen in der Schweiz (sinngemäss) um Feststellung einer "persönlichen Notlage" ersuchen, darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) aufgehoben wurden und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005), dass sich demnach die das Wiedererwägungsgesuch abweisende Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 als rechtskonform erweist, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Erlass des vorliegenden Urteils das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen wird, weshalb das mit der Beschwerde eingebrachte Begehren, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen ("Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung") und es seien vorerst vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, als gegenstandslos zu betrachten ist, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht belegt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
8 dass jedoch angesichts der vorliegenden, in der Person der Beschwerdeführer liegenden Umstände, von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2 Expl., eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. [...]) - den I._______ des Kantons J._______ ad (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: