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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 D-527/2014

8 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,574 mots·~28 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-527/2014

Urteil v o m 8 . September 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N_______.

D-527/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______, eritreische Staatsangehörige afarischer Ethnie aus C._______, ihren Heimatstaat zirka im Dezember 2010 auf dem Landweg. Über D._______, E._______ und F._______ seien sie am 9. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ihre Asylgesuche ein. Nach der dort am 23. Juli 2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurden sie mit Verfügung vom 24. Juli 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 4. Oktober 2013 fand die Anhörung beim BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei Soldat und habe sie lediglich einmal im Jahr während ein paar Wochen besuchen können. Die meiste Zeit sei sie alleine mit ihren Kindern gewesen. Sie habe in ihrer Heimat ein kleines Teehaus betrieben und sei so für sich und ihre Kinder aufgekommen. Als sich ihr Ehemann im (...) im Urlaub zu Hause aufgehalten habe, seien dessen Vorgesetzten erschienen und hätten ihn aus ihr unbekannten Gründen mitgenommen. Sie habe daraufhin die Freunde ihres Mannes gebeten, sich zu erkundigen, wohin dieser gebracht worden sei. Sie hätten aber nichts herausfinden können. Einer der Vorgesetzten sei in der Folge wiederholt in ihrem Teehaus erschienen und habe ihr gegenüber Annäherungsversuche gemacht, die sie jedoch ignoriert habe. Daraufhin habe er ihr angedroht, sie – wie ihren Mann – verschwinden zu lassen. Danach hätten ihr die Freunde ihres Mannes geraten, das Land zu verlassen. Deshalb habe sie ihre beiden älteren Kinder zurückgelassen und sei mit dem jüngsten Kind ausgereist. Nun mache sie sich ständig Sorgen um ihre in der Heimat verbliebenen Kinder. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von den eritreischen Behörden verhaftet zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 31. Dezember 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, nicht jedoch deren Kind B._______. Das Kind B._______ werde aber in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 9. Juli 2012 ab und ver-

D-527/2014 fügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz. Indessen ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die als unsubstanziiert und widersprüchlich zu erachtenden Schilderungen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht. Jedoch habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Vorliegend seien die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb sie gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, aber als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge als unzulässig zu erachten. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Februar 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis am 5. März 2014 klare Rechtsbegehren nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, dass im Antrag auf Asylgewährung an die Beschwerdeführerin sinngemäss auch ein Begehren um Aufhebung des ablehnenden Asylentscheides und der verfügten Wegweisung enthalten sei (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. E. In ihrer Eingabe vom 4. März 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen

D-527/2014 berichtigte Rechtsbegehren ein und beantragten in diesem Zusammenhang, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig legten sie diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

D-527/2014 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten, dass die Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Diesbezüglich sei anlässlich der Anhörung das mangelnde Wissen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Punkten aufgefallen. So habe sie nicht gewusst, wie lange ihr Ehemann Urlaub gehabt und was er im Militärdienst gemacht habe. Auch seien ihr die Gründe der Mitnahme ihres Mannes nicht bekannt gewesen, obwohl dieser Urlaub gehabt habe. Aufgefordert, die Festnahme zu beschreiben, habe sie dazu aber bloss angegeben, die Soldaten hätten ihn geschlagen, bedroht und ihm Handschellen angelegt. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei sie überdies nicht imstande gewesen anzugeben, worüber gesprochen worden sei, als man ihren Mann abgeholt habe. Der von ihr angeführte Grund für ihr Nichtwissen – Stress – vermöge ihre mangelnden Kenntnisse nicht hinreichend zu erklären, zumal gerade in einer Situation besonderer Aufmerksamkeit wie der von ihr geschilderten zu erwarten gewesen wäre, dass sie genau hingehört hätte, was gesprochen werde. Die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung würden ein System von so genannten Realitätskennzei-

D-527/2014 chen liefern, gemäss welcher Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichteten, in aller Regel eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen würden. Solche seien insbesondere Detailreichtum der Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. In den Angaben der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine solchen Realitätskennzeichen finden lassen. So würden ihre Aussagen keinerlei Detailreichtum aufweisen, es fehlten individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen bestünden daher Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrages. Ferner habe die Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP zum Grund der Verhaftung ihres Ehemannes angeführt, dieser sei aus dem Militärdienst desertiert. Während der Anhörung habe sie jedoch angegeben, ihr Mann habe sich im Urlaub befunden. Die auf Vorhalt abgegebene Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie anlässlich der BzP die Korrektheit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt habe, weshalb sie sich darauf behaften lassen müsse. Weiter habe sie erst anlässlich der Anhörung von einem Vorgesetzten ihres Ehemannes erzählt, der nach dem Verschwinden ihres Mannes eine Beziehung mit ihr gesucht habe. Nach dem Grund für das verspätete Vorbringen gefragt, habe sie angegeben, man habe ihr in der BzP gesagt, sie solle sich kurz fassen. Die Erwähnung, dass der Vorgesetzte danach etwas von ihr gewollt habe, wäre indessen mit einem kurzen Satz möglich gewesen. Man hätte daher von ihr erwarten dürfen, dass sie diesen Umstand zumindest in Kurzform bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte. Da sie dies nicht getan habe, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten und stelle nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Vorbringen dar. Daher würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die übrigen Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerinnen seien hinsichtlich ihrer Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Diesen Personen unterstellten die eritreischen Behörden grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung

D-527/2014 und würden diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe) geworden seien. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Die Beschwerdeführerin sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, sie habe bei der Frage nach den Aufgaben ihres Ehemannes im Militär geglaubt, dass man sie zu dessen spezifischen, einzelnen Aufgaben befrage, worüber sie auch heute nicht genauer Auskunft zu geben vermöge. Hingegen wisse sie, dass ihr Mann bei der I._______ und auch als J._______ tätig gewesen sei. Zudem sei es nicht üblich gewesen, dass ihr Mann ausführlich von seiner Tätigkeit erzählt habe, insbesondere weil sie ihn belastet habe und er zu Hause seine Arbeit hinter sich habe lassen wollen. Es sei aber auch möglich, dass sie ihr Mann habe schützen wollen. Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um einen wesentlichen Punkt in ihrer Sachverhaltsschilderung und wenn dem so gewesen wäre, so hätte die Vorinstanz wiederholt und genauer nachfragen müssen. Weiter habe sich ihr Mann kaum zwei Wochen zu Hause aufgehalten, weshalb sie sich noch nicht ausführlich hätten aussprechen können. Die Vermutung liege jedoch nahe, dass er sie habe schützen wollen, indem er ihr den Grund seines Besuchs nicht näher erklärt habe. Sie habe sich sodann zu weit vom Geschehen entfernt aufgehalten, als dass sie hätte hören können, worüber bei der Festnahme ihres Mannes gesprochen worden sei. Zudem habe sie sich in diesem Moment in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden und beim eritreischen Militär seien willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, weshalb auch nicht von den hierzulande herrschenden Standards bei der Durchführung einer Verhaftung ausgegangen werden dürfe. Hinsichtlich der Details der Festnahme habe sie einige Punkte angeführt und insbesondere den Befrager direkt gefragt, wie sie es beschreiben solle. Dadurch werde klar, dass sie nicht sicher gewesen sei, welchen Detailgrad der Befrager von ihr erwartet habe. Da auf ihre Frage nicht nachgehakt worden sei, könne ihr dies nicht im Nachhinein angelastet werden. Sie sei heute überzeugt, dass ihr

D-527/2014 Ehemann verhaftet worden sei, weil er das Militär ohne Erlaubnis verlassen habe. Sie habe denn auch bereits während der Anhörung ausgesagt, dass er zu Besuch, aber auch schon zuvor nach Hause gekommen sei. Wie sie anschliessend ausgeführt habe, habe ihr Mann jeweils nur einmal im Jahr in den Urlaub gehen können. Demzufolge habe sich dieser im gleichen Jahr ein zweites Mal – diesmal ohne Erlaubnis – vom Militär entfernt. Aus diesem Grund habe sie auch nicht angeben können, wie lange ihr Mann Urlaub gehabt habe. Zudem habe sie lediglich den Begriff "Besuch" verwendet und nicht von einem "Urlaub" gesprochen. Bei ihrer Aussage in der BzP, wonach ihr Mann desertiert sei, handle es sich um ein Missverständnis. Sie habe das Protokoll damals unterschrieben, weil ihr der Unterschied zwischen Militärdienstverweigerung und Desertion zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Während der Anhörung habe sie jedoch klar gestellt, dass ihr Mann nicht desertiert, sondern dass er zur Familie gekommen und nach knapp zwei Wochen abgeholt worden sei. Ein Widerspruch liege deshalb nicht vor. In casu habe sich also ihr Ehemann unerlaubt vom Militärdienst entfernt, was eine harte Strafe für diesen und gleichzeitig Auswirkungen auf sie zur Folge habe. Es sei bekannt, dass Familienangehörige von Deserteuren mit hohen Bussen, Entzug von Gewerbeerlaubnis und Inhaftierung bestraft würden. Demzufolge wäre sie bei einer Rückkehr klarerweise einer Reflexverfolgung ausgesetzt und habe begründete Furcht, als Ehefrau eines wegen Militärdienstverweigerung Inhaftierten ebenfalls inhaftiert zu werden. Zum Vorwurf des nachgeschobenen Vorbringens sei zunächst anzuführen, dass die Aussagen in der BzP nur mit Zurückhaltung herangezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Wie sie bei der Anhörung ausdrücklich betont habe, sei sie während der BzP ausdrücklich aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, da sie bei der BFM-Anhörung vertieft befragt werden würde. Daher habe sie nur erzählt, was ihrem Mann, nicht jedoch ihr selber geschehen sei. In erster Linie sei es ihr darum gegangen, die Gefahr durch die Reflexverfolgung geltend zu machen. Sodann seien bei der BzP nur Männer anwesend gewesen und es sei ihr bei der späteren Anhörung, bei der eine Dolmetscherin zugegen gewesen sei, etwas leichter gefallen, über die Vorfälle zu sprechen. Es handle sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person und es sei unzumutbar für sie gewesen, sich gegen ein ranghohes Mitglied des Militärs zu wehren. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spreche zudem, dass sie das Vorgefallene ohne jede Übertreibung geschildert habe. Ihre Glaubwürdigkeit sei somit unbeschädigt. Indem die Vorinstanz gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit diesem asylrelevanten Vorbringen verzichtet habe, verletze sie den Untersu-

D-527/2014 chungsgrundsatz. Zusammenfassend hätten die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten geklärt werden können. Aufgrund der Verhaftung ihres Ehemannes habe sie Repressalien durch das eritreische Militär zu befürchten. Ihre Bemühungen, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes ausfindig zu machen, seien gescheitert. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründen nicht festgestellt, weshalb dies durch die Beschwerdeinstanz festzustellen sei. Es sei ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund vorliege. 4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Überdies habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe nicht auseinandergesetzt, da sie fälschlicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründen nicht festgestellt habe. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

D-527/2014 Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss, beziehungsweise wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49; BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2013 ausführlich und detailliert zu ihren Asylgründen äussern konnte und am Schluss der Befragung auf explizite Nachfrage bestätigte, sie habe zu ihrem Asylgesuch alles sagen können. Auch wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückführung in ihren Heimatstaat vernehmen zu lassen. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A14/7 S. 5 ff.). Indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf Fragen zur Länge und zum Grund des Besuchs ihres Ehemannes sowie zu dessen Aufgaben im Militär jeweils mit "Ich weiss es nicht" oder "Ich weiss es nicht genau" antwortete und in der Folge nicht weiter auf die gestellten Fragen konkret einging (vgl. act. A14/7 S. 3 oben), kann der Vorinstanz ihr Verzicht auf weitere Nachfragen in diesen Punkten nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist sie auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter

D-527/2014 zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Weiter würdigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerin einlässlich und erachtete dabei die Vorfluchtgründe als unglaubhaft, stellte jedoch angesichts ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft fest, schloss sie aber infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung aus. Das BFM kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der Beurteilung der damaligen Situation in Eritrea zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Ihr Einwand erweist sich daher als unbegründet. 4.1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen bezüglich der angeführten Vorfluchtgründe noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die mit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat entstandenen flüchtlingsrelevanten Ereignisse auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass sie zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen sei. 4.1.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet. 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben nicht zu überzeugen. 4.2.1 So wurde anlässlich der Anhörung die Frage nach den Aufgaben ihres Ehemannes im Militär derart offen formuliert, dass eine entsprechende Antwort – auch allgemeiner Art – von ihr hätte erwartet werden dürfen (vgl. act. A14/7 S. 3). Dies umso mehr, als sich den Akten zufolge ihr Ehemann, mit welchem sie seit dem Jahre (...) religiös verheiratet sei (vgl. act. A7/10 S. 3), seit mehreren Jahren respektive gemäss Angaben

D-527/2014 der Beschwerdeführerin seit sehr langer Zeit (vgl. act. A14/7 S. 3 unten) im eritreischen Nationaldienst aufgehalten habe, weshalb sie über dessen Aufgaben zumindest in den groben Zügen im Bilde gewesen sein muss, zumal kaum vorstellbar ist, dass sie während der diversen jährlichen Urlaube ihres Mannes mit ihm nie über seine Tätigkeiten, die er das ganze restliche Jahr über ausgeübt habe, gesprochen hätte. Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutungen, sie habe anlässlich der Anhörung geglaubt, dass man sie zu dessen spezifischen, einzelnen Aufgaben befrage oder ihr Mann sie habe schützen wollen, weshalb er kaum etwas über seine Tätigkeiten berichtet habe, lassen sich jedenfalls durch ihre Aussagen beim BFM nicht stützen. Dem Einwand, die Tätigkeiten ihres Ehemannes im Militär stellten nicht einen wesentlichen Punkt in ihrer Sachverhaltsschilderung dar, kann nicht beigepflichtet werden. Da sie vorliegend eine asylrelevante Reflexverfolgung aus der Festnahme ihres Mannes durch dessen militärische Vorgesetzte für sich ableitet, erscheint es für die Prüfung dieser Frage im Rahmen einer korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ohne Weiteres als wesentlich, dazu auch den militärischen Hintergrund ihres Ehemannes zu erhellen. Das Vorbringen, wonach sich ihr Mann im Zeitpunkt der Verhaftung kaum zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe, weshalb sie sich noch nicht ausführlich hätten aussprechen können, ist angesichts der genannten Aufenthaltsdauer als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann denn unter diesen Umständen in der Tat auch nicht geglaubt werden, dass sie keine genaue Kenntnis über die effektive Dauer des Besuchs ihres Ehemannes gehabt haben soll. Weiter lassen ihre Ausführungen in der Anhörung, wonach ihr Ehemann im (...) zu Besuch gekommen sei und auch schon zuvor nach Hause zurückgekehrt sei, nicht per se den Schluss zu, dieser habe sich unerlaubt vom Militär entfernt, weil er jeweils nur einmal im Jahr in den Urlaub habe gehen können (vgl. act. A14/7 S. 2). So könnte die nicht näher definierte Aussage, ihr Mann sei "auch schon zuvor nach Hause gekommen" zwar bedeuten, dieser sei im Jahre (...) bereits einmal zu Hause gewesen, sich aber ebenso gut auf die in den früheren Jahren angetretenen Urlaube beziehen. Zudem gab sie an, ihr Ehemann sei "jeweils ungefähr einmal im Jahr" nach Hause gekommen, was nicht ausschliesst, dass er schon in anderen Jahren gelegentlich mehr als bloss einmal nach Hause in den Urlaub entlassen wurde (vgl. act. A14/7 S. 2 unten). Auch der Einwand, sie habe sich zu weit vom Geschehen entfernt aufgehalten, als dass sie hätte hören können, worüber bei der Festnahme ihres Mannes gesprochen worden sei, kann nicht gehört werden. So war sie doch imstande anzugeben, dass ihrem Mann bei der Festnahme gedroht worden sei, was – unabhängig von den bei

D-527/2014 einer Verhaftung herrschenden Standards – jedoch nicht möglich gewesen wäre, wenn sie, wie von ihr vorgebracht, tatsächlich derart im Stress gewesen wäre und nichts hätte hören können (vgl. act. A14/7 S. 3). Sodann vermag der Einwand, sie habe bei der Anhörung hinsichtlich der Beschreibung der Details der Festnahme den Befrager direkt gefragt, wie sie es beschreiben solle, wodurch ihre Unsicherheit bezüglich der Erwartung des Befragers zum Detailgrad ihrer Schilderung klar geworden sei, weshalb ihr dies in Ermangelung einer Nachfrage nicht im Nachhinein angelastet werden könne, nicht zu überzeugen. Gemäss der fraglichen Protokollstelle ist eher der Schluss zu ziehen, dass sie sich die zur Diskussion stehende Frage – nachdem sie zunächst mit der Schilderung der geltend gemachten Festnahme begonnen hatte – gleichsam an sich selber richtete, um beispielsweise ihre Gedanken zu ordnen oder sich den angeführten Vorfall in Erinnerung zu rufen. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass sie in der Folge – offensichtlich ohne eine Antwort abzuwarten oder eine solche überhaupt zu erwarten – in ihrer Beschreibung in freier Erzählform fortfuhr. Zudem wurden ihr in der Folge noch vier weitere Fragen im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Mannes gestellt, ohne dass sie von sich aus anschaulichere Angaben machte, die auf einen tatsächlich erlebten Vorfall schliessen lassen würden (vgl. act. A14/7 S. 3). Im Übrigen hat eine Asylbewerberin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist und ihr zu Beginn der Anhörung beim BFM die Ziele und Erwartungen dieser Form der Sachverhaltsabklärung aufgezeigt wurden (vgl. act. A14/7 S. 1), dürfte sie sich bewusst gewesen sein, dass sie ihre Asylgründe im Allgemeinen und den fraglichen Vorfall im Besonderen ganz einfach so schildern soll, wie sie sie respektive ihn erlebte. Die Vorinstanz hielt im Weiteren zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Aussagen fehlende Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. 4.2.2 Sodann bleibt auch der Einwand, bei ihrer Aussage in der BzP, wonach ihr Mann desertiert sei, handle es sich um ein Missverständnis, und sie das Protokoll damals unterschrieben habe, weil ihr der Unterschied zwischen Militärdienstverweigerung und Desertion zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, unbehelflich. Zunächst ist diesbezüglich anzuführen, dass sie die Korrektheit und Wahrheit des Protokolls der BzP

D-527/2014 am Schluss der Befragung nach Rückübersetzung in ihre Muttersprache unterschriftlich bestätigte und zudem anführte, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. act. A7/10 S. 8), weshalb sie sich grundsätzlich bei ihren dortigen Aussagen behaften lassen muss. Sie führte in der BzP bei der Frage nach dem Aufenthaltsort ihres Partners von sich aus an, dieser sei desertiert (vgl. act. A7/10 S. 3). Zudem ist es als unerheblich zu erachten, ob ihr der Unterschied zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung im damaligen Zeitpunkt bekannt war, da sie mit dieser Aussage zu erkennen gab, dass ihrem Mann aus seinem Verhalten Konsequenzen erwuchsen. Ausserdem ist es als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten, dass sich ihr Ehemann – wäre er tatsächlich desertiert – nach Hause begab und sich dort während längerer Zeit aufhielt, ohne in dieser Zeit Massnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen oder auch nur seine Ehefrau über sein Tun und seine weiteren Absichten zu informieren. 4.2.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Da sie erst anlässlich der Anhörung schilderte, sie sei nach der Verhaftung ihres Ehemannes von einem seiner Vorgesetzten wiederholt bedrängt und auch bedroht worden, und dies für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs als wesentlich zu erachten ist, durfte die Vorinstanz dieses erst nachträglich vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Ihre Erklärung, sie sei während der BzP ausdrücklich aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, da sie bei der BFM- Anhörung vertieft befragt werden würde, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Sodann bleibt auch der Hinweis, dass bei der BzP nur Männer anwesend gewesen seien und es ihr erst bei der späteren Anhörung, bei der eine Dolmetscherin zugegen gewesen sei, etwas leichter gefallen sei, über die Vorfälle zu sprechen, unbehelflich. So wäre es der Beschwerdeführerin möglich und auch zumutbar gewesen, hinsichtlich der verschwiegenen Behelligungen durch den Vorgesetzten auch gegenüber einem männlichen Befragerteam mindestens darauf hinzuweisen, dass sie über eine Begebenheit allenfalls nur in Anwesenheit eines weib-

D-527/2014 lichen Befragungsteams Auskunft geben möchte. Hätte sie anlässlich der Befragung zur Person nämlich angedeutet, über einen Vorfall in ihrer Schilderung nicht sprechen zu können oder zu wollen, wäre sie vom – für solche Belange geschulten – BFM-Befrager darauf angesprochen worden, ob sie bezüglich dieses Vorfalls lieber von einer Frau respektive einem weiblichen Team befragt werden möchte. Es gelingt der Beschwerdeführerin deshalb insgesamt nicht, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag bezüglich ihrer Vorfluchtgründe zu klären respektive diesen glaubhaft darzustellen. 4.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Unterlagen kann jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Zunächst vermögen die (...) und der (...) in Ermangelung eines Fotovergleichs nicht zu belegen, dass es sich bei der abgebildeten Person – sofern es sich nicht um ein Gruppenbild handelt – tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt. Unbesehen dieses Umstandes kann aus diesen Beweismitteln nicht geschlossen werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aus dem Dienst desertiert und sei in der Folge von den eritreischen Militärbehörden festgenommen worden. Daher vermögen die vorgelegten Beweismittel die geltend gemachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Abweisung der Asylgesuche ist demzufolge zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-527/2014 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21) 6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge in Rechtskraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerinnen keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerinnen als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auch bei bestehender Bedürftigkeit, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE [SR 173.320.2]).

D-527/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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D-527/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.09.2014 D-527/2014 — Swissrulings