Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5267/2010/sed Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N________
D-5267/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, als afghanischer Staatsangehöriger seit seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie als Flüchtling im Iran gelebt zu haben, dass das BFM mit - am 8. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom 7. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Afghanistan als zulässig - und mit dem Hinweis auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Kabul - als zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009 eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abwies, wobei es die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an seinen Herkunftsort Kabul nicht abschliessend beurteilte mit dem Hinweis, es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, in den Iran zurückzukehren, wo er nach eigenen Angaben mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise als Flüchtling gelebt habe, dass mit diesem Urteil die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am (…) im Hinblick auf eine geplante Rückschaffung nach Afghanistan in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 beim BFM ein auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränktes Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010 abwies, feststellte, die Verfügung vom 7. Oktober 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar und eine Gebühr von Fr. 600.-erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2010 an das Bundesveraltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der
D-5267/2010 angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung aussetzte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Beschwerdeführer am (…) aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung: dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
D-5267/2010 dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Juli 2010 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (BVGE 2010/27 E. 2.1. S. 367 ff.; vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010 geltend gemacht wurde, der Vollzug der Wegweisung sei im Fall des Gesuchstellers weder in seinen Heimatstaat Afghanistan noch in sein Herkunftsland Iran - wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe - zumutbar, dass sich zum Einen seit dem ablehnenden Entscheid vom 7. Oktober 2008 die Situation in Afghanistan - so auch in Kabul - kontinuierlich verschlechtert habe und ausser einer Tante in Kabul die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Iran lebe, wobei er zu dieser Tante nie Kontakt gehabt habe,
D-5267/2010 dass zum Anderen auch eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, Kontakt mit der iranischen Botschaft in der Schweiz aufzunehmen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem festhielt, es erachte einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als weiterhin zumutbar, wobei es ausführte, aufgrund des teils widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers mit der offensichtlichen Absicht, die Überprüfung seiner Identität zu verhindern, sei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu den Verwandten in Kabul (Tante und vier volljährige Cousins) noch nie Kontakt gehabt habe, dass somit der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass in der Beschwerde vom 21. Juli 2010 im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an seinen ursprünglichen Herkunftsort Kabul nicht abschliessend beurteilt in der Annahme, der Beschwerdeführer könne jedenfalls in den Iran zurückkehren, wo er mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, indessen habe der Beschwerdeführer erfolglos versucht, Kontakt mit der iranischen Botschaft in der Schweiz aufzunehmen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul mangels tragfähigem Beziehungsnetz nicht zumutbar sei, dass die Ausführungen in der Beschwerde insoweit zutreffen, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Dezember 2010 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nur in Bezug auf eine Rückkehr in den Iran ausdrücklich bejahte, hingegen die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul nicht abschliessend beurteilte, dass sich das BFM im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ausschliesslich zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul äusserte und eine diesbezügliche wesentlich veränderte Sachlage verneinte, dass sich indessen in Bezug auf eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Situation insoweit verändert
D-5267/2010 hat, als das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der anhaltenden Übergriffe der Taliban auf militärische und zivile Ziele eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 vorgenommen hat, welche unter anderem auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul umfasste, dass es im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 i.S. N.A.H. vom 16. Juni 2011 unter anderem festhielt, in weiten Teilen von Afghanistan würde eine derart prekäre Sicherheitslage herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtete, dass es darauf hinwies, solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, wobei es sich indessen angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten, wobei insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes unabdingbar sei, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Beschwerdeführers, zu den Verwandten in Kabul (Tante und deren erwachsenen Söhnen) nie Kontakt gehabt zu haben, in Zweifel zog und festhielt, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer entgegen seiner gegenteiligen Behauptung Kontakt zu seiner in Kabul lebenden Tante und deren Söhnen hat,
D-5267/2010 dass nämlich auch bei entsprechendem Kontakt des Beschwerdeführers zu den genannten Verwandten nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, dass nämlich angesichts der nicht in Zweifel gezogenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt hat, erhöhte Anforderungen bestehen, damit vom Vorhandensein eines hinreichend tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist, handelt es sich doch bei der Tante des Beschwerdeführers und deren Söhnen nicht um enge Verwandte, dass somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit angenommen werden kann, dass der mit den örtlichen Begebenheiten in Kabul gänzlich unvertraute Beschwerdeführer die notwendige engmaschige Unterstützung erhalten würde, um nicht in eine lebensbedrohende Situation zu geraten, dass somit entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer insoweit mit seinen Begehren durchgedrungen ist, dass es indessen, wie bereits mit Urteil vom 23. Dezember 2009 festgehalten, dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in den Iran zurückzukehren, wo er nach eigenen Angaben mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise als Flüchtling gelebt hat, dass die unter Einreichung eines Schreibens vom 16. Februar 2010 an die iranische Botschaft im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010 vorgebrachte – und auf Beschwerdeebene wiederholte – blosse Behauptung, mehrmals bei der iranischen Botschaft vorgesprochen zu haben und dabei jeweils bloss "abgewimmelt" worden zu sein, nicht geeignet ist, die dauerhafte Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers zu belegen, dass daher keine Wegweisungshindernisse in Bezug auf den Iran vorliegen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht gegeben sind, dass somit die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan gutzuheissen, bezüglich des Wegweisungsvollzugs in den Iran indessen abzuweisen ist,
D-5267/2010 dass angesichts des Obsiegens hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan die vom BFM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens angeordnete Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den Betrag, wenn bereits geleistet, dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte, dass indessen der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. VwVG), dass dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass diese unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner damaligen Rechtsvertreterin auf Fr. 525.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)
D-5267/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nicht zumutbar ist. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die vom BFM im Wiedererwägungsverfahren erhobene Gebühr von Fr. 600.- wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag, falls bereits geleistet, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 525.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: