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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-5267/2007

6 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 4. Juli 2007 i. S. Nichteintreten au...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5267/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5267/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 24. Januar 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Teil des BFM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2003 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Leistung des auferlegten Kostenvorschusses mit Urteil vom 17. Juli 2003 nicht ein. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin – seit Juli (...) Mutter eines Sohnes – durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei Aktivmitglied der KIN- JIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP), in welcher sie sich sehr engagiere, indem sie etwa an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Exiläthiopier würden durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldeten Personen solle der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen ihrer zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch ihr unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Bei ihrer Rückkehr würde die Beschwerde- D-5267/2007 führerin mit Sicherheit verhaftet und verhört. Es bestünden somit Nachfluchtgründe, womit die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht habe. Eventuell sei die Beschwerdeführerin (und ihr Sohn) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Dem zweiten Asylgesuch lagen verschiedene Beweismittel bei: Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz, diverse Fotos der Beschwerdeführerin (anlässlich der Demonstration in Bern vom 16. Februar 2007, der Mahnwache in Zürich vom 2. März 2007 und der KINJIT-Versammlung vom 24. März 2007), Kopie einer Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Ausdruck eines Artikels von ethioforum.org, E-Mail eines SFH- Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006, Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. November 2006, Zeitungsartikel erschienen im SonntagsBlick vom [...] über den Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit einem Foto der Beschwerdeführerin, ihres Partners und des gemeinsamen Sohnes). C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 qualifizierte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden als aussichtslos und forderte sie auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 – eröffnet am 5. Juli 2007 – trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 8. Juni 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. D-5267/2007 E. Mit Eingabe vom 6. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 8. Juni und 4. Juli 2007 erheben und beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Am (...) kam der zweite Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-5267/2007 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert. Zudem wird argumentiert, der Massstab zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit dürfe nicht zu hoch angesetzt werden. Insbesondere sollte ein Verfahren nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche nicht offensichtlich unbegründet seien. Gemäss einem Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 20, falle bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische Tätigkeiten mittels Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt würden, die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen, von vornherein ausser Betracht. Diese Praxis sei bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG analog anzuwenden. Namentlich dürfte es mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzulässig sein, über die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch D-5267/2007 der Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimatoder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 31. Mai 2007 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied der KINJIT (CUDP) und habe an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch – wie bereits vorstehend erwähnt – diverse Beweismittel (unter anderem Fotos und ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der KINJIT (CUDP) Unterstützungsgruppe Schweiz) beigelegt. Damit wurden die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht bloss behauptet, sondern relativ substanziiert begründet und mittels Bildmaterial und weiteren Beweismitteln dokumentiert. Bezüglich des geltend gemachten Engagements für die Kinjit/CUDP ist sodann nach D-5267/2007 den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv – seit den Wahlen im Jahr 2005 noch verstärkt – überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, nicht von vornherein verneint werden, sondern bedarf einer vertieften Würdigung. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen. 5. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 4. Juli 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen. 6. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. 6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-5267/2007 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-5267/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 8. Juni 2007 und 4. Juli 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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