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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 D-5265/2016

13 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,350 mots·~22 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5265/2016

Urteil v o m 1 3 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).

D-5265/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya zugehörig und stammt aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimatstaat im (…) 2014 verlassen. Er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zur sudanesischen Grenze gefahren und anschliessend zu Fuss in den Sudan eingereist. Dort habe er sich jeweils mehrere Tage in E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ aufgehalten. Weiter sei er via Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo er am (…) 2014 in J._______ angekommen sei. Von dort aus sei er via K._______ am 19. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am 21. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. B. Am 15. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 15. August 2014 wurde die zuständige kantonale Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen einzuleiten sowie dem SEM und dem Beschwerdeführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung – mitzuteilen. D. Am 18. Februar 2015 teilte BLaw Hanna Kunz von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not die Übernahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit. E. Am 25. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er von den eritreischen Behörden schriftlich aufgefordert worden sei, entweder als bewaffneter Wachmann im Dorf tätig zu werden oder die militärische Ausbildung in L._______ zu absolvieren. Da er weder das Eine noch das Andere habe machen wollen und sich insbesondere vor der militärischen Ausbildung, welche einer Haft gleichkomme, gefürchtet habe, sei er aus Eritrea ausgereist.

D-5265/2016 F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 2. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete MLaw Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5265/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5265/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______, sei jedoch, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, mit seiner ganzen Familie nach M._______, C._______, D._______, gezogen. Er habe die Schule bis und mit der siebten Klasse besucht. Die achte Klasse habe er begonnen, habe sie jedoch nach nur drei Tagen abbrechen müssen, da seine Mutter erkrankt sei und sie deswegen Schwierigkeiten gehabt hätten. Somit sei er letztmals im (…) 2013 in der Schule gewesen. Im (…) 2014 sei es zu jenem Vorfall gekommen, weshalb er das Land verlassen habe. Er habe damals ein Schreiben der Verwaltung bekommen, in welchem er aufgefordert worden sei, entweder im Dorf als bewaffneter Wachmann tätig zu sein oder in zwei Wochen nach L._______ zu gehen. Wenn er sich für die erste Option entschieden hätte, hätte er als Wachmann die Schule und die staatlichen Gärten in der Nähe bewachen müssen. Bei der zweiten Option hätte er in L._______ die militärische Grundausbildung machen müssen. Er nehme an, dieses Schreiben sei ihm zugestellt worden, weil er die Schule abgebrochen habe. Er habe weder die eine noch die andere Option wahrnehmen wollen. Insbesondere nach L._______ habe er nicht gehen wollen, da er dort wie inhaftiert worden wäre, um die Ausbildung zu machen. Ausbildung und Haft könnten nämlich gleichgestellt werden, denn solange die Ausbildung dauere, solange würden die Absolvierenden festgehalten. Hätte er sich für die Tätigkeit als Wachmann entschieden, wäre er wohl früher oder später auch nach L._______ gebracht worden. Er nehme an, dass er, solange er noch minderjährig gewesen sei, hätte Wachmann bleiben können. Danach wäre ihm jedoch sehr wahrscheinlich doch die Ausbildung in L._______ aufgezwungen worden, um richtig ausgebildet zu sein. Darauf habe er sich dazu entschieden, Eritrea zu verlassen, was er eine Woche nach Erhalt des Schreibens auch getan habe. 4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. August 2016 im Wesentlichen aus, dass sich die Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unstimmig erweise. An der BzP habe er geschildert, sein Vater sei bezüglich der vorgebrachten Einberufung auf die Verwaltung

D-5265/2016 bestellt worden. Demgegenüber habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe ein Schreiben bekommen, gemäss welchem er einberufen worden sei. Auf die eingehende Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, sein Vater sei nicht zur Verwaltung bestellt worden beziehungsweise er verstehe die Nachfrage nicht. Da seine Aussagen widersprüchlich seien, würden sie nicht geglaubt. Weiter habe er an der Anhörung geltend gemacht, eine schriftliche Einberufung erhalten zu haben, habe aber bezüglich des Zeitpunktes keine hinreichende Angabe machen können, was aber zu erwarten sei, zumal es sich dabei um den zentralen Aspekt seines Asylgesuches handle. Angesichts der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt und somit noch nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er hätte glaubhaft machen können, weshalb die Einberufung in den Nationaldienst gerade in seinem Fall ausnahmsweise vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei. Entsprechendes sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz eingängiger Anhörung zu seinen Asylgründen, die ihm erlaubt habe, seine Erlebnisse und Befürchtungen in substantiierter und nachvollziehbarer Art und Weise zu schildern, sei ihm dies nicht gelungen. Vielmehr sei den Anhörungsprotokollen beispielsweise zu entnehmen, dass er gemäss den vorangegangenen Erwägungen divergente Aussagen zu der angeblich erfolgten militärischen Einberufung gemacht habe. Ferner falle auf, dass er auf zentrale Aspekte unsubstantiierte oder stereotype Antworten gegeben habe. Beispielsweise habe er an der Anhörung erklärt, er habe als Wachmann eingesetzt werden müssen, was bedeute, dass er eine Waffe hätte tragen müssen. Konkrete Angaben dazu sei er indes schuldig geblieben, obwohl er erklärt habe, er habe Personen, welche als Wachmann gearbeitet hätten, gekannt. Im Weiteren habe er an der Anhörung geltend gemacht, er wäre in L._______ in Haft gekommen, habe auf die diesbezügliche Nachfrage aber keine Erklärung liefern können, sondern habe sich mit den Stereotypen „Haft ist Haft“, Ausbildung und Haft seien dasselbe und er habe diese Haft in seinem Kopf nicht akzeptieren können, beholfen. Seine Angaben seien nicht konkret genug, als dass sie glaubhaft wären. Schliesslich habe er das an der Anhörung vorgebrachte Aufgebot nicht zu den Akten gereicht, welches die bestehenden Unstimmigkeiten allenfalls hätte auflösen können. Sein Vorbringen halte somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorliegen würden, welche gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM

D-5265/2016 eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Ausserdem sei er als Minderjähriger und damit als noch nicht Dienstpflichtiger aus Eritrea ausgereist. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Asylgründe ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten seien alle zurückzuweisen und es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er noch minderjährig sei, was in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Vorbringen berücksichtigt werden müsse. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Aussagen in Bezug auf seine Einberufung in den eritreischen Militärdienst seien widersprüchlich. An der BzP habe er gesagt, sein Vater sei bezüglich der Einberufung auf die Verwaltung bestellt worden, in der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er ein Einberufungsschreiben bekommen habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass sein Vater auf die Verwaltung bestellt worden sei, als er das Schreiben zur Einberufung erhalten habe. Dies sei auch mit seinen Aussagen in beiden Befragungen vereinbar. So habe er während der BzP explizit gesagt, sein Vater sei auf die Verwaltung bestellt worden. In der Anhörung habe er präzisiert, sein Vater habe von dieser Verwaltung einen Brief erhalten. Dies stelle folglich keinen Widerspruch dar. Er sei denn auch verwirrt gewesen, als er in der Anhörung auf diese angeblichen Widersprüche angesprochen worden sei, und habe diese nicht verstanden. Er habe diesbezüglich ausgeführt, dass sein Vater auf die Verwaltung gerufen worden sei und dort ein Schreiben erhalten habe. Nach Erhalt von Letzterem habe der Vater nicht nochmals zur Verwaltung gehen müssen, sondern lediglich er (der Beschwerdeführer) persönlich. Ferner könne er präzise erklären, wann er das Einberufungsschreiben erhalten habe. Er habe in beiden Befragungen gesagt, dass er im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei und rund eine Woche davor, im selben Monat, das Schreiben erhalten habe. Zudem habe er erklärt, dass es um die Osterzeit gewesen sei. Entgegen den Erwartungen der Vorinstanz sei es ihm nicht möglich, die Gründe zu erläutern, weshalb gerade er als minderjährige Person aufgeboten worden sei. Auf die Einberufung habe er keinen Einfluss. Zudem verkenne die Vorinstanz mit ihrer

D-5265/2016 Argumentation, dass mehrere zuverlässige Quellen darauf hinweisen würden, dass in Eritrea immer wieder Minderjährige in den Nationaldienst eingezogen würden und dies demzufolge gerade nicht ein derart aussergewöhnliches Ereignis darstelle, für welches die betroffenen Personen eine Erklärung haben müssten. Weiter könne der Argumentation der Vorinstanz, dass er die Aufgaben eines Wachmannes nicht habe erklären können, nicht gefolgt werden. Er habe in der Anhörung erklärt, dass Wachmänner Schulen oder auch staatliche Gärten bewachen und dazu eine Waffe tragen müssten. Dass er als minderjährige Person keine vertieften Kenntnisse über die Tätigkeiten als Wachmann habe und nur das erwähnen könne, was ihm persönlich in Bezug auf die Wachmänner aufgefallen sei, sei verständlich. Überdies werfe ihm die Vorinstanz vor, dass er keine Erklärung habe liefern können, wieso er in L._______ in Haft gekommen wäre, und diesbezüglich nur stereotyp geantwortet habe. Dazu habe er in der Anhörung deutlich gemacht, dass er mit dem Begriff Haft nicht ein Gefängnis im eigentlichen Sinne meine, sondern dass die militärische Ausbildung in L._______ in einer Weise ausgestaltet sei, dass sie seiner Ansicht nach einer Haft gleichkomme. Er habe weiter erklärt, dass das Militär ihn in L._______ festgehalten hätte, um ihn dort militärisch auszubilden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er seine Asylvorbringen glaubhaft und detailliert vorgebracht habe und er folglich als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen sei. Weiter sei er nicht einverstanden mit der Abweichung der Vorinstanz von der bisherigen Praxis bezüglich der illegal ausgereisten Eritreerinnen und Eritreer. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen. Illegal Ausgereiste müssten bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, da das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachte und mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrpflichtbereitschaft und der Massenfluchtbewegungen der Bevölkerung Herr zu werden versuche. Die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar. Zum einen basiere diese auf keiner genügenden Informationsgrundlage und zum andern seien die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung in mehreren Punkten nicht erfüllt. Zur verwendeten Informationsgrundlage sei auszuführen, dass sich die Vorinstanz auf ihren Bericht vom Juni 2016 (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016) berufe, in Bezug auf welchen jedoch mehr als fraglich sei, ob die darin aufgeführten

D-5265/2016 Informationen als zuverlässig eingestuft werden könnten. Die Vorinstanz stelle im Bericht selber fest, dass die Quellenlage zu der politischen und gesetzlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei. Aufgrund dieses Berichts könne auch aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Personen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Somit scheine eine Praxisänderung zum aktuellen Zeitpunkt als nicht zulässig. In der Folge sei die bis anhin geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Vorliegend stelle sich nicht die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe, sondern es gehe nur darum, ob diese illegal oder legal erfolgt sei. Gemäss seinen glaubhaften Ausführungen sei die Ausreise illegal erfolgt, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und er als Flüchtling anzuerkennen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-

D-5265/2016 bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2.2 Eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fällt – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – nicht eindeutig aus. Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Einhergehend mit der Ausführung in der Beschwerde ist der Widerspruch bezüglich der Zustellung des Einberufungsschreibens nicht zu bestätigen. Gemäss den Schilderungen in den Befragungen ist es durchaus möglich, dass der Vater zuerst auf die Verwaltung bestellt wurde, um das Schreiben entgegenzunehmen, und er dieses anschliessend dem Beschwerdeführer übergab. Dieser sagte auch aus, dass der Vater auf die Verwaltung gerufen und ihm das Schreiben zugestellt worden sei. Er sagte hingegen nie, dass ihm das Schreiben direkt zugestellt worden sei. Dieser Teil der Ausführungen kann demzufolge nicht als unglaubhaft eingestuft werden. Auch die Nennung des Zeitpunkts des Erhalts des Schreibens kann entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als zu vage und unglaubhaft dargestellt werden. Als Zeitpunkt nannte der Beschwerdeführer eine Woche vor seiner Ausreise, was an einem Tag um die Ostertage herum gewesen sei. Dies entspricht zwar keiner genauen Datumsangabe, kann angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der etwa auf eine Woche genauen Präzisierung nicht als komplett unwahrscheinlich erachtet werden. Ferner ist plausibel, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund nennen konnte, warum genau er als Minderjähriger ein solches Einberufungsschreiben erhalten habe. Das nicht nachvollziehbare oder realitätsferne Verhalten von Dritten – in diesem Falle der eritreischen Behörden – kann nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Auch dass er die Konditionen der militärischen Ausbildung mit jenen einer Haft verglich, begründet keine festen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es scheint sich bei diesem Vergleich vielmehr um seine persönliche Einschätzung der Konditionen der militärischen Ausbildung zu handeln. 5.2.3 Eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch offen gelassen werden. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse dereinst Militärdienst leisten, ist festzuhalten, dass nur von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen

D-5265/2016 werden kann, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen Organen des eritreischen Staats kam und erkennbar ist, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll. Die Befürchtung, irgendwann ausgehoben zu werden, reicht nicht aus, da sie die erforderliche Intensität nicht aufweist (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10.). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer besagtes Schreiben tatsächlich erhielt, ist dieses nicht ausreichend belegt beziehungsweise überzeugend genug beschrieben, um Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu sein. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist darin nicht explizit konkretisiert, dass er bedingungslos für den Militärdienst aufgefordert wird (vgl. act. A14, F82 und F86). Weiter wirft die Behauptung, dass das Schreiben zwei Optionen enthalten haben soll, Zweifel auf. Wenn das Schreiben tatsächlich eine Aufforderung zum Leisten des Militärdienstes gewesen sein soll, wäre vielmehr davon auszugehen, dass dies klar formuliert und ohne andere Option geschrieben gewesen wäre. Es bestehen somit keine eindeutigen Hinweise, dass dies effektiv eine Aufforderung zum Absolvieren der militärischen Ausbildung war. Sodann wäre bei der Option L._______ nicht ausreichend klar, dass es dabei um den Einzug in den Militärdienst geht, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er als Militärdienstverweigerer gilt. Wesentlich gegen die Asylrelevanz dieses Vorbringens spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer nebst diesem einen Schreiben keinen weiteren Kontakt mit den eritreischen Behörden geltend machte, weder vor dem Erhalt des Schreibens noch nachher. Auch die Frage, ob seine Familie noch von den Behörden gehört habe, nachdem er ausgereist sei, verneinte er. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden sehr auf das Engagement des Beschwerdeführers pochten, weshalb bei dem Vorbringen nicht von einer genügend intensiven Verfolgung auszugehen ist. 5.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-5265/2016 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 6.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in diesem Urteil erwähnten zusätzlichen Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Kontakts mit den eritreischen Behörden ist von erheblichen Zweifeln getrübt, und selbst wenn er effektiv bestanden hätte, wäre dieser nur sehr kurz und anhand des vorgebrachten Schreibens gewesen, ohne jegliche weitere Kontaktaufnahmen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-5265/2016 zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 9. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 9. September 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin – MLaw Nicole Scheiber – als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 31. August 2016 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz von Fr. 180.– jedoch auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1782.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5265/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1782.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Karin Fischli

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