Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5261/2015
Urteil v o m 2 2 . Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), zzt. in C._______; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
D-5261/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) 2013 gebar sie ein Kind. Mit Verfügung vom 24. November 2014 anerkannte das vormalige BFM die Beschwerdeführerin und ihr Kind als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Familienzusammenführung für B._______, bei dem es sich um ihren Ehemann handle. Er stamme ebenfalls aus China, halte sich gegenwärtig aber in C._______ auf. C. C.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. C.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) setze voraus, dass die betreffenden Angehörigen vor der durch die Flucht erfolgten Trennung effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt hätten. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus China mit ihrem angeblichen Ehemann, dessen Personalien sie bei der Befragung im Asylverfahren vom 10. Mai 2013 anderslautend als im Gesuch vom 27. April 2015 angegeben habe, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Laut ihren Angaben in der Befragung vom 10. Mai 2013 habe sie von 2007 bis zur Ausreise im September 2012 allein in der Provinz D._______ gelebt. Auch bei der Anhörung vom 18. Juli 2014 habe sie ausgesagt, an ihrem dortigen Arbeitsort allein und im Heimatdorf zusammen mit ihren Eltern und Schwestern gelebt zu haben. Ihr Ehemann habe in E._______ als (…) gearbeitet und sei nicht regelmässig nach Hause gekommen. Von einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt vor der Flucht könne damit nicht gesprochen werden. Ausserdem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst neun Monate nach der Einreise in die Schweiz versucht habe, mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen, und erst fünf Monate nach der Asylgewährung um Familienzusammenführung ersucht habe. Hätten sie tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und die Wiederherstellung derselben in der Schweiz angestrebt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin früher um den Familiennachzug bemüht hätte.
D-5261/2015 D. D.a Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dessen Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bei der Befragung vom 10. Mai 2013 habe die Übersetzerin den Namen und das Geburtsdatum ihres Ehemannes offensichtlich falsch verstanden. Die im Gesuch vom 27. April 2015 genannten Personalien seien korrekt. Sie habe ihren Ehemann im Jahr 2005 in F._______ (G._______) kennengelernt. Sie habe dort gearbeitet und sich an der Universität, an der er studiert habe, weitergebildet. Im Jahr 2007 hätten sie beschlossen zu heiraten. Damals habe ihr Mann bereits bei der (…) in E._______ gearbeitet. Die Hochzeit habe in F._______ stattgefunden. Ihr Mann habe sie so oft wie möglich – wöchentlich oder alle zwei Wochen – in F._______ besucht. Ein permanentes Zusammenleben sei aufgrund der äusseren Umstände nicht möglich gewesen. Nach der gemeinsamen Flucht nach H._______ sei ihr Mann dort zurückgeblieben, da das Geld für die Weiterreise nach Europa nicht für beide gereicht habe. Nach ihrer Ausreise aus H._______ sei es schwierig gewesen, in Kontakt zu bleiben. Ihr Mann habe kein eigenes Telefon gehabt und ihr sei es nach der Ankunft in der Schweiz gesundheitlich nicht gut gegangen (…). Als sie im November 2014 den positiven Asylentscheid erhalten habe, habe sie nicht gewusst, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe ihn damals in H._______ suchen wollen, aber dies sei für sie als junge, mittellose Mutter nicht möglich gewesen. Erst nachdem sie anlässlich eines Fests von Tibetern im April 2015 erfahren habe, dass es in H._______ und C._______ grosse Tibeter-Gemeinschaften gebe, habe sie herausgefunden, dass sich ihr Mann in C._______ aufhalte. Seit April 2015 telefoniere sie nun regelmässig mit ihm. Sollte bezweifelt werden, dass er der Vater ihres Kindes sei, wären sie zu einem DNA-Test bereit. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Identitätskarte von B._______ ein. E. Mit Schreiben vom 27. August 2015 bestätigte die (…) die Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
D-5261/2015 In einem weiteren Schreiben gleichen Datums teilte die (…) mit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs vom 15. Januar 2015 den Wunsch um Familiennachzug geäussert habe. Da sie aber den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht gekannt habe, habe das Gesuch damals noch nicht gestellt werden können. Am 27. April 2015 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, den Aufenthaltsort nun zu kennen, worauf das entsprechende Gesuch eingereicht worden sei. F. Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Fotos ein. Zudem wies sie auf einen Schreibfehler in der Beschwerdeeingabe vom 26. August 2015 hin. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 16. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5261/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 3.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass der rechtliche Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ mangels Einreichung einer Heiratsurkunde nicht ausgewiesen ist. Auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines solchen Belegs kann indes verzichtet werden, da die
D-5261/2015 Tatsache der Eheschliessung allein nicht ausreichen würde, um von einer gefestigten Beziehung respektive einer vor der Flucht tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft auszugehen. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren hat sie B._______ im Jahr 2007 nach Brauch geheiratet (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 3). In den nachfolgenden Jahren bis zur Ausreise aus China im Herbst 2012 führten sie aber nie einen gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin lebte vielmehr all die Jahre allein in F._______ (vgl. A8 S. 4). Ihr Mann habe in der etwa eineinhalb Tage Busfahrt entfernten Provinz I._______ gearbeitet und gelebt und sei nur zu Besuch gekommen, wenn er Urlaub gehabt habe (manchmal wöchentlich oder alle zwei Wochen, manchmal auch nur einmal im Monat [vgl. A22 S. 5 F32 ff.]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann damit nicht von einer seit dem Jahr 2007 tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden, die einzig durch die Flucht getrennt wurde. Darüber hinaus ist das Fortbestehen einer gefestigten Beziehung bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen, nahm die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus H._______ Ende April 2013 doch über neun Monate lang keinen Kontakt zu ihrem Mann auf, obwohl sie ihn über einen Freund in H._______ telefonisch hätte erreichen können. Erst im Februar 2014 habe sie ihn auf diesem Weg angerufen, um ihn über die Schwangerschaft respektive die Geburt des Kindes zu informieren (vgl. A22 S. 3 F11 ff.). Ihre Angabe, es sei ihr nach der Einreise in die Schweiz gesundheitlich nicht gut gegangen, vermag nicht zu erklären, weshalb sie ihren Mann während so langer Zeit in völliger Unkenntnis über ihren Aufenthaltsort und die bestehende Schwangerschaft gelassen hat, wenn sie tatsächlich die Fortsetzung der Beziehung und eine möglichst baldige Wiedervereinigung angestrebt hätte. Bei einer Gesamtwürdigung liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG vor, die dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, allenfalls bei von den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug gemäss AuG (SR 142.20) zu stellen. 4.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5261/2015 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber am 7. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5261/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Burgherr
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