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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-5247/2020

17 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,270 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5247/2020

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. September 2020

D-5247/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, am 15. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass dieses Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 29. Mai 2017 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3652/2017 vom 29. September 2017 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das SEM vom 5. Januar 2018 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 29. Mai 2017 einreichte, dass das Staatssekretariat dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2018 ablehnte, dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-920/2018 vom 19. März 2018 abgewiesen wurde, soweit auf sie einzutreten war, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 23. Mai 2019 ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) einreichte, dass das Staatssekretariat dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2019 ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3533/2019 vom 17. Juli 2019 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. August 2020 eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM richtete, dass das Staatssekretariat dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG) mit Verfügung vom 24. September 2020

D-5247/2020 (Datum der Eröffnung: 25. September 2020) ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zudem die mit der Eingabe vom 18. August 2020 gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte und eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 24. September 2020 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs vom 18. August 2020, die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 und des Urteils D-3533/2019 vom 17. Juli 2019, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht zudem sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2020 eine Ergänzung der Beschwerdeschrift einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5247/2020 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie – mit den nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe an das SEM vom 18. August 2020 unter anderem vorbrachte, aus zwei Zeugenbescheinigungen, datierend vom Dezember 2019 und vom 18. August 2020, ergebe sich, dass er – anders als vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2019 angenommen – nicht nur zum Christentum konvertiert sei, sondern seinen christlichen Glauben vorbildlich lebe, was er seit dem erwähnten Urteil durch regelmässige Teilnahme am katholischen Gottesdienst in konstanter Weise bezeugt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 18. August 2020 mithin – unter anderem – einen neuen Sachverhalt geltend machte, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen soll, wobei sich dieser nach dem Urteil vom 17. Juli 2019 ergeben habe, dass das Staatssekretariat die Eingabe vom 18. August 2020 folglich – trotz einer Vermischung verschiedenster Gesuchsgründe seitens des Rechtsvertreters – im Ergebnis zutreffenderweise gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG als Mehrfachgesuch behandelt hat, dass mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 beantragt wird, dass auf diesen Antrag wegen offensichtlich nicht gegebener funktioneller Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten ist, dass mit der vorliegenden Beschwerde unter anderem ausserdem die "Wiedererwägung" des Urteils D-3533/2019 vom 17. Juli 2019 beantragt wird, dass auf diesen Antrag, nachdem in Bezug auf das genannte Urteil keinerlei Revisionsgründe geltend gemacht werden, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5247/2020 dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs vom 18. August 2020 (dortige S. 6) unter anderem geltend machte, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Rahmen eines Urteils vom 5. November 2019 betreffend die Gefährdung eines Beschwerdeführers afghanischer Staatsangehörigkeit in dessen Heimatstaat nach erfolgter Konversion zum Christentum die Praxis der Schweiz kritisiert und dabei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt, dass er weiter ausführte, in der Folge habe das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis an diesen Entscheid des EGMR angepasst und beispielsweise mit Urteil E-2956/2018 vom 12. März 2020 die Sache mit der Begründung an das SEM zurückgewiesen, dieses habe den betreffenden Beschwerdeführer nicht vertieft zu seiner Konversion befragt, dass er unter Hinweis auf zwei weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vereinigte Verfahren E-7348/2017 und E-7368/2017 vom 20. August 2019; E-2245/2017 vom 26. November 2019) zudem ausführte (Mehrfachgesuch, S. 12), es wäre für ihn in Afghanistan nicht realistisch, seine Glaubensausübung diskret zu praktizieren, wobei er zum Führen eines gefährlichen Doppellebens gezwungen wäre und auf soziale Kontakte faktisch

D-5247/2020 weitgehend verzichten müsste, weshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre, dass in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 die Ablehnung des neuen Asylgesuchs unter anderem damit begründet wird, die Eingabe vom 18. August 2020 enthalte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in der Schweiz proaktiv ausübe oder den Islam öffentlich kritisiere und ein solches Engagement auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan fortzuführen gedenke, dass durch das SEM weiter ausgeführt wird, aus dem Mehrfachgesuch erschliesse sich auch nicht, ob der Beschwerdeführer seine Glaubensbezeugungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan dermassen zu intensivieren gedenke, dass er sich damit klarerweise exponieren würde und so eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung entstünde, dass in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe sich im Mehrfachgesuch auf ein Urteil des EGMR vom 5. November 2019 und die darauf erfolgte Praxisanpassung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, dass in der angefochtenen Verfügung jedoch weder auf den Inhalt des erwähnten Urteils des EGMR noch auf die vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch angerufenen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen wird, dass auch mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wird, er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, dass jedoch, wie festzustellen ist, aufgrund des Entscheids des EGMR in Sachen A. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 32218/17) vom 5. November 2019 und angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2956/2018 vom 12. März 2020 im Vergleich zum den Beschwerdeführer betreffenden Urteil D-3533/2019 vom 17. Juli 2019 eine veränderte Ausgangslage vorliegt,

D-5247/2020 dass der EGMR im Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 (Ziff. 52) – soweit im vorliegenden Zusammenhang wesentlich – unter anderem rügte, im betreffenden Fall habe sich das Bundesverwaltungsgericht weder mit der Art und Weise auseinandergesetzt, wie der Beschwerdeführer seinen Glauben seit der Konversion zum Christentum in der Schweiz gelebt habe, noch wie er ihn im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan weiterzuführen gedenke, dass der Gerichtshof zudem festhielt (ebd., Ziff. 54), die betreffenden Akten würden nichts enthalten, was darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer im betreffenden Fall sei dazu befragt worden, wie er seinen christlichen Glauben in der Schweiz ausübte und welche Möglichkeiten er hätte, diesen in Afghanistan weiterhin zu leben, dass der Gerichtshof ferner feststellte (ebd.), das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen, sei dies mittels einer Rückweisung an die erstinstanzliche Behörde oder durch Übermittlung einer Frageliste an den Beschwerdeführer in Bezug auf die erwähnten Punkte, dass der Gerichtshof des Weiteren feststellte (ebd., Ziff. 55), die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im betreffenden Fall hätte für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dazu gezwungen wäre, sein Sozialverhalten im Sinne einer strikten Einschränkung auf den privaten Bereich zu verändern, ein Leben in der Lüge zu führen und aus der Furcht vor Entdeckung auf jeden Kontakt mit anderen Personen seines Glaubens zu verzichten, dass der Gerichtshof im Übrigen darauf hinwies (ebd.), das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen eines publizierten Referenzurteils (Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017) selbst eingeräumt, dass die tägliche Verheimlichung und Verneinung intimer Überzeugungen im Kontext der afghanischen Gesellschaft in gewissen Fällen mit einem unerträglichen psychischen Druck verbunden sein könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht im vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erwähnten Urteil E-2956/2018 vom 12. März 2020 (dortige E. 6.2) unter Hinweis auf den genannten Entscheid des EGMR sowie auf das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 feststellte, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer im betreffenden Fall zu dessen Konversion vertieft zu befragen wie auch dazu, wie aktiv er seine Re-

D-5247/2020 ligion in der Schweiz nach seiner Taufe auslebe und wie er gedenke, seinen Glauben bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu praktizieren, dass gestützt auf diese Feststellung mit dem genannten Urteil die betreffende Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen wurde, dass das SEM, indem im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung weder auf das Urteil des EGMR in Sachen A. A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 noch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2956/2018 vom 12. März 2020 eingegangen wird, offensichtlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass das Staatsekretariat, indem es den Beschwerdeführer nicht dazu angehört hat, wie er seinen christlichen Glauben in der Schweiz ausübt und welche Möglichkeiten er hätte, diesen in Afghanistan weiterhin zu leben, auch seine Abklärungspflicht verletzt hat, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit auf sie einzutreten ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Mehrfachgesuch vom 18. August 2020 erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat,

D-5247/2020 dass auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5247/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist und soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. September 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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