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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 D-5245/2019

24 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 mots·~9 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5245/2019

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019.

D-5245/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sein Asylgesuch am 14. Oktober 2015 zurückzog, um in den Heimatstaat zurückzukehren, indessen den Rückzug seines Asylgesuchs mit Erklärung vom 28. Dezember 2015 widerrief, dass das SEM mit Beschluss vom (…) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 irrtümlicherweise als gegenstandslos geworden abschrieb, dass es am (…) das Asylverfahren wiederaufnahm und den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, kurz vor seiner Ausreise im Jahre 2010 ein Verhältnis mit einer jungen Frau in seinem Heimatdorf eingegangen zu sein, deren Schwester mit einem älteren Mann weggegangen sei, woraufhin man ihn der Teilnahme an diesem Vorkommnis verdächtigt habe, dass die Schwester seiner damaligen Freundin in der Folge wieder ins Dorf zurückgekehrt sei und er nicht mehr als schuldiger Beteiligter gegolten habe, dass er keine persönlichen Schwierigkeiten in Pakistan gehabt habe, ihm indessen das dortige «System» nicht gefallen habe, dass er sich daran gestört habe, Schwierigkeiten mit den polizeilichen Behörden erhalten zu können, wenn man mit der Identitätskarte einer anderen Person eine SIM-Karte einlöse, dass dreieinhalb Jahre nach seiner Ausreise nach Griechenland die Polizei zu seiner Familie gekommen sei, weil jemand mit seiner Identitätskarte eine SIM-Karte gekauft habe, indessen seine Familie deswegen keine weiteren Schwierigkeiten gehabt habe, dass er in Griechenland über keinen legalen Aufenthaltstitel verfügt habe, weshalb er nach langjährigem Aufenthalt in die Schweiz weitergereist sei,

D-5245/2019 dass er nach seiner Ankunft im Jahre 2015 aufgrund der Krankheit seiner Grossmutter nach Pakistan habe zurückkehren wollen, jedoch von der pakistanischen Botschaft in Bern keinen Reisepass erhalten habe und seine Grossmutter während seiner Abwesenheit verstorben sei, dass das SEM mit Verfügung vom (…) (Eröffnung am 9. September 2019) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, dass ihm im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

D-5245/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5245/2019 dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtete und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem behauptet, der Aufenthalt der verschwundenen Frau sei weiterhin unbekannt und ihm werde vorgeworfen, an ihrem Verschwinden beteiligt gewesen zu sein, was «aufgrund der politischen Verhältnisse in Pakistan schwerwiegend sei», dass diese Behauptung im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Anhörung steht, wonach die Schwester seiner damaligen Freundin wieder ins Dorf zurückgekehrt sei und er nicht mehr als schuldiger Beteiligter gegolten habe (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 12), dass sich aus den weiteren, nicht näher substanziierten Behauptungen, wonach Bekannte erfolgreich versucht hätten, ihn weiterer Delikte zu beschuldigen, keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergeben, zumal solche Beschuldigungen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ohnehin nicht asylrelevant wären, dass sich auch die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen erschöpfen, dass somit die Vorinstanz mit hinreichender und zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),

D-5245/2019 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden, hinreichenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, bei einer Rückkehr kein familiäres Netz vorzufinden, da er seine Familienangehörige durch seine Rückkehr gefährden würde, aufgrund der geschilderten Aktenlage als haltlos erweist,

D-5245/2019 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5245/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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