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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2016 D-5236/2016

5 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,553 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5236/2016

Urteil v o m 5 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D.______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N________

D-5236/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie mit Verfügung vom 28. Juni 2016 der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Juli 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. Juli 2016 zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien unter anderem geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die dortigen Behörden den Asylsuchenden mit Desinteresse begegneten und die Lebensbedingungen ungenügend seien, dass beispielsweise ihr Sohn von einem afghanischen Jungen geschlagen worden sei und die Polizei nichts unternommen habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie in Italien kein Asyl erhalten werde, da sie im Sudan geboren sei, dass sie unter Augenbeschwerden und ihr Sohn und ihre ältere Tochter unter einer Allergie mit Atemnot leiden würden, dass gemäss ärztlichem Bericht vom 16. August 2016 die Beschwerdeführerin unter anderem unter einer Magen-Darm, Harnblasen- und Scheidenentzündung sowie einer Augenentzündung mit Wucherung der Bindehaut und einem Vitamin-Mangel leidet, dass die italienischen Behörden am 18. August 2016 das Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2016 nachträglich guthiessen,

D-5236/2016 dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 19. August 2016 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass am 22. August 2016 die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der medizinische Sachverhalt sei betreffend der Kinder noch nicht hinreichend erstellt und auch hinsichtlich der Frage, ob die Überstellung nach Italien völkerrechtskonform sei, sei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6262/2105 vom 9. Dezember 2015 von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 23. August 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei, dass das SEM anzuweisen sei, dem Rechtsvertreter die gesamten Asylakten zu editieren,

D-5236/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2016 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich Frist der Beschwerde festzuhalten ist, dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-5236/2016 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, nachdem die italienischen Behörden am 18. August 2016 das Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2016 gutgeheissen hatten, das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtete,

D-5236/2016 dass indessen näher zu prüfen gilt, ob die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung vorliegen, dass sich hierzu das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich geäussert und insbesondere festgestellt hat, dass diese Garantien keine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien, und demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde, dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. August 2016, worin sie dem Übernahmeersuchen des SEM explizit zustimmten, die Beschwerdeführenden ausdrücklich als „nucleo familiare“ anerkannten, verbunden mit der Zusicherung, diese Familie werde in Übereinstimmung mit dem [an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerichteten] Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die

D-5236/2016 dortigen Behörden den Asylsuchenden mit Desinteresse begegneten und die Lebensbedingungen ungenügend seien, dass beispielsweise ihr Sohn von einem afghanischen Jungen geschlagen worden sei und die Polizei nichts unternommen habe und ihr im Weiteren mitgeteilt worden sei, dass sie in Italien kein Asyl erhalten werde, da sie im Sudan geboren sei, dass die Beschwerdeführerin damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und eines afghanischen Jungen darauf hinzuweisen

D-5236/2016 ist, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die italienische Sicherheitsbehörde ihren Schutz verwehrt hätte oder in Zukunft verwehren würde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, als Referenzurteil publiziert), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden, wie erwähnt, mit Schreiben vom Schreiben vom 18. August 2016 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, dass angesichts der genannten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Behauptung in der Beschwerde vorliegend nicht von einem nicht rechtsgenüglich erstelltem Sachverhalt auszugehen ist, dass schliesslich hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand, namentlich auch dem der aktuell wegen eines Suizidversuchs hospitalisierten Tochter der Beschwerdeführerin, bei der

D-5236/2016 Organisation der Überstellung nach Italien berücksichtigen und die italienischen Behörden entsprechend informieren wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass hinsichtlich des Antrags, das SEM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter die gesamten Asylakten zu editieren, darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden die gesamten Akten mit der Eröffnung des Urteils ausgehändigt wurden und es dem Rechtsvertreter obliegt, ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5236/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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