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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2007 D-5232/2007

10 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,325 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Non entrata nel merito

Texte intégral

Abtei lung IV D-5232/2007 teb/med {T 0/2} Geschäfts-Nr. 5232/2007 Urteil vom 10. August 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Daniel Merkli A.________, geboren B._______, Nigeria, C._________ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 9. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 19. Juli 2007 unter anderem angab, im Juni 2007 von den Bewohnern seines Heimatdorfes dazu aufgefordert worden zu sein, die Nachfolge seines verstorbenen Vaters, zu Lebzeiten Chef eines Orakels, anzutreten, dass er wegen seines christlichen Glaubens die Nachfolge verweigert habe, worauf er krank geworden sei, dass die Krankheit Gedächtnisverlust und plötzliche Schmerzen im Brustbereich zur Folge gehabt habe, dass er sich nur noch daran erinnern könne, regelmässig von einem Pfarrer in verschiedenen Kirchen zum Beten gebracht worden zu sein, dass er ohne Identitätsdokumente und ohne in der Folge kontrolliert zu werden, zuerst mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und weiter mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 6), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe, ohne die Absicht, jemals zu reisen, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3) und im Heimatstaat könne er niemanden kontaktieren, der ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich wäre (vgl. A1, S. 4), dass das BFM mit Entscheid vom 26. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, am 2. August 2007 bei der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Schiff nach Europa und mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,

4 dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, er sei nach seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters als Chef eines Orakels in seinem Heimatdorf anzutreten, mit dem Fluch einer schweren Krankheit belegt worden, als Phantasiegebilde zu bezeichnen und daher offensichtlich weder glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift in der blossen Behauptung erschöpfen, 'nicht nach Nigeria zurückgehen zu können, da er dort um sein Leben befürchten müsse', dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Identitätsdokumenten ersucht, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Einreichung von Identitätsdokumenten erhalten hat, welche er unbenutzt verstreichen liess mit der pauschalen und unsubstanzierten Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3) und im Heimatstaat könne er niemanden kontaktieren, der ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren behilflich wäre (vgl. A1, S. 4), weshalb der Antrag zur Gewährung einer Frist zur Nachreichung von Identitätsdokumenten abzulehnen ist, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit

5 den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFF, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers - dessen geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als offensichtlich unglaubhaft erachtet worden sind - als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu erachten und der angeordnete Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. (...) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am:

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