Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5226/2020
Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), 7. G._______, geboren am (…), 8. H._______, geboren am (…), 9. I._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2020 / N (…).
D-5226/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. August 2020 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch ein (1. Asylgesuch vom 3. April 2011, abgeschrieben mit Entscheid des SEM vom 31. Oktober 2011; 2. Asylgesuch vom 23. Februar 2013, abgelehnt mit Entscheid des SEM vom 27. Mai 2013). Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hatten die Beschwerdeführenden zuvor am 16. Juni 2017 in Italien und am 21. September 2018 sowie am 18. Juni 2020 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. B. Am 18. September 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich gewährt, welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mutmasslich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da sie dort keinerlei Unterstützung erfahren hätten und auf der Strasse hätten leben müssen. C. Am 22. September 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 5. Oktober 2020 beziehungsweise am 12. Oktober 2020 entsprochen. D. Mit am 15. Oktober 2020 eröffneter Verfügung vom 13. Oktober 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-5226/2020 E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage reichten sie eine «Notiz» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Dublin-Überstellungen nach Frankreich, datiert vom 25. Januar 2019, ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-5226/2020 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-5226/2020 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2020 beziehungsweise am 12. Oktober 2020 zu. Damit ist die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Frankreich übergegangen. Die Beschwerdeführenden bestreiten weder, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, noch die staatsvertragliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Prüfung ihres Asylgesuchs. Frankreich ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft und Aufnahme zu treffen. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 In ihrer Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 f.) machen die Beschwerdeführenden geltend, die generelle Situation von Asylsuchenden in Frankreich sei prekär. Sie hätten in keiner Weise auf die Unterstützung durch die französischen Behörden zählen können und seien komplett auf sich allein gestellt gewesen. Gemäss den Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es keineswegs garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hätten. Auch nationale und internationale Medien berichteten regelmässig über die prekären Verhältnisse in Frankreichs Asylwesen. Aufgrund ihrer Vulnerabilität als Familie mit kleinen Kindern könne eine Überstellung nach Frankreich nur erfolgen, wenn eine bedürfnisgerechte Unterbringung garantiert werden könne. Hinzu komme, dass sich die Kindsmutter beziehungsweise die Ehefrau seit dem (…) in J._______ in Haft befinde. Obwohl dies dem SEM bekannt sei und die Kinder ihre Mutter vermissten, habe das SEM keine weiteren Abklärungen dazu vorgenommen und es insbesondere unterlassen, eine Familienzusammenführung zu ermöglichen.
D-5226/2020 5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entgegen der Beschwerde – wie zu sehen sein wird – seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 18. September 2020 sowie in der Beschwerde lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4 ff.) ist der Sachverhalt betreffend die Unterbringungssituation der Beschwerdeführenden in Frankreich genügend erstellt. Es ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass Frankreich den Beschwerdeführenden eine bedürfnisgerechte Unterbringung gewährleisten wird. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem Übernahmeersuchen vom 22. September 2020 die französischen Behörden darüber informiert hat, dass sich Beschwerdeführerin 2 in J._______ in Haft befinde. Angesichts der Zuständigkeit Frankreichs musste sich das SEM – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6 f.) – nicht veranlasst sehen, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Hinweis auf ihre Vulnerabilität die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
D-5226/2020 VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt. 5.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
D-5226/2020 nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind – entgegen der Rüge in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7 f.) – den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sicherheitsbedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sine von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
D-5226/2020 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5226/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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