Abtei lung IV D-5226/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5226/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, welche ihren letzten offiziellen Wohnsitz in (...) hatte, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 12. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Frankfurt und in der Folge mit einem Anschlussflug nach Amsterdam. Von dort herkommend reiste sie am 13. September 2006 in die Schweiz ein. Am 21. September 2006 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) wurde sie dort am 19. Oktober 2006 summarisch befragt. Noch am selben Tag wurde ihr ausserdem das rechtliche Gehör zu den vom BFM vorgenommen Abklärungen betreffend ihre Identität gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in (...) (Äthiopien) geboren und aufgewachsen, sei aber eritreische Staatsangehörige, weil ihr Vater Eritreer gewesen sei. Mit einer eritreischen Freundin habe sie zweimal an einer Versammlung von Eritreern teilgenommen und etwas Geld gespendet. Sie sei deswegen zwei Tage lang inhaftiert worden. Als der Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien eskaliert sei, hätten die äthiopischen Behörden entdeckt, dass sie eritreischer Abstammung sei. Deswegen sei sie im November/Dezember 1999 zusammen mit anderen Eritreern nach Assab (Eritrea) ausgewiesen worden. Dort habe sie zunächst eine Woche im Hotel verbracht. Danach sei sie mit einer Gruppe von Leuten nach Dschibuti gegangen. Dort seien sie jedoch nicht willkommen gewesen; die Behörden von Dschibuti hätten sie aufgefordert, das Land umgehend wieder zu verlassen. Sie sei daher illegal nach Äthiopien zurückgekehrt. Bis ins Jahr 2000/2001 habe sie bei verschiedenen Personen in Addis Abeba gelebt. Dann habe sie zusammen mit ihrem Bruder versucht, Äthiopien in Richtung Kenia zu verlassen. An der Grenze seien sie jedoch von äthiopischen Soldaten aufgehalten und fünf Tage inhaftiert worden. In dieser Zeit sei sie von den Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin krank geworden und nach Addis Abeba zurückgekehrt. Dort habe sie oft den Wohnort gewechselt. Die Behörden hätten mehrmals ihre Mutter nach ihrem Verbleib gefragt. Ausser ihrer Mutter, welche Äthiopierin sei, D-5226/2008 habe ihre ganze Familie Probleme in Äthiopien gehabt. Eine ihrer Schwestern sei nach Saudi-Arabien ausgereist, ein Bruder nach Kenia. Sie habe bereits im Jahr 2004/2005 einen Schlepper angeheuert, dieser sei jedoch mit ihrem Geld verschwunden. Im September 2006 sei es ihr schliesslich gelungen, Äthiopien mit Hilfe eines anderen Schleppers zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Der Schlepper habe für sie eine Identitätskarte, einen Reisepass sowie ein Visum beschafft. Sie wisse nicht, was der Schlepper im Visumsantrag geschrieben habe. Sie könne nicht in Äthiopien leben und wolle nicht dorthin zurückkehren. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsschein lautend auf (...), einen Ausweis ihres Bruders sowie eine Bestätigung betreffend die eritreische Nationalität ihres Vaters zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 setzte das BFM die Beschwerdeführerin über die vorgenommenen Abklärungen betreffend den von ihr bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba gestellten Visumsantrag in Kenntnis und teilte ihr mit, die Asylvorbringen sowie die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit seien angesichts der gewonnenen Erkenntnisse unglaubhaft. Der Beschwerdeführerin wurde zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 23. Juni 2008. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 – eröffnet am 15. Juli 2008 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 13. August 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von D-5226/2008 Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Abteilung soziale Dienste Asyl des Kantons (...) vom 25. Juli 2008 betreffend Sozialhilfebezug bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 21. August 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5226/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen nicht die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Den Visumsunterlagen, welche bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba angefordert worden seien, sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Visum für die Einreise in die Schweiz aufgrund eines Empfehlungsschreibens des äthiopischen Tourismusministeriums zwecks Besuchs einer Messe in Genf erhalten habe. Den Visumsunterlagen zufolge habe die Beschwerdeführerin in (...) gewohnt und in einem Reisebüro im Bereich Marketing gearbeitet. Unter den Visumsunterlagen befänden sich eine Einladung für die D-5226/2008 Tourismusmesse sowie ein Heiratszertifikat. Die Beschwerdeführerin trage diesen Dokumenten zufolge den Namen (...), sei am (...) geboren worden und besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, wonach der Schlepper alle Unterlagen für das Visum beschafft habe, sei unbehelflich; denn die Schweizerische Botschaft Addis Abeba prüfe die Visumsgesuche angesichts des starken Migrationsdruckes aus Äthiopien und Eritrea sehr genau. Es sei daher praktisch ausgeschlossen, dass jemandem gestützt auf einen gefälschten Pass und gefälschte Unterlagen ein Visum ausgestellt werde. Für das BFM stehe daher fest, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Somit seien auch ihre Asylvorbringen, namentlich die angebliche Ausweisung nach Eritrea sowie der spätere Fluchtversuch in Richtung Kenia, nicht glaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass sie widersprüchliche, ungenaue und ausweichende Aussagen gemacht habe, so beispielsweise zu ihrem Geburtsdatum, ihren Ausweisdokumenten, dem Namen ihres angeblich verstorbenen Ehemannes sowie ihrer Teilnahme an Versammlungen. Ausserdem seien ihre Angaben in Bezug auf ihre politischen Probleme, die Deportation nach Eritrea und die versuchte Flucht vage und unsubstanziiert ausgefallen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Anschliessend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mehrfach erklärt, sie verfüge über keine Reisepapiere. Der Schlepper habe mit ihr zusammen die Botschaft aufgesucht, die erforderlichen Dokumente beschafft und die Formulare ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin habe erst nachträglich erfahren, dass das Visum zwecks Besuchs der FCEM Tourism Africa ausgestellt worden sei. Sie sei nie erwerbstätig gewesen und habe erst recht nie in einem Reisebüro gearbeitet. Ohne entsprechende Ausbildung hätte sie nicht in einem Reisebüro arbeiten, geschweige denn als Marketingperson zu Tourismusmessen ins Ausland reisen können. Es sei nicht auszuschliessen, dass die vom Schlepper beschafften Dokumente von einer offiziellen Stelle illegal gegen Bezahlung ausgestellt worden seien. Dies würde erklären, weshalb die Schweizerische Botschaft auch bei genauer Prüfung des Visumsantrags keine Fälschungsmerkmale habe erkennen können. Trotz anders lautender Dokumente verfüge die Beschwerdeführerin nicht über die äthiopische, sondern über die eritreische Staatsbürgerschaft. Die eingereichte Geburtsurkunde D-5226/2008 belege dies. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie fälschlicherweise zunächst als Äthiopierin registriert worden, weil sie gemeint habe, es werde nach dem Geburtsort gefragt. Anlässlich der Erstbefragung habe sie jedoch umgehend festgehalten, sie besitze nicht die äthiopische, sondern die eritreische Staatsbürgerschaft. Diese habe sie von ihrem Vater übernommen. Die Ausweisung nach Eritrea sei die logische Folge ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit. Die Verhaftung und anschliessenden Vergewaltigungen seien mit Blick auf die eritreische Staatsangehörigkeit ebenfalls glaubhaft. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Geburtsdatums seien zu relativieren: Auf Geheiss des Schleppers hin habe die völlig verängstigte Beschwerdeführerin zunächst ein falsches Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen der kantonalen Anhörung habe sie das Datum jedoch korrigiert und mittels Geburtsschein untermauert. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vater ihrer Kinder unterschiedliche Namen genannt habe; vielmehr habe sie jeweils eine andere Kurzform verwendet. Der volle Name ihres damaligen Ehemannes laute (...). Sie habe ihn in den Befragungen einmal (...) und einmal (...) genannt. Die Beschwerdeführerin habe den Grund für diese Ungereimtheit indessen bereits anlässlich der Anhörung erläutert. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie zwar an zwei Versammlungen teilgenommen, jedoch nur einmal Geld gespendet habe und daher möglicherweise ein Missverständnis bezüglich der Anzahl ihrer Versammlungsbesuche entstanden sei. Das BFM habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, unsubstanziierte Angaben zu ihren Ausweisdokumenten gemacht zu haben. Dies sei jedoch nachvollziehbar, da die Dokumente vom Schlepper organisiert und der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden waren. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchaus ausführlich über die Reise an die kenianische Grenze, die Haft und die Vergewaltigungen sowie die Rückkehr nach Addis Abeba berichtet habe. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, offen und ausführlich über die Vergewaltigungen und die damit einhergehenden Ereignisse zu sprechen. Dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihre Vorbringen seien vor diesem Hintergrund als genügend substanziiert zu erachten. Insgesamt seien die Asylvorbringen durchaus glaubhaft. Auch die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zweifellos gegeben. Es bestehe für die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit, nach Eritrea auszureisen. Demzufolge sei ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen D-5226/2008 wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Die Beschwerdeführerin müsste sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. In beiden Ländern drohe ausserdem Folter. Im Weiteren verschärfe sich der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien stetig; ein erneuter Kriegsausbruch werde immer wahrscheinlicher. Die UNO-Mission in Äthiopien und Eritrea gelte Medienberichten zufolge als gescheitert, die UNO- Friedenstruppen seien aus dem Grenzgebiet der beiden Staaten abgezogen worden. Es sei zu befürchten, dass der Grenzkonflikt nun wieder aufflamme; einer neuen Gewalteskalation stehe nichts mehr im Weg. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Nahrungsmittel in Äthiopien in jüngster Zeit derart knapp geworden seien, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu einer humanitären Katastrophe kommen werde. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eritreische Staatsangehörige und sei deshalb in Äthiopien verfolgt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit (respektive ihre Identität) belegen könnten. Sie reichte lediglich einen eritreischen Ausweis ihres verstorbenen Bruders, ein Bestätigungsschreiben betreffend die eritreische Staatsangehörigkeit ihres ebenfalls verstorbenen Vaters sowie ihre Geburtsurkunde zu den Akten. Die beiden Dokumente betreffend ihren Bruder und ihren Vater sagen indessen nichts aus über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin; denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass ihr Vater und ihr Bruder die eritreische Staatsangehörigkeit besassen, so lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst Eritreerin ist. Im Übrigen ist es aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen, dass es sich bei den in diesen Dokumenten genannten Personen tatsächlich um den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Die als Beweismittel eingereichte Geburtsurkunde ihrerseits weist die Beschwerdeführerin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unmissverständlich als – am (...) geborene – äthiopische Staatsangehörige aus, und auch in den vom BFM D-5226/2008 beschafften Visumsunterlagen wird sie als äthiopische Staatsangehörige aufgeführt. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit somit nicht als überwiegend glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen doch Äthiopierin ist. 5.2 Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden kann, ist es auch unglaubhaft, dass sie aus diesem Grund in Äthiopien verfolgt wurde. Die vorgetragenen Asylgründe sind ausserdem auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche, unplausible und unsubstanziierte Aussagen gemacht hat. So sprach sie beispielsweise in der Erstbefragung nur von einer einmaligen Teilnahme an einer politischen Versammlung (vgl. A1, S. 5 und 6), während sie in der kantonalen Anhörung geltend machte, sie sei zweimal an eine politische Sitzung gegangen (vgl. A22, S. 11). Auf entsprechenden Vorhalt hin vermochte sie diesen Widerspruch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in überzeugender Weise aufzulösen (vgl. A22, S. 21). Anlässlich der kantonalen Befragung äusserte sich die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchlich bezüglich des Zeitpunktes und Grundes ihrer angeblich zweitägigen Inhaftierung sowie ihrer angeblichen Deportation nach Eritrea (vgl. A22, S. 11 und 12). Ebenfalls widersprüchlich sind ihre Aussagen zur Frage, ob ihre Mutter ihretwegen Probleme mit den Behörden gehabt habe: Während sie in der Erstbefragung erklärte, die Kebele-Leute seien immer zu ihrer Mutter gegangen und hätten sie nach ihr gefragt (vgl. A1, S. 5), führte sie in der kantonalen Anhörung diesbezüglich aus, ihre Mutter habe mehrmals zum Polizeiposten gehen müssen und sei dort über ihren Aufenthaltsort befragt worden (vgl. A22, S. 15). Die Beschwerdeführerin konnte im Weiteren nicht plausibel darlegen, weshalb sie im Jahr 2001 nach Kenia auswandern wollte (vgl. A22, S. 13). 5.3 Nach dem Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Da es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest D-5226/2008 glaubhaft zu machen, ist ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-5226/2008 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation D-5226/2008 allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22 sowie beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollierten in der Folge die Grenze zwischen den beiden Ländern, konnten allerdings ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonflikts nicht verhindern. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 konnte nämlich ein erneuter offener Ausbruch des Grenzkonflikts bis heute verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist noch jung und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem verfügt sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. So leben namentlich ihre Mutter, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatland. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien durch ihre Verwandten unterstützt worden war, ist davon auszugehen, dass sie auch bei ihrer Rückkehr ins Heimatland auf deren Hilfe zählen kann. Im Übrigen wäre es ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin könnte gegebenenfalls auch ihre in Saudi-Arabien lebende Schwester um (finanzielle) Hilfe angehen. Die in der Beschwerde angesprochene, durch wiederkehrende Dürreperioden verursachte Nahrungsmittelknappheit in Äthiopien betrifft primär die ländlichen Gebiete im Süden des Landes, während die Beschwerdeführerin aus dem Norden Äthiopiens stammt und den Akten zufolge vorwiegend in städtischen Gebieten wohnhaft war. Insgesamt bestehen demnach keine konkreten Anzeichen dafür, dass D-5226/2008 die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage (vgl. die Bestätigung betreffend den Sozialhilfebezug vom 25. Juli 2008) von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5226/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14