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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2019 D-5225/2017

23 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,857 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5225/2017 law/scm

Urteil v o m 2 3 . Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und deren Kinder B._______, geboren am [...], und C._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, [...] Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 11. August 2017

D-5225/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya. Die Beschwerdeführerin (Mutter) stammt aus D._______. Gemäss eigenen Angaben verliess sie mit ihrer älteren Tochter B._______ den Heimatstaat am 10. November 2013 in Richtung Sudan. Am 6. Juli 2015 reiste sie mit ihrer älteren Tochter von Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Juli 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Anschliessend wurde sie mit ihrem Kind für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin- Regime) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8177/2015 vom 19. Mai 2016 abgewiesen. C. Am 18. September 2016 wurde die Tochter C._______ geboren. D. Nachdem die im Rahmen des Dublin-Regimes geltende Frist zur Überstellung nach Italien ungenutzt abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 seinen Entscheid vom 2. Dezember 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asylverfahrens an. E. Am 28. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. F. Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-

D-5225/2017 lichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei, als er sich im Militärdienst befunden habe, illegal aus Eritrea ausgereist. In der Folge sei sie mehrfach zuhause aufgesucht und nach ihm befragt worden, wobei man ihr vorgeworfen habe, von seinem Verschwinden Kenntnis zu haben. Schliesslich sei sie mitgenommen und drei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert worden. Im Anschluss daran habe sie zudem während sechs Monaten Strafarbeit leisten müssen. Weil ihre Tochter B._______ erkrankt sei, habe man sie schliesslich wieder freigelassen. Sie habe aber befürchtet, weiterhin behelligt zu werden, und sich deshalb zur illegalen Ausreise aus Eritrea entschlossen. G. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde und einen Taufschein ein. H. Mit Verfügung vom 11. August 2017 (Datum der Eröffnung: 15. August 2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. I. Mit Eingabe an das SEM vom 25. August 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 29. August 2017. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. September 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sein ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei

D-5225/2017 den Beschwerdeführerinnen in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner wurde der Beweisantrag gestellt, es sei die Tochter B._______ vom Gericht zu den Fluchtgründen, insbesondere zu der Zeit im Gefangenenlager, anzuhören. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. L. Mit Einzahlung vom 6. Oktober 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2017 wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. N. Mit Verfügung vom 31. Oktober wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses hielt in seiner Eingabe vom 7. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-5225/2017 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die damit verbundene Ablehnung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5225/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 4.4 4.4.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen. 4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Präzision der Asylvorbringen im Falle der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu erachten sind. So konnte sie bei ihren Befragungen durch die Vorinstanz auch auf mehrfache Nachfrage hin weder in konkreter Weise schildern, unter welchen Umständen sie Strafarbeit habe leisten müssen (vgl. SEM-act. B10/21, insbesondere F52 und F59 ff.), noch vermochte sie irgendwelche detaillierte Angaben zu ihrer dreimonatigen Gefängnishaft zu machen (vgl. SEM-act. B10/21, F71 ff.). 4.4.3 Zudem weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angebliche Verhaftung, die zu insgesamt neun Monaten im Gewahrsam der eritreischen Behörden geführt haben soll, verschiedene offensichtliche und erhebliche Widersprüche auf.

D-5225/2017 So gab sie im Rahmen der BzP an, es seien zwei Männer der Einheit ihres Ehemannes zu ihr gekommen und hätten sie nach ihm befragt. Diese Männer seien in voller Uniform gewesen und hätten sie gleich bei dieser ersten Gelegenheit mitgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dabei sei sie mit ihrer älteren Tochter alleine zuhause gewesen, während sich ihre Mutter bei der Arbeit befunden habe (vgl. SEM-act. A4/13, Ziff. 7.02). Demgegenüber machte sie bei der eingehenden Anhörung geltend, es seien dreimal unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu befragen. Beim ersten Mal habe sie gar nicht realisiert, dass es Angehörige der Einheit ihres Ehemannes gewesen seien, und erst beim dritten Mal sei sie festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Am Tag, als man sie mitgenommen habe, sei sie soeben von der Arbeit gekommen, während ihre Mutter bereits zuhause gewesen sei (vgl. SEM-act. B10/21, F42 und F80). Nicht nur der Vergleich zwischen den Aussagen bei der BzP und der eingehenden Anhörung bringt wesentliche Widersprüche hervor, sondern die Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie im Rahmen der Anhörung machte, weisen auch untereinander offensichtliche Unvereinbarkeiten auf. So gab sie bei der Anhörung in Bezug auf ihre Verhaftung zunächst an, es seien dreimal unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu befragen. Beim zweiten Mal seien es nicht die gleichen Personen wie beim ersten Mal gewesen. Am dritten Tag seien sie wieder zurückgekommen, und diese Männer hätten sie dann mitgenommen (vgl. SEM-act. B10/21, F42). Diese letztgenannte Aussage impliziert, dass es beim zweiten und beim dritten Mal die gleichen Personen gewesen seien, welche die Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht hätten. Jedoch gab sie bei anderer Gelegenheit auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, beim dritten Mal seien es andere Männer gewesen als zuvor (vgl. SEM-act. B10/21, F81). In Bezug auf dieses dritte Mal, bei dem sie schliesslich mitgenommen worden sei, führte sie ausserdem zunächst aus, ihre Mutter habe ihr – als sie (die Beschwerdeführerin) von der Arbeit nach Hause gekommen sei – gesagt, es würden "ein paar Gäste" im Haus auf sie warten (vgl. SEM-act. B10/21, F80). Dies impliziert, es habe sich um eine Gruppe von mehreren Personen gehandelt. Jedoch gab sie wenig später im gleichen Zusammenhang an, es seien zwei Personen gewesen, von denen sie mitgenommen worden sei (vgl. SEM-act. B10/21, F82). Zu den Umständen ihres Einsatzes bei der Strafarbeit und ihrer Entlassung daraus sagte sie bei der Anhörung zunächst aus, während des Arbeitseinsatzes sei ihr eines Tages gesagt worden, dass ihre Tochter B._______

D-5225/2017 krank geworden sei. Sie habe sie sehen wollen und sei deshalb zu ihr gegangen (vgl. SEM-act. B10/21, F51). Bei anderer Gelegenheit sagte sie demgegenüber aus, sie habe ihre Tochter die ganze Zeit bei sich gehabt. Weil das Kind ersichtlich krank gewesen sei, habe sie die Leute dort gebeten, mit ihrer Tochter zum Arzt zu gehen und sie untersuchen zu lassen. Nach einer Weile sei es ihr erlaubt worden, mit ihrer Tochter wegzugehen (vgl. SEM-act. B10/21, F54). Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.4.4 Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag, die ältere Tochter B._______ sei durch das Gericht zu den Fluchtgründen anzuhören, abzulehnen. 4.4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht entscheidwesentlich sind. Den betreffenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass eine Person, bei welcher es sich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handeln soll, im Jahr 2008 Dienst in der eritreischen Armee leistete. Hingegen sind die Dokumente weder hinsichtlich der behaupteten Desertion des Ehemannes aus dem Dienst in der eritreischen Armee noch in Bezug auf die damit verbundenen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin beweistauglich. Daraus folgt des Weiteren, dass auch für die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen Desertion ihres Ehemannes, wie mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 25. Oktober 2017 geltend gemacht, keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. 4.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt hat. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie sei mit ihrer älteren Tochter auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Damit macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. 4.5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten

D-5225/2017 zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.5.3 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (a.a.O., E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O., E. 5.2). Das Vorliegen solch zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. E. 4.4), vermochte sie nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Insbesondere hat sich die Behauptung als unglaubhaft erwiesen, sie sei wegen ihres Ehemannes festgenommen, inhaftiert und zu Strafarbeit gezwungen worden. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 4.5.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung

D-5225/2017 einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5225/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

Versand:

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