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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-5225/2016

31 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,028 mots·~30 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5225/2016

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Eleonora Heim, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).

D-5225/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. April 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Juni 2016 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, dass sie sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und bis 2014 mit ihrem Ehemann und ihren drei jüngeren Kindern in C._______ in der Nähe von Vavuniya (Nordprovinz) gewohnt habe. Von 1997 bis 2008 habe sie ohne das Wissen ihres Ehemannes Pakete für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgegengenommen und weitergeleitet. Dies habe sie aus finanziellen Gründen getan, da sie für jede abgelieferte Sendung (…) bis (…) Rupien erhalten habe. Die Pakete seien ihr von einer Person namens D._______ übergeben worden. Ende 2014 sei sie zum Einkaufen ausser Haus gewesen, als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Ihre jüngere Tochter habe den Beamten erklärt, dass sie nicht zu Hause sei, woraufhin die Leute Haus und Hof nach ihr durchsucht hätten. Auch eine Nachbarin sei herbeigeeilt. Die Tochter habe ihr nach ihrer Rückkehr mitgeteilt, dass die Leute vom CID ihr die Nachricht hinterlassen hätten, dass sie sich zur Befragung in deren Büro an der (…) einzufinden habe. Als sie dem Ehemann mitgeteilt habe, dass sie einst für die LTTE tätig gewesen sei und das CID sie wohl deswegen befragen wolle, sei er sehr wütend geworden. Für sie selbst sei klar gewesen, dass sie aus Angst der Aufforderung des CID keine Folge leisten würde. Sie habe die Nacht bei einer Nachbarin verbracht und sei am folgenden Tag mit ihrem Pass, der Identitätskarte und der Besitzurkunde für ein Stück Land nach Colombo zu einer Bekannten der Nachbarin gereist. Dort habe sie sich zwei Jahre lang in einem Zimmer aufgehalten und in dieser Zeit nur sporadischen Kontakt zu einer Tante gehabt. Die Familie oder ihre verheiratete, in E._______ lebende Tochter habe sie nie angerufen, da sie diese nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen. Aus diesem Grund sei ihr nicht bekannt, ob die Familie überhaupt noch in C._______ lebe beziehungsweise was mit ihr geschehen sei. Da sie das Haus in Colombo aus Angst vor dem CID nicht habe verlassen dürfen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2016 sei sie mit der Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes

D-5225/2016 per Flugzeug in ein ihr unbekanntes Land gereist. Nach mehrwöchigem Aufenthalt an einem ihr unbekannten Ort sei sie teils zu Fuss, teils mit einem Fahrzeug über eine ihr unbekannte Route am 30. März 2016 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte englische Übersetzung ihrer Eheurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 28. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 29. August 2016 (Datum des Poststempels) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 6. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin dementsprechend auf, entweder einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

D-5225/2016 G. Mit Schreiben vom 28. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung der (…) ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. J. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 4. November 2016 zur Replik angesetzt. K. In ihrer Replik vom 4. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5225/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass sie in F._______ und C._______ gelebt habe, die Sendungen von einem gewissen D._______ erhalten habe, dessen Vorgesetzter G._______ gewesen sei und dass sie die Pakete beziehungsweise Briefe bei sich zu Hause im Schrank versteckt habe. In der Anhörung hingegen habe sie angegeben, dass sie während der Zeit, als sie für die LTTE tätig gewesen sei, in F._______, H._______ und C._______ gelebt habe, wobei D._______ ihr kleine Pakete gebracht habe, welche sie einem gewissen I._______ übergeben habe. Die Pakete habe sie im Wäschekorb versteckt und aufbewahrt. Auf Vorhalt sei sie nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche zu entkräften, sondern habe sich im Gegenteil in einen weiteren Widerspruch verwickelt, indem sie geltend gemacht habe, I._______, dem sie die Pakete persönlich übergeben habe, sei der Vorgesetzte von D._______ gewesen, was nicht möglich sei, da sie in der BzP ausgeführt habe, den Vorgesetzten von D._______ nie gesehen zu haben. Sodann habe sie in der Kurzbefragung mehrfach geschildert, dass sie in den zwei Jahren, die sie in Colombo verbracht habe,

D-5225/2016 ausser mit einer Tante keinen Kontakt mit der Familie, sonstigen Angehörigen oder Bekannten gehabt habe und daher nicht wisse, was aus ihrer Familie geworden sei. Dieses Verhalten habe sie damit begründet, dass sie die Familie nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen. An der Anhörung habe sie diese Angaben zunächst wiederholt, dann aber plötzlich vorgebracht, dass sie die Familie nach einem Jahr in Colombo mehrfach vergeblich telefonisch zu erreichen versucht habe; ebenso habe die Tante erfolglos versucht, die Familie telefonisch zu erreichen. Widersprüchliche Antworten habe sie zudem auf die Frage nach dem Entschluss zur Ausreise gegeben. In der BzP habe sie geschildert, bereits zu Beginn des zweijährigen Aufenthalts in Colombo versucht zu haben, ins Ausland zu reisen, wobei dies nie geklappt habe. In der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, dass sie sich erst nach etwa (…) Jahren Aufenthalt in Colombo beziehungsweise (…) Monate vor Ausreise respektive einige Wochen bevor sie dem Schlepper den Pass übergeben habe, dazu entschlossen habe. Widersprüchliche Angaben habe sie ausserdem betreffend die Verwandtschaft gemacht. In der BzP habe sie ausgeführt, dass sie über (…) Onkel väterlicherseits im Distrikt E._______ und (…) Onkel sowie (…) Tanten mütterlicherseits in J._______ verfügen würde. In K._______ würden ihre Schwestern L._______ und M._______ leben. Ihre dritte Schwester, N._______ lebe in einem ihr unbekannten, europäischen Land. Seit ihrer Heirat im Jahr (…) habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Schwestern. In der Anhörung habe sie dann ausgeführt, dass sie nur über (…) Onkel väterlicherseits verfüge, der in einem Pflegeheim in O._______ lebe. Mütterlicherseits habe sie (…) Onkel und Tanten, von denen (…) im Distrikt P._______ und die übrigen in J._______ leben würden. Ihre Schwester N._______ lebe in Q._______. Auch ihre Schwestern M._______ und L._______ würden in Europa leben, aber sie wisse nicht mehr in welchem Land. Seit (…) habe sie keinen Kontakt mehr mit den Schwestern. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach die Mutter der Familie aus (…) Geschwistern bestanden habe und dass väterlicherseits bereits (…) Onkel gestorben seien und die Frage an der BzP überdies anders gestellt worden und sie auch gar nicht nach den Schwestern gefragt worden sei, entbehrten jeglicher Grundlage, zumal sie anlässlich der BzP ausführlich zu den Schwestern befragt worden sei. Überdies sei die Beschreibung der Reiseumstände vage und unglaubhaft ausgefallen, was die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätzlich verstärke. Auch stehe ihre Identität nicht fest, da die von ihr als Beweismittel eingereichten Dokumente nicht rechtsgenüglich seien. Ihre diesbezügliche Erklärung, wonach der Schlepper ihr den Pass und die ID vor der Ausreise

D-5225/2016 abgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe und sie zwar über weitere Dokumente bei der Bekannten in Colombo verfüge, diese jedoch nicht beibringen könne, weil sie weder deren Namen noch die Adresse kenne und auch die Telefonnummer verloren habe, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr deute ihr Verhalten daraufhin, dass sie nicht gewillt sei, den Schweizer Behörden ihre Identität offen zu legen. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass Sri Lanka derzeit nicht willens oder in der Lage sei, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Tamilen in der Lage der Beschwerdeführerin zu schützen. Dies gelte insbesondere auch nach der Wahl von Präsident Sirisena im Januar 2015 noch. Ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates bleibe es, das Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. An dem Tag, als sie vom CID in ihrer Abwesenheit ein erstes Mal gesucht worden sei, wie sie bereits in den Befragungen geschildert habe, sei sie am frühen Abend alleine im Haus gewesen, da der Ehemann die Kinder von der Nachhilfe abgeholt habe. Gegen (…) Uhr seien wiederum Leute vom CID vorbeigekommen, wobei es sich wohl um andere Männer gehandelt habe, als jene, die sie am Nachmittag gesucht hätten. Sie seien zu (…) gewesen, wobei (…) Männer vor dem Haus gewartet hätten und (…) ins Innere gekommen seien und sie befragt hätten. Sie hätten ihr viele Fragen gestellt, Drohgebärden gemacht, sie bedrängt, an ihren Kleidern gerissen und geschlagen. Sie habe die Männer nur bruchstückhaft verstanden. Ihr sei wohl vorgeworfen worden „gegen die CID gearbeitet“ zu haben. Sie sei von den Männern gegen die Wand gestossen und mit dem Knie in den Bauch getreten worden. Sie habe sich verzweifelt gewehrt, als die Männer versucht hätten, sie zu vergewaltigen, bis sie schliesslich in Ohnmacht gefallen sei. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie auf dem Boden gelegen, ihre Kleider seien völlig ruiniert gewesen und sie habe überall und besonders in der Bauchgegen starke Schmerzen gehabt. In diesem Zustand sei sie von ihrem Ehemann und ihren Kindern vorgefunden worden. In ihrem Wertekatalog nehme Ehre einen zentralen Platz ein und sie richte ihre Handlungen nach einem strengen Ehrenkodex, weshalb sie die Ereignisse im Rahmen des zweiten Besuchs durch das CID zunächst nicht geschildert habe. Nach diesem traumatischen Einschnitt sei sie monatelang depressiv gewesen und habe sogar Suizidgedanken gehegt. Sie habe sich schlicht nicht in der Lage gesehen, dieses schmerzhafte Erlebnis vor wildfremden Menschen auszubreiten. Erst nach Ablehnung ihres Asylgesuchs sei ihr bewusst geworden, dass ebensolche Schilderungen immens wichtig für die

D-5225/2016 Glaubhaftigkeit seien, und sie habe ihren ganzen Mut zusammengenommen, um zu berichten, was wirklich geschehen sei. Betreffend der Kontaktperson bei den Paketlieferungen für die LTTE sei es wohl zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. Den Namen I._______ spreche man in ihrem Dialekt eher als R._______ aus. Je nach englischer Schreibweise könne er auch als G._______ oder S._______ geschrieben werden. Daher rührten die verschiedenen Schreibweisen des Namens im Protokoll der BzP und jenem der Anhörung. I._______ und D._______ hätten immer wieder die Seite getauscht, das heisst, manchmal seien sie am Abgabe-, manchmal am Abholort gewesen, und sie habe nicht gewusst, welcher der beiden I._______ und welcher D._______ geheissen habe und wer hierarchisch über wem gestanden habe. Diese Taktik sei vom LTTE Secret Service extra gewählt worden, damit sie bei einer allfälligen Befragung nichts hätte verraten können. Sie habe während elf Jahren Pakete für die LTTE weitergeleitet. Innerhalb einer so langen Zeitspanne und in Anbetracht dessen, dass sie mehrmals ihren Wohnort habe wechseln müssen, sei es naheliegend, dass das Abgabesystem nicht immer gleich habe ablaufen können. Die scheinbaren Widersprüche rührten daher, dass sie nicht immer von der gleichen Phase der Tätigkeit für die LTTE gesprochen habe. Sodann sei es auch betreffend die Kontaktversuche zur Familie zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe lediglich mittels T._______ versucht, Kontakt mit der Familie aufzunehmen und nicht selber, um die Familie zu schützen. Die Tante habe sie nur angerufen, damit wenigstens jemand aus der Verwandtschaft gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Was den Entschluss zur Ausreise angehe, so habe die Beschwerdeführerin schon früh gewusst, dass sie auf jeden Fall nicht mehr zur Familie zurückkehren wolle, um diese zu schützen. Einen eigentlichen Ausreiseplan habe sie aber nicht gehabt, was angesichts ihrer überstürzten Abreise nachvollziehbar sei. Sie sei psychisch wegen der Ereignisse in einer schwierigen Lage gewesen, habe sogar Suizidgedanken gehabt und sei nur wegen U._______ Initiative, bei der sie in Colombo gewohnt habe, auf die Idee gekommen, das Land zu verlassen. Der Entschluss sei also sehr viel später gefallen. Die ungenaue Schilderung sei darauf zurückzuführen, dass sie selber nicht genau angeben könne, wann sie den Entschluss gefasst habe. Was ihre Angaben zu ihrer Verwandtschaft angehe, so müsse berücksichtigt werden, dass sie, nachdem sie (…) ihren Ehemann gegen den Willen der Familie geheiratet habe, keinen Kontakt mehr zu den Schwestern gehabt habe. Somit sei auch gut nachvollziehbar, dass sie heute nicht genau wisse, wo sich die Schwestern in Europa aufhielten. Das

D-5225/2016 Missverständnis mit der Anzahl Onkel habe sie auf Nachfrage dahingehend auflösen können, dass sie ursprünglich (…) Onkel gehabt habe, nun aber nur noch (…) am Leben sei. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass die Befragungen jeweils mittels einer Dolmetscherin stattgefunden hätten. Dolmetscher seien nicht in der Lage, exakt zu übersetzen, sondern müssten die tamilischen Äusserungen bereits interpretieren, bevor sie diese sinngemäss übersetzten. Für das Protokoll werde die Übersetzung nicht etwa wörtlich stenographiert oder aufgezeichnet, sondern erneut sinngemäss zusammengefasst. Mehr als die sinngemässe Wiedergabe seiner Äusserungen könne ein Gesuchsteller auch bei Rückübersetzung nicht überprüfen. Es verbiete sich daher, aus einzelnen Wörtern und Halbsätzen Widersprüche abzuleiten, wenn der Gesamtkontext ein stimmiges widerspruchsfreies Bild ergebe. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Was den zweiten Besuch durch das CID angehe, so habe die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung mehrfach bestätigt, alle Asylgründe genannt zu haben. Zudem seien bei beiden Befragungen ausschliesslich Frauen anwesend gewesen, alle zudem zur gleichen Altersgruppe wie die Beschwerdeführerin gehörend, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin diesen zweiten Besuch des CID mit keinem Wort erwähnt haben sollte. In der Beschwerdeschrift fänden sich schliesslich verschiedene weitere Sachverhalte, die im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen stünden. Als Beispiel sei die Darlegung zu nennen, wonach sich die Identitätskarte bei der Gastgeberin der Beschwerdeführerin in Colombo befinde. In der BzP habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass sie die Identitätskarte zusammen mit dem Pass dem Schlepper habe übergeben müssen. 4.4 In der Replik wird dagegen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Kernvorbringen ausführlich, kohärent und detailliert beschrieben habe. In Bezug auf gewisse Ungenauigkeiten hätten im Rahmen der Beschwerde die Aussagen ergänzt und jegliche Unklarheiten geklärt werden können. Die Aussagen würden sich so zu einem schlüssigen und plausiblen Gesamtbild zusammenfügen. Ihr sei klar gewesen, dass sie ihre Asylgründe ausführlich habe schildern müssen. Da es in ihrer Heimat jedoch absolut unvorstellbar sei, dass man fremden Leuten von sexuellen Belästigungen erzähle, habe sie erst nach dem negativen Asylentscheid realisiert, dass

D-5225/2016 sie sich auch in dieser Hinsicht öffnen müsse, um glaubhaft zu sein. Versetze man sich in ihre Lage sei gut nachvollziehbar, dass sie die sexuelle Belästigung erst so spät geschildert habe. Bei der Würdigung der Aussagen, die sich auf sexuelle Übergriffe beziehen, sei auch der besondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu berücksichtigen, wonach Opfer von Vergewaltigungen in Sri Lanka prinzipiell diskriminiert und stigmatisiert würden. Dies erschwere es tamilischen Opfern massiv, über Geschehnisse zu sprechen. Sollte eine tamilische Frau Asylgründe konstruieren wollen, erscheine es aufgrund des soziokulturellen Kontexts äusserst unwahrscheinlich, dass sie ausgerechnet von sexuellen Übergriffen berichte, die schambelastet seien und hochgradig tabuisiert würden. Frauen würden auch im Jahr 2016 noch unter den Folgen des Krieges und ihrer sozialen Stellung in Sri Lanka leiden. Sexueller Missbrauch bleibe weit verbreitet – sowohl innerhalb der Zivilgesellschaft als auch durch die Sicherheitskräfte. Aus dem Einsatz von sexueller Gewalt als Folterinstrument und Mittel zur Demoralisierung der tamilischen Zivilbevölkerung werde auch der Verfolgungscharakter der Übergriffe umso deutlicher. Soweit die vergangenen und drohenden sexuellen Übergriffe sie nicht spezifisch als Tamilin oder LTTE-Verdächtige sondern schlicht als Frau getroffen hätten beziehungsweise treffen würden, liege aber nach der Rechtsprechung ohnehin ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor, wenn das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liege. Der sri-lankische Staat sei nicht willens, einen wirksamen Schutz gegen sexuelle Übergriffe zu gewähren. Betreffend der Identitätskarte sei es wohl zu einem Missverständnis anlässlich der BzP gekommen. Die ID sei nicht vom Schlepper zurückbehalten worden, sondern sie habe diese aus Sicherheitsgründen bei U._______ zurücklassen müssen. Mittlerweile sei es ihr jedoch gelungen, mit Hilfe von Tamilen in der Schweiz mit U._______ Kontakt aufzunehmen und die Identitätskarte zu beschaffen. Dies sei für sie sehr schwer gewesen und zeige, dass sie alle möglichen Wege ausschöpfe, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass

D-5225/2016 die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und die oben genannten Widersprüche in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie wegen einer angeblichen Tätigkeit für die LTTE gesucht werde. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits aktenkundigen Sachverhaltes und unplausiblen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche, zum Beispiel betreffend die Kontaktpersonen für die Paketlieferung, würden auf Missverständnissen beruhen, in keiner Weise zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([…]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 10. Juni 2016 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der Anhörung zu entsprechenden Missverständnissen gekommen und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin laut eigenen Angaben gut verstanden ([…]). Nach der Rückübersetzung hat sie die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt ([…]) und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden ([…]). Damit bleiben die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffend die Kontaktpersonen für die Paketlieferung unerklärlich. Insbesondere sind die Ausführungen auf Rechtsmittelebene, wonach es sich bei I._______ und G._______ um ein und dieselbe Person handeln soll, angesichts der folgenden Antwort der Beschwerdeführerin in keiner Weise plausibel: „I._______ ist der Vorgesetzte von D._______. Das stimmt. Nicht G._______, I._______.“ ([…]). Auch weitere Erläuterungen auf Rechtsmittelebene, mit denen die Beschwerdeführerin angebliche Missverständnisse auflösen will, überzeugen angesichts ihrer Antworten in der Anhörung nicht. So führt sie auf Beschwerdeebene zum Beispiel aus, dass D._______ und I._______ immer wieder die Seiten gewechselt hätten und sie mithin nicht gewusst habe, wer wie hiess beziehungsweise wer D._______ und wer I._______ gewesen sei. In der Anhörung antwortete sie jedoch durchgehend wie folgt: „Jeweils bekam ich diese Pakete von D._______. Dann musste ich diese Pakete an I._______ liefern.“, „Jeweils habe ich die Pakete von D._______ erhalten […] Dorthin kam I._______

D-5225/2016 um die Pakete abzuholen.“ und „Ich gab die Pakete jeweils an I._______.“ ([…]). Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin diverse weitere Widersprüche aufweisen. So gibt sie einerseits an, dass sie ihre Familie Ende 2014 das letzte Mal gesehen habe beziehungsweise, dass die Geheimdienstleute Ende 2014, nachdem ein LTTE-Mitglied festgenommen worden sei, zu ihr nach Hause gekommen seien ([…]), schildert dann aber, dass sie sich anschliessend zwei Jahre in Colombo aufgehalten habe ([…]). Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zu Gute halten würde, dass sich der Vorfall mit dem CID im (…) 2014 abgespielt hat, wie eine ihrer Antworten in der Anhörung impliziert ([…]), geht die geschilderte Abfolge zeitlich nicht auf, da sie sich bei einer (…) 2016 erfolgten Ausreise auch dann weniger als die vorgebrachten zwei Jahre in Colombo aufgehalten hätte. Sodann gibt die Beschwerdeführerin in der BzP an, ihr sei mitgeteilt worden, die Leute vom CID hätten ihr die Nachricht hinterlassen, dass sie sich am folgenden Tag zu einer Befragung in ihrem Büro einzufinden hätte ([…]), während sie im Widerspruch dazu in der Anhörung ausführt, sie hätte sich am selben Tag melden müssen ([…]). Auch gibt die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst zu Protokoll, sie sei nach dem Vorfall mit dem CID zu einer Nachbarin namens T._______ gegangen und habe einige Tage dort übernachtet ([…]), während sie im Widerspruch dazu einige Fragen später ausführt, sie habe nur eine Nacht dort übernachtet, bevor sie nach Colombo gegangen sei ([…]). Des Weiteren gibt die Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst an, in Colombo bei einer Person namens V._______ gelebt zu haben ([…]), während sie danach aussagt, sie habe bei einer Frau namens U._______ gelebt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sie den Namen ihrer Tante ebenfalls mit V._______ angibt ([…]). Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Identität, mit welcher sie schliesslich ausgereist sei. So gibt sie in der BzP zunächst an, der Vorname sei W._______ gewesen und den Nachnamen habe sie auswendig lernen müssen, habe ihn aber mittlerweile vergessen ([…]). In der Anhörung sagt sie dann jedoch aus, sie sei unter dem Namen W._______ und ihrem eigenen Namen ausgereist ([…]). Was den erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen, zweiten Besuch durch das CID betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall weder in der BzP

D-5225/2016 noch in der Anhörung nicht wenigstens ansatzweise erwähnt hat. Vielmehr hat sie wiederholt bestätigt, alles für das Asylgesuch Wesentliche beziehungsweise alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, genannt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei im Rahmen dieses angeblichen zweiten Besuchs des CID Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, ist zunächst festzuhalten, dass sich Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten (versuchten) sexuellen Übergriff erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt sich dessen Wahrheitsgehalt somit zwar noch nicht verneinen. Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als für das verspätet vorgebrachte Vorbringen lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allfällige, im vorliegenden Fall jedoch unbelegte, Traumatisierung zu berufen. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist vielmehr in den Gesamtkontext ihrer Biographie und Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdigen. In Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere des verspätet vorgetragenen zweiten Besuches durch das CID und der Einbettung des angeblichen sexuellen Übergriffs in diesen Vorfall, kann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte geschlechterspezifische Verfolgung nicht geglaubt werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im

D-5225/2016 Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorbringen ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen, zumal sie sich in ihrer Heimat nie politisch aktiv betätigt hat ([…]), niemals vor Gericht stand und auch niemals inhaftiert gewesen ist ([…]). Sie konnte nach Ende der angeblichen Tätigkeit für die LTTE jahrelang unbehelligt in Sri Lanka leben ([…]) und sich gemäss eigenen Angaben in der BzP „vor vier Jahren“, mithin ungefähr im Jahr (…), einen Pass ausstellen lassen ([…]). Schliesslich ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-5225/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter

D-5225/2016 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz

D-5225/2016 (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). Die Beschwerdeführerin, die aus J._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt und seit vielen Jahren im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz), zuletzt in C._______, gelebt hat, hat anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben zu ihren Angehörigen gemacht. So hat sie in der BzP angegeben, über (…) Onkel väterlicherseits im Distrikt E._______ und (…) Onkel sowie (…) Tanten mütterlicherseits, alle in J._______, zu verfügen ([…]), in der Anhörung dann ausgesagt, dass die Mutter (…) Geschwister gehabt habe und von diesen (…) in X._______ (Distrikt Jaffna) und die anderen in J._______ (Distrikt E._______) leben würden ([…]). Auf die Frage, wie viele Verwandte väterlicherseits sie in Sri Lanka habe, hat die Beschwerdeführerin dann geantwortet, dass nur ein Onkel väterlicherseits in E._______ lebe ([…]) und, mit dem Widerspruch betreffend die Anzahl Onkel väterlicherseits konfrontiert, ausgeführt, dass der Vater (…) Brüder gehabt habe, nun aber nur noch (…) lebe ([…]). Betreffend ihre Schwestern führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, dass ihre Schwester L._______ in Q._______ wohne und auch ihre Schwester M._______ in K._______ lebe, sie aber nicht wisse wo genau. Auch ihre dritte Schwester Y._______ lebe in Europa, aber sie wisse nicht wo ([…]). In der Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin dann jedoch, dass die Schwestern N._______ und L._______ im Ausland leben würden und N._______ in Q._______ wohne. Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, dass L._______ und M._______ im Ausland und N._______ in Q._______ lebe ([…]). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie es vielleicht falsch gesagt habe, weil sie aufgeregt gewesen sei ([…]), vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen und auch dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu ihren Schwestern habe, ist angesichts des Widerspruches, dass dies seit ihrer Hochzeit im Jahr (…) (BzP, […]) beziehungsweise seit (…) (Anhörung, […]) der Fall sei, anzuzweifeln. Auch zu den Kontaktversuchen mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin inkonsistente Angaben gemacht, indem sie zunächst ausgeführt hat, dass sie der Familie keine Probleme machen und diese während ihrer Zeit in Colombo nicht kontaktieren wollte ([…]), dann jedoch geschildert hat, sie habe nach einem Jahr in Colombo versucht, ihre Familie zu erreichen, dies aber nicht geschafft ([…]).

D-5225/2016 Insgesamt ist aufgrund der unglaubhaften Angaben demnach zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Lebensumstände in Sri Lanka verheimlichen will und dort über ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Zudem hat die gesunde Beschwerdeführerin (…) Jahre die Schule besucht und sich in der Vergangenheit mit kleinen Geschäften ([…]) etwas dazuverdienen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin geändert hätte, sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5225/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-5225/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-5225/2016 — Swissrulings