Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5225/2012
Urteil v o m 9 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren B._______, Georgien, E._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
D-5225/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Georgien am 10. Juni 2012 in Richtung F._______ verliess, seine Reise nach einem einmonatigen Aufenthalt in G._______ fortsetzte und via H._______, I._______, J._______ und K._______ am 10. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass am 18. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ die summarische Befragung stattfand, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Identität nicht mit gültigen Ausweisdokumenten zu belegen vermochte und angab, sein Name laute C._______ und er sei am B._______ geboren, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei M._______ gewesen und habe am 24. Mai 2012 einen Bekannten – mit dem er einst in Familienstreitigkeiten verwickelt gewesen sei – sowie zwei weitere Fahrgäste nach N._______ gefahren, dass ihnen auf halber Strecke von einem Fahrzeug der Weg versperrt worden sei, worauf die beiden Männer des Zweitfahrzeugs seine Fahrgäste angegriffen hätten und es zu einem Handgemenge gekommen sei, wobei sein Bekannter verletzt worden sei, dass seine Fahrgäste Mitglieder der Oppositionspartei gewesen seien und es sich bei den beiden Männern des Zweitfahrzeugs, von denen er einen erkannt habe, um Beamte gehandelt habe, dass er von der Familie des verletzten Passagiers verdächtigt worden sei, über den Angriff informiert gewesen zu sein, und sie ihm vorgeworfen hätte, es unterlassen zu haben, ihren Sohn zu warnen, weshalb sie von ihm verlangt hätten, den Namen des Angreifers preiszugeben, dass er in der Folge von den Behörden kontaktiert worden sei, welche ihm verboten hätten, den Namen zu nennen, dass die Familie des verletzten Fahrgastes sein Auto beschädigt und ihm gedroht habe, seiner Frau sowie seiner Tochter Schaden zuzufügen,
D-5225/2012 dass er sich vor diesem Hintergrund entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen, dass das BFM über die Schweizer Botschaft in Georgien eine Identitätsabklärung veranlasste, gemäss deren Resultat die Identität des Beschwerdeführers entgegen seinen Angaben auf A._______, geboren B._______, Sohn von O._______, ID-Nr. {…….}, registriert in P._______, {…….} Str., lautet, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis mit Schreiben vom 6. September 2012 das rechtliche Gehör gewährte, dass er mit Schreiben vom 14. September 2012 die Identitätstäuschung explizit bestätigte und erklärte, er habe einen falschen Namen angegeben, weil er sich vor georgischen Personen im Asylheim habe schützen wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er über seine Identität getäuscht habe, um sich im Asylheim vor georgischen Personen schützen zu wollen, nicht glaubhaft sei und nicht gehört werden könne, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass die Identität von Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren keinen Drittpersonen preisgegeben werde, dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität vorgebracht würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien und deswegen nicht weiter darauf einzugehen sei, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht,
D-5225/2012 dass somit auf sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5225/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Namensangabe unter den Begriff der Identität fällt,
D-5225/2012 dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die - durch die Schweizer Botschaft in Georgien - in Auftrag gegebene Identitätsprüfung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hat, dass die durchgeführte Identitätsprüfung den Beweisanforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt und der Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs explizit bestätigte, dass es der Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene unterlässt, zur festgestellten Identitätstäuschung Stellung zu nehmen, sondern lediglich in äusserst rudimentärer und pauschaler Art und Weise sein Nichteinverstandensein mit dem vorinstanzlichen Entscheid kundtut, ohne sich indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21),
D-5225/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) als zulässig bezeichnet, dass mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die ungelösten Probleme in Georgien stünden einer Rückkehr dorthin entgegen, keine substanziierten Hinweise geltend gemacht werden, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dass sich für Ausländerinnen und Ausländer der Vollzug als unzumutbar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie Berufserfahrung als M._______ verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Georgien möglich sein dürfte, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
D-5225/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5225/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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