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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2016 D-5219/2016

6 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,156 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5219/2016

Urteil v o m 6 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).

D-5219/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, am (...) 2016 mit einem durch die deutschen Behörden ausgestellten Visum für den Schengen-Raum in Deutschland einreiste, dass er eigenen Angaben zufolge gleichentags in die Schweiz gelangt und nach einem Tag wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, dass er nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland am 15. Mai 2016 erneut in die Schweiz eingereist sei und einen Tag später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass am 25. Mai 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass gemäss Praxis bei vorhandenem Schengen-Visum auf eine Befragung hinsichtlich der Gesuchsgründe verzichtet wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP mitteilte, gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Visums werde Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, sein Zielland sei die Schweiz gewesen und aufgrund des guten Verhältnisses zwischen Deutschland und der Türkei befürchte er eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat,

D-5219/2016 dass er bezüglich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, er habe sich einer (…) unterziehen müssen, leide heute noch an (…) und sei aufgrund der Ereignisse in der Türkei (…) angeschlagen, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gab, sein Vater sei im Gefängnis an den Folgen der Folter gestorben, zwei Brüder seien ebenfalls im Gefängnis gestorben, zwei weitere Brüder befänden sich nach wie vor in Haft, dass auch er Gewalt durch die Regierung erfahren habe und unter Druck aufgefordert worden sei, Spionagetätigkeiten zu betreiben, dass er anlässlich seiner Befragung seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie einen Zivilregisterauszug (jeweils im Original) einreichte, dass das SEM am 9. Juni 2016 an die zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 2. August 2016 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO werde zugestimmt, dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2016 (am 22. August 2016 durch das kantonale Migrationsamt eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom (…) 2016 bis am (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei,

D-5219/2016 dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass keine Hinweise vorlägen, dass die deutschen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertragsstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Deutschland nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähre, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem bekannt seien, dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen) vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch zu prüfen, dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive die Souveränitätsklausel anzuwenden,

D-5219/2016 dass Abklärungen bei der Bundesunterkunft in C._______ ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zurzeit weder in medizinischer Behandlung sei noch regelmässig Medikamente einnehme, weshalb auch aus medizinischer Sicht keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeige, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2016 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-5219/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-5219/2016 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-5219/2016 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass der Beschwerdeführer über ein von den deutschen Behörden ausgestelltes vom (…) 2016 bis am (…) 2016 gültiges Visum verfügte, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 2. August 2016 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.; vgl. ferner auch BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110), dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt wäre,

D-5219/2016 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen wiederholte und geltend machte, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei in Deutschland seit dem Jahr 1993 verboten, dass Deutschland zudem die Türkei seit Jahren im Kampf gegen die PKK politisch, wirtschaftlich als auch militärisch unterstütze und die deutschen Behörden in der Vergangenheit einige Personen, die mit der genannten Vereinigung in Verbindung gebracht worden seien, an die Türkei ausgeliefert hätten, dass es auch oft vorkomme, dass Deutschland trotz ausreichender Beweismittel die Asylgesuche mehrerer Kurden abgewiesen habe, weil sie mit der erwähnten Organisation zu tun gehabt hätten, dass Deutschland somit für Personen, die mit der genannten Organisation in Verbindung stünden, kein sicherer Drittstaat sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK gleichkäme, dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach Deutschland Vertragspartei der FK und der EMRK ist ‒ und darüber hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten in der Vergangenheit Personen, welchen Verbindungen zur

D-5219/2016 PKK vorgeworfen worden seien, in die Türkei ausgeliefert, keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zulässt, dass ungeachtet des bestehenden Verbots der vom Beschwerdeführer genannten Organisationen in Deutschland kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine in der Türkei von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern, dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteil werden wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das SEM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)

D-5219/2016 zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2), dass im Übrigen auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, da seine in der BzP vorgebrachten (…) und (…) auch in Deutschland behandelt werden können, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-5219/2016 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass demnach die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5219/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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