Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5218/2010
Urteil v o m 1 5 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (…).
D-5218/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 22. August 2007 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 4. September 2007 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Umstand gewährt, dass er ein bereits 2005 in Frankreich gestelltes Asylgesuch in der BzP verschwiegen hat. B. Das Grenzwachtkorps verzichtete am 7. September 2007 darauf, das Rückübernahmegesuch des BFM an die französischen Behörden weiterzuleiten, da die Angaben zur Person des Beschwerdeführers dafür nicht ausreichend waren. C. Am 18. September 2007 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. D. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich 1989 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. 1999 habe er die LTTE verlassen. Aufgrund eines 2002 veröffentlichten Fotos, das ihn in einer LTTE-Uniform zeige, sei er 2004 in Colombo behördlich gesucht worden. Daher sei er ins Vanni-Gebiet gegangen, wo er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Nach dem Tsunami-Ereignis im Dezember 2004 habe er sich zurück nach Colombo begeben und sei im Februar 2005 schliesslich ausgereist. Als Beweismittel reichte er ein Röntgenbild, eine CD und Ausdrucke der auf dieser CD gespeicherten Fotos ein. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung von Dokumenten bezüglich seines Asylgesuchs in Frankreich aufgefordert.
D-5218/2010 Mit Schreiben vom 7. März 2009 reichte der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen französischen Entscheid (…) 2005 sowie weitere Dokumente ein. Am 16. März 2009 (Eingang beim BFM) reichte der Beschwerdeführer das zweitinstanzliche französische Urteil (…) 2007 ein. F. Mit Schreiben vom 11. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu den Widersprüchen zwischen den in Frankreich und den in der Schweiz genannten Asylgründen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2010 nach. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 (Eröffnung am 18. Juni 2010) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchgremiums ersucht. Für den Fall einer Gutheissung wurde die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt. Als Beweismittel wurde ein Internetartikel der Website LankaMagazine.com eingereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt.
D-5218/2010 J. Am 2. August 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er am 1. September 2010 heiraten werde. Am 5. August 2010 wurde eine diesbezügliche Trauterminbestätigung der Stadt X._______ eingereicht. K. Am 20. September 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Heiratsdokumente ein. Gemäss diesen Dokumenten heiratete er am 1. September 2010 B._______ (nachfolgend: die Ehefrau [N (…)]), deren Asylgesuch derzeit beim BFM hängig ist. L. Mit ergänzender Eingabe vom 3. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel. M. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass zunächst der erstinstanzliche Verfahrensausgang betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers abgewartet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
D-5218/2010 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 1. September 2010 B._______, die am 14. Januar 2009 unabhängig vom Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ihr Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 im Asylpunkt abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wurde mit Beschwerde vom 22. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht im Asylpunkt angefochten. Mit Urteil E-5314/2010 vom 3. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung im Asylpunkt auf
D-5218/2010 und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurück. Seither ist das Asylverfahren betreffend die Ehefrau beim BFM hängig. 4.2 Heiraten zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben, so kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Beschwerde des Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend die Ehegattin ein Asylverfahren beim BFM in erster Instanz behandelt wird, so hat gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren zu sistieren, es sei denn, das BFM habe sein Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist demgegenüber keine Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a - e). 4.3 Da aufgrund der Prioritätenordnung des BFM nicht absehbar ist, wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch der Ehefrau ergehen wird, kann das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbestimmte Zeit sistiert gelten. In Anwendung der soeben beschriebenen Grundsätze ist die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung in Koordination mit dem Verfahren betreffend die Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
D-5218/2010 werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'375.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5218/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'375.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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