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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2022 D-5213/2022

22 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 mots·~10 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5213/2022

Urteil v o m 2 2 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. November 2022 / N (…).

D-5213/2022 Sachverhalt: I. A. Am 24. Februar 2021 reiste die syrische Staatsangehörige B._______ (N […]) im Rahmen eines Resettlement-Programms legal in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 5. März 2021 anerkannte sie das SEM gestützt auf Art. 56 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er trug das Original seiner deutschen Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 13. Oktober 2023) auf sich. Auf dem Eintrittsblatt der Loge des Bundesasylzentrums des SEM in C._______ befindet sich sodann der Vermerk, dass seine Verlobte (B._______) in der Schweiz lebe und die Eheschliessung demnächst erfolgen werde. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er ein Schreiben des Zivilstandsamtes D._______ vom 9. August 2022 betreffend Ehevorbereitung und Eheschliessung am 29. September 2022 (adressiert an B._______ und den Beschwerdeführer) ins Recht. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 9. Juni 2021 Schutz gewährt worden war. D. Am 16. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 19. September 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 3. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Auszuges aus dem schweizerischen Zivilstandsregister zu den Akten reichen, wonach er am 29. September 2022 die Ehe mit B._______ rechtsgültig geschlossen hatte.

D-5213/2022 F. Am 4. Oktober 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seine Ehefrau in der Schweiz befinde und sie zusammenleben wollten. Nach dem Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau gefragt, erklärte er, sie sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine B-Bewilligung. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung ihrer schweizerischen Aufenthaltsbewilligungsbescheinigung in Aussicht. Auf entsprechende Nachfrage verneinte er schliesslich, bislang eine kantonale Aufenthaltsbewilligung beantragt zu haben. G. G.a Am 6. Oktober 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs- Richtlinie), das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1993 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.368) sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). G.b Gleichentags stimmten die deutschen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. H. Am 7. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer, wie angekündigt, eine Kopie der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau ins Recht legen.

D-5213/2022 I. I.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. November 2022 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zur Stellungnahme. I.b Mit Eingabe vom 7. November 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen. Darin führte seine Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer zeige sich enttäuscht über den beabsichtigten Nichteintretensentscheid. Er habe auf einen positiven Entscheid gehofft, welcher ihm erlauben würde, bei seiner Ehefrau zu bleiben, ohne sich an die kantonalen Behörden wenden zu müssen. J. Mit Verfügung vom 7. November 2022 (am darauffolgenden Tag eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Eine Wegweisung wurde nicht verfügt, da deren allfällige Anordnung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnete Deutschland habe dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn, wie vorliegend, bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. K. Am 8. November 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 15. November 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Gesuch um Familienasyl zu sistieren. Subeventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Subsubeventualiter

D-5213/2022 sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus den Akten gehe hervor, dass er am 29. September 2022 seine in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannte Ehefrau geheiratet habe. Eine Prüfung auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sei aber nicht erfolgt, weshalb das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt habe. Sollte die angefochtene Verfügung aufgrund der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das nun ausdrücklich beim SEM gestellte Gesuch um Familienasyl zu sistieren respektive auf sein Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde lag – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und einer Vollmacht vom 14. November 2022 – eine Kopie des obgenannten Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von B._______ vom 15. November 2022 bei. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5213/2022 2. Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. Mithin stellt der Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass B._______ seit dem 5. März 2021 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt und seit dem 29. September 2022 mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist (vgl. Prozessgeschichte; Bstn. A., E. und H.). Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Reicht der Ehegatte eines anerkannten

D-5213/2022 Flüchtlings ein Asylgesuch ein, muss die Vorinstanz bei dessen Behandlung von Amtes wegen (mit)prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewährung von Familienasyl erfüllt sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5b). 5.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg auf die (baldige) Eheschliessung mit B._______ aufmerksam und untermauerte sie mit entsprechenden Belegen (vgl. Prozessgeschichte; Bstn. B., E., F. und H.). Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Familienasyl. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche über das Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden hat. 6. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch um Familienasyl gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund

D-5213/2022 der Akten pauschal auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5213/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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