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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2017 D-5213/2017

21 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,588 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5213/2017 law/auj

Urteil v o m 2 1 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).

D-5213/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden beantragten am 5. Juli 2017 in der Schweiz Asyl. Am 12. Juli 2017 befragte das SEM A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Bei dieser Gelegenheit gewährte das SEM beiden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Am 11. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). C. Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 25. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 29. August 2017 (eröffnet am 8. September 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Gleichzeitig forderte das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte das SEM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D-5213/2017 E. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 4. September 2017 dem Kanton G._______ zu. F. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie sinngemäss, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylgesuche materiell zu behandeln. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. September 2017 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-

D-5213/2017 sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl; BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass diese am 4. Dezember 2015 in Österreich und am 27. September

D-5213/2017 2016 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Dem aufgrund dieses Sachverhaltes gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 11. August 2017 entsprachen die kroatischen Behörden am 25. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens vor, er und seine Familie hätten sich dort registrieren lassen und Asylgesuche stellen müssen, weil sie sonst auf der Strasse hätten leben müssen. Nach zwei Anhörungen habe er einen negativen Entscheid erhalten. Man habe sie zwar nicht zur Ausreise angehalten, ihnen jedoch auch keinen Ausweis abgegeben. In Kroatien habe man ihm versprochen, er könne Deutsch, Kroatisch und Englisch lernen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Eines seiner Kinder sei von einer erwachsenen Person geschlagen worden, doch habe er keine Anzeige erstatten können. Während des Asylverfahrens hätten sie zu fünft in einem Zimmer wohnen müssen, und man habe ihnen nicht einmal Seife zum Waschen gegeben. Das System in Kroatien funktioniere nicht. Ferner machte er geltend, obwohl es ihm wegen seiner Bandscheibenprobleme schlecht gegangen sei, habe er in Kroatien nicht zum Arzt gehen können, weil er noch keinen Ausweis gehabt habe. Für die Kinder erforderliche Impfungen seien in Kroatien nicht vorgenommen worden – im Gegensatz zur Schweiz, wo die Impfungen sofort verabreicht worden seien. Er habe Bandscheibenprobleme, Allergien und je nach Klima Atemschwierigkeiten; Rückenbeschwerden habe er aktuell keine (vgl. SEM-act. A15/16). Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Befragung (vgl. act. A16/12) vor, sie sei gegen eine Rückkehr nach Kroatien, weil das Verfahren dort nicht korrekt sei. Ihre Asylgesuche seien laut dem kroatischen Übersetzer aus Sicherheitsgründen abgelehnt worden. Auch Asylsuchende aus anderen Ländern hätten alle dieselbe Antwort erhalten. Sie hätten zwar Beschwerde erhoben, doch habe der Anwalt gesagt, es gebe keine Hoffnung. Andere Asylsuchende hätten alle eine negative Antwort erhalten. Sie und ihre Familie hingegen hätten die Antwort nicht abgewartet, weil es ohnehin keine Hoffnung gegeben habe. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten 2015 während neun Monaten mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich gelebt, bis sie das Land hätten verlassen

D-5213/2017 müssen. Eine humanitäre Organisation habe ihnen gesagt, dass sie Österreich gar nie hätten verlassen sollen, da es dort zu einem Verfahrensfehler gekommen sei. In Kroatien hätten sie einen negativen Entscheid erhalten, und man habe ihnen gesagt, sie sollten das Land verlassen. Da sie nicht mehr nach Österreich hätten zurückkehren können, seien sie von Kroatien in die Schweiz geflüchtet. Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, es sei ihnen nicht möglich, nach Kroatien zurückzukehren. Die dortigen Umstände seien nicht menschenwürdig. Aufseher hätten die Kinder geschlagen, weshalb ihr Mann zur Polizei gegangen sei. Dort habe man ihm gesagt, man könne ihm nicht helfen. Die Beschwerdeführerin sei mit der Situation immer weniger zurechtgekommen und es gehe ihr psychisch immer schlechter. Aktuell befinde sie sich in H._______ (I._______) in stationärer psychiatrischer Behandlung. Sie habe sich das Leben nehmen wollen. 4.4 Die Schlussfolgerungen des SEM sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. 4.4.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. 4.4.3 Auch kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

D-5213/2017 4.4.4 Ein im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellter Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 hält unter anderem fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die Kroatien während des laufenden Asylverfahrens verlassen haben und deren Verfahren ausgesetzt worden ist, sind gehalten, einen Folge- Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_pdf, besucht am 19.09.2017). Gemäss den Angaben der kroatischen Behörden im Schreiben vom 25. August 2017 haben die Beschwerdeführenden gegen den negativen Asylentscheid vom 24. April 2017 am 7. Juni 2017 eine Beschwerde beim zuständigen kroatischen Verwaltungsgericht eingereicht; die Beschwerde ist noch hängig. Es gibt somit keine Hinweise, dass sie in Kroatien kein faires Beschwerdeverfahren erhalten würden. 4.4.5 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten würde und die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Mit ihren wenig substanziierten Behauptungen (vgl. E. 4.2) haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Aufgrund dieser Erwägungen gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, weitergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. 4.5 4.5.1 Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-5213/2017 müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine erforderliche medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 4.5.2 Auch aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile wegen Suizidgefahr in stationärer psychiatrischer Behandlung, kann nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. In Kroatien gilt für Asylverfahren seit Juli 2015 das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versorgung eingeschränkt. Gemäss AIDA-Bericht wird über die Zuteilung in psychiatrische Kliniken von Fall zu Fall entschieden. Probleme erwachsen aus dem Umstand, dass keine Übersetzung gewährleistet ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4). 4.5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann festgestellt, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Überdies hat das Staatssekretariat festgehalten, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand asylsuchender Personen bei der Organisation der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rechnung trägt, indem es die zuständigen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der asylsuchenden Person und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sofern sich dies im Zeitpunkt der Überstellung als erforderlich erweist. Das SEM wird dies demzufolge, sofern erforderlich, auch im vorliegenden Fall tun. 4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind

D-5213/2017 nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst – soweit überprüfbar (Art. 106 AsylG) – nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5213/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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