Abtei lung IV D-5211/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5211/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei geltend machte, er habe sein Heimatland Liberia im Alter von zwei Jahren verlassen und habe sich in der Folge in Nigeria, dem Heimatland seiner Mutter, aufgehalten, dass er im Dezember 2003 vom Ehemann seiner Mutter geschlagen und aus dem Haus vertrieben worden sei, worauf er in die Schweiz geflüchtet sei, dass das Bundesamt auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. März 2004 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2004 mit Urteil vom 15. Juni 2004 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. Juni 2004 als verschwunden galt, dass er am 9. November 2005 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei geltend machte, er habe die Schweiz seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen, sondern habe sich in B._________ bei seiner Freundin aufgehalten, mit welcher er aber nun Probleme bekommen habe, dass er dieselben Asylgründe vorbrachte wie bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. November 2005 mit Urteil vom 29. November 2005 abweis, D-5211/2010 dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass der „Nigerian Immigration Service“ den Beschwerdeführer im Rahmen einer vom BFM in Auftrag gegebenen Begutachtung am 18. April 2008 als nigerianischen Bürger anerkannte, dass der Beschwerdeführer ab dem 20. August 2008 erneut als verschwunden galt, dass er am 28. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D.__________ dort am 7. Juli 2010 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zu einem all fälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass ihm ausserdem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, da erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, er sei zwischen dem zweiten und dem dritten (aktuellen) Asylgesuch nicht ins Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich wiederum bei seiner Freundin in der Nähe von B.________ aufgehalten, dass diese ihn aber nun aus der Wohnung geworfen habe, weshalb er ins Empfangszentrum gekommen sei, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe geltend machte wie bereits im ersten und zweiten Asylgesuch, dass er erklärte, es hätten sich seither keine neuen Asylgründe respektive Sachverhalte oder Aspekte ergeben, D-5211/2010 dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle, weil er dort keine Familie habe und möglicherweise aus den im ersten Asylverfahren genannten Gründe sterben müsste, dass eine Ausschaffung nach Deutschland (im Rahmen eines all fälligen Dublin-Verfahrens) für ihn nicht in Frage komme, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Reise- oder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 29. November 2005 (Datum Beschwerdeurteil) rechtskräftig abgeschlossen worden, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der beiden vorgängigen Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft befunden worden seien, dass daher sein Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr ins Heimat land eventuell sterben könnte, nicht geglaubt werden könne, dass im Weiteren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, er verheimliche den Schweizer Behörden gegenüber bewusst seine wahre Identität, dass schliesslich in Bezug auf die Familienverhältnisse Widersprüche beständen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im zweiten und im vorliegenden, dritten Asylgesuch, dass der Beschwerdeführer ausserdem den Schweizer Behörden gegenüber seinen Deutschlandaufenthalt verschwiegen habe, D-5211/2010 dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren ein getretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), D-5211/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, D-5211/2010 dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er den Akten zufolge seit der Einreichung seines ersten Asylgesuchs im Jahr 2004 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass er im vorliegenden, dritten Asylgesuch keine neuen Asylgründe vorbrachte, sondern auf die bereits im ersten (und später auch im zweiten) Asylverfahren geltend gemachten Gründe verwies, welche jedoch in den vorangehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubhaft befunden worden waren, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, es hätten sich seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens keine neuen Asylgründe oder damit zusammenhängende neue Tatsachen ergeben (vgl. C1 S. 6 und C8 S. 2), dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe keine neuen Sachverhaltsaspekte darlegte, sondern wiederum auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Probleme im Heimatland verwies, dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-5211/2010 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über die nigerianische Staatsbürgerschaft, zumal er vom „Nigerian Immigration Service“ am 18. April 2008 als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und seinerseits keinerlei Beweismittel für die von ihm behauptete liberianische Staatsangehörigkeit vorlegte, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten, massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu D-5211/2010 machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen alleinstehenden jungen Mann englischer Muttersprache ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in Nigeria sechs Jahre lang die Schule besuchte und danach landwirtschaftliche Arbeiten im eigenen Garten verrichtete, dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, zumindest die Halbgeschwister sowie die Mutter des Beschwerdeführers lebten nach wie vor im Heimatland, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diese Verwandten ausfindig zu machen, sollte er bei seiner Rückkehr deren Unterstützung benötigen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbe- D-5211/2010 drohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5211/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums D.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum D.__________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 11