Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5210/2021
Urteil v o m 1 3 . Juni 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2021 / N (...).
D-5210/2021 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2021 wurden seine Personalien aufgenommen (PA). Am 18. August 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der aus C._______ stammende Beschwerdeführer, der dort mit seiner Familie gelebt und bis (Nennung Zeitpunkt) gearbeitet habe, geltend, er habe wegen (Nennung Grund) am (...) den Arzt aufgesucht. Im (Nennung Zeitpunkt) hätten die Ärzte bei ihm (Nennung Diagnose). Er sei in der Folge (Nennung Behandlung), da wegen seinen (Nennung Leiden) keine anderen Methoden hätten angewendet werden können. Für die (Nennung Behandlung) habe er zunächst finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Später habe er jedoch alles selber bezahlen müssen. Er habe deshalb alles verkauft, was er besessen habe. Bei einer Kontrolle am (...) hätten ihm die Ärzte beschieden, dass alles gut sei und er lediglich noch ab und zu zur Kontrolle kommen müsse. Eine Woche später habe er jedoch von Neuem Schmerzen bekommen. Die Ärzte hätten nochmals (Nennung Behandlung) machen wollen und ihm zu einer Operation geraten, welche sie als dringlich erachtet hätten. Da ihm bereits wiederholt (Nennung Behandlung) worden sei, dabei keine guten Resultate herausgekommen seien und er zu den Ärzten kein Vertrauen mehr gehabt habe, sei er am (...) aus seinem Heimatland ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Gemäss den Arztberichten (Aufzählung Berichte), wurde der Beschwerdeführer an diesen Tagen wegen (Nennung Grund) untersucht. A.d Mit Entscheid des SEM vom 20. August 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.e Am 2. November 2021 ging ein Bericht des (Nennung Beweismittel) beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 19. November 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG nicht ein und
D-5210/2021 ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Der Beschwerde lagen in Kopie bei: (Aufzählung Beweismittel):. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die mit der (Nennung Behandlung) in Zusammenhang stehenden ärztlichen Berichte bis zum 20. Dezember 2021 einzureichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 wurde die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Einreichung der mit der (Nennung Behandlung) in Zusammenhang stehenden ärztlichen Berichte erneuert und dazu eine Frist bis 19. Januar 2022 angesetzt. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter Kopien (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer noch immer im Spital befinde und darum gebeten habe, die ärztlichen Berichte an (Nennung Rechtsvertretung) zu schicken respektive zu mailen. Zudem werde der Beschwerdeführer nach seinem Spitalaufenthalt weiterhin (Nennung Betreuung) benötigen. Eine Ausschaffung sei daher beim aktuellen Gesundheitszustand nicht vertretbar. G. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2022 entweder den Austrittsbericht des (Nennung Institution) und/oder des (Nennung Institution) seiner
D-5210/2021 letzten Hospitalisierung einzureichen oder – im Fall einer weiterhin bestehenden Hospitalisierung – das ungefähre Austrittsdatum mitzuteilen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Weiter forderte sie ihn auf, bis zum 11. Februar 2022 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen und eine Person zu nennen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall werde über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung aufgrund der derzeitigen Aktenlage entschieden. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie zu den Akten: (Aufzählung Beweismittel). Gleichzeitig stellte er die Nachreichung eines weiteren (Nennung Beweismittel) im Nachgang zur Untersuchung vom (...) in Aussicht. I. Am 10. Februar 2022 stellte die (Nennung Institution) dem Bundesverwaltungsgericht Kopien (Nennung Beweismittel) zu. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des (Nennung Beweismittel) ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte sie fest, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreter die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand nicht erfülle und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. Mai 2022 eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle. Bei ungenutzter Frist werde vom Verzicht auf die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen. Die gesetzte Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands verstrich ungenutzt.
D-5210/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf ein Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. November 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne nicht angewendet werden, nachdem sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergäben. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
D-5210/2021 Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Ferner sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. In Georgien bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei daher aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Weiter sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden in Georgien möglich sei. Die Diagnose (Nennung Diagnose) der heimatlichen Ärzte sei zutreffend und seine Behandlung sei wirksam gewesen, auch wenn er nur ein geringes Vertrauen in die georgischen Ärzte habe. Die Untersuchung im (...) im (Nennung Institution) habe mehrere Monate nach Abschluss der (Nennung Behandlung) keinen Hinweis auf ein (Nennung Leiden) ergeben. Es sei ihm daher möglich, die angezeigten Verlaufskontrollen oder allfällige weiterführende Untersuchungen im Fall einer Verschlimmerung der Beschwerden in einer Klinik in Georgien durchführen zu lassen. Zudem existiere in der Heimat des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, weshalb eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Alleine der Umstand, dass die erhältlichen und staatlich finanzierten Behandlungen möglicherweise von der Qualität ähnlicher Behandlungen in der Schweiz abweichen würden, ändere nichts an der Feststellung, dass die nötige Versorgung und Behandlung in Georgien für ihn zugänglich sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, die in der Schweiz durchgeführten Abklärungen hätten seine Erkrankung an (Nennung Leiden) bestätigt. Die bisherige Therapie in Georgien habe sich als unwirksam, gar kontraproduktiv erwiesen und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich kontinuierlich. Er hoffe, dass eine korrekte Diagnose in der Schweiz sein Leben retten werde. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme werde er die Medikamentenkosten selber zu tragen haben und eine Fortführung der uneffektiven Behandlung in Georgien werde ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut stossen. Überdies sei die zwangsweise Ausweisung von Personen in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium nicht zulässig. In seinem Fall bleibe diese Frage wegen fehlender Diagnose noch offen. Weiter liege dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor, wenn Schwerkranke durch die Abschiebung mangels an-
D-5210/2021 gemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt seien. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall eindeutig erfüllt, da die Behandlung in Georgien unwirksam gewesen sei und für ihn nicht bezahlbar wäre. Seine Krankheit entwickle sich rasch und es sei bis heute keine adäquate Behandlung für ihn gefunden worden. Insgesamt fehle die notwendige medizinische Struktur in Georgien und seine Rückkehr würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
D-5210/2021 Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.2.2 Gemäss den in den Akten liegenden zahlreichen Arztberichten des (Nennung Institution) wurde beim Beschwerdeführer im (...) – nach einer (Nennung Zeitpunkt) zuvor in Georgien gestellten Erstdiagnose eines (Nennung Erstdiagnose) und einer dort (Nennung Behandlung) – ein (Nennung Diagnose). Als Folge wurde der Beschwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) im (Nennung Institution) operiert. Während seiner Hospitalisation vom (...) bis (...) wurde er wiederholt behandelt. (Nennung Behandlungen und Nachsorge sowie weiteres Vorgehen). Er wurde den Akten zufolge für eine weitere (...)sprechstunde am (...) aufgeboten. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (vgl. Bst. H hievor) die Nachreichung eines medizinischen Berichts im Nachgang zur Untersuchung vom (...) in Aussicht. Ein solcher Bericht wurde jedoch in der Folge nicht zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG – wie in der Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 22. April 2022 (vgl. dort Seite 3 oben) festgehalten – davon auszugehen, dass sich in den dem Austritt aus (Nennung Institution) folgenden Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben haben. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts dieses aktenkundigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Resultat nicht zu beanstanden sind. Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten (...) Unterlagen (vgl. Bstn. C., F., H., I. und J. oben) vermögen daran nichts zu ändern, da aus diesen keine Sachverhalte zu entnehmen sind, die zu einer anderen Beurteilung der Situation führen müssten. Der Beschwerdeführer wurde nach (Nennung Behandlung) seiner Leiden in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen und es wurden seitens der Ärzte in der Folge (...) ergänzende oder unterstützende
D-5210/2021 Behandlungsmassnahmen als nicht nötig erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten medizinischen Bericht zur Untersuchung vom (...) bis zum Urteilszeitpunkt nicht nachgereicht hat, ist davon auszugehen, dass diese Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand geliefert, mithin auch keine Verschlechterung desselben ergeben hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag demnach eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der in E. 6.2.1 zitierten restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
D-5210/2021 6.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien gewährleistet ist, zumal dort auch schon etliche Behandlungen des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Soweit er geltend macht, er könne die Behandlung in seiner Heimat nicht finanzieren, ist vorweg auf den Umstand hinzuweisen, dass er mittlerweile in der Schweiz seine Leiden (Nennung der Behandlungen) behandeln lassen konnte und sich die allfällige Weiterbehandlung in seiner Heimat im Wesentlichen auf finanziell weit weniger belastende Nachkontrollen beschränken dürfte. Sodann kann auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Sozialhilfeprogramm aus dem Jahre 2006, das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm Universal Health Care Program (UHC) sowie das "Programm für palliative Pflege für unheilbare Patienten", verwiesen werden (vgl. SEM act. 1103626-29/8 [nachfolgend: act. 29], S. 4 ff.). Im Übrigen kann mit Blick auf das Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes, seine wirtschaftliche Lage und die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu bestätigen sind (vgl. act. 29, S. 4, Ziff. III, 2.a). 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach für den Beschwerdeführer auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepass und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass, weshalb
D-5210/2021 dem entsprechenden, eventualiter gestellten Antrag nicht stattzugeben ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 22. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer auch im Urteilszeitpunkt noch immer als bedürftig zu bezeichnen ist, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Ferner wurde mit gleicher Verfügung festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Rechtsvertreter die Voraussetzungen für die Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) nicht erfülle und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis am 9. Mai 2022 eine Person zu bezeichnen, bei welcher diese Voraussetzungen gegeben seien, wobei im Unterlassungsfall vom Verzicht auf die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde. Da der Beschwerdeführer bis heute keine bevollmächtigte Rechtsvertretung bezeichnet hat, die die Voraussetzungen zur Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand erfüllt, ist diese Unterlassung als Verzicht auf die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands zu qualifizieren. (Dispositiv nächste Seite)
D-5210/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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