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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 D-5210/2018

22 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,243 mots·~6 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5210/2018 law/fes

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A.________, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).

D-5210/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2018 – eröffnet am 14. August 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 10. Oktober 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und deren Vollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner vorfabrizierten Formularbeschwerde beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, und die vorläufige Aufnahmen anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, nicht eintrat, feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. Oktober 2018 leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-5210/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 17. Oktober 2018 fristgerecht einzahlte, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-5210/2018 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine jeweiligen Angaben in den Protokollen ausführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und substanzlose Angaben zu seinen Lebensumständen, namentlich zu seinem Geburtsdatum, hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Laden des Cousins väterlicherseits seiner Mutter, zu den Gründen für die Ausreise aus Afghanistan und auch der Art und Weise, wie er an das Geld für seine Reise nach Europa gelangt sei, sowie zu seinem Beziehungsnetz und seiner Herkunft gemacht, so insbesondere zu seinen Verwandten in Afghanistan, zum angeblichen Verschwinden seiner Mutter und seines Bruders, zudem seien auch seine Kenntnisse betreffend den Abstammungsort seiner Eltern mangelhaft, dass hinsichtlich der umfangreichen Einzelheiten der Begründung des SEM auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dies – so das SEM – darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimliche und bewusst zu verschleiern versuche, dass es sich Übrigen beim geltend gemachte Vorfall in B._______ (Pakistan), bei dem er von Männern der Lashkar-e Jhangvi-Gruppe verfolgt worden sei, wobei aufgrund seiner unstimmigen Angaben zu seiner Biographie und seinen Lebensumständen bezweifelt werde, ob sich derlei zugetragen habe, um ein Vorkommnis ohne staatliche Beteiligung innerhalb eines Drittstaats handle, so dass diesem Punkt keine Asylrelevanz zukäme, und der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatstaat klar verneint habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. September 2018 seine Vorbringen selektiv und in verkürzter Form wiederholt, ohne allerdings auf die Begründung des SEM sachbezogen einzugehen oder Argumente vorzutragen, welche allenfalls geeignet sind, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung seiner Vorbringen zu gelangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-5210/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass nicht ersichtlich ist, das SEM könnte den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt haben, da seine diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – überzeugend und praxiskonform sind, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 17. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5210/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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