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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-5207/2007

8 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,382 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-5207/2007/ime {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli B._______ H._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5207/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie und stammt aus Asmara. Gemäss eigenen Angaben verliess er Eritrea am 27. März 2005 in Richtung Sudan. Am 7. April 2005 reiste er von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte. Hier wurde er am 27. April 2005 summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 zu den Asylgründen. Am 28. Juli 2005 wurde er zudem durch das Bundesamt für Migration (BFM) ergänzend angehört. B. Im Rahmen der erwähnten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von 1988 bis 2000 als Angestellter des staatlichen eritreischen Telekommunikationsunternehmens tätig gewesen. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit habe er seit dem Jahr 1998 bei Betriebsversammlungen seine Meinung zur politischen Lage in Eritrea geäussert. Deswegen sei er zunächst durch Gehaltskürzungen bestraft worden, und schliesslich habe man ihn im Jahr 2000 trotz einer schweren Diabetes-Erkrankung zwangsrekrutiert und im Krieg gegen Äthiopien als Soldat eingesetzt. Als Diabetiker sei er auf Insulin angewiesen gewesen, mit dem er indessen im militärischen Dienst nicht ausreichend versorgt worden sei. Als er sich deswegen beschwert habe, sei dies als Ablehnung seiner dienstlichen Pflichten betrachtet worden. Schliesslich habe er sich auch im Militärdienst bei einer Versammlung politisch geäussert, indem er zugunsten einer Gruppe von ehemaligen Ministern, die sich für demokratische Reformen eingesetzt hätten und deshalb durch das Regime angeklagt worden seien, einen fairen Prozess gefordert habe. Im Anschluss daran sei er am 10. Oktober 2004 unter dem Vorwurf, sich in oppositioneller Weise geäussert und den Militärdienst verweigert zu haben, in der Armeekaserne von Adibara in der Region Gash-Barka inhaftiert worden. In der Haft sei er verhört und wiederholt misshandelt worden; zudem habe man ihm zeitweise die Versorgung mit Insulin verweigert. Wegen seiner Krankheit sei er schliesslich am 21. März 2005 in Bewusstlosigkeit gefallen und deshalb ins Spital von Teseney eingeliefert worden. Hier habe er am 27. März 2005 die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei mit Hilfe eines Freundes unverzüglich über die nahe Grenze nach Su- D-5207/2007 dan ausgereist. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem Kopien von Ausbildungsbestätigungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Telekommunikationstechniker sowie die Kopie einer Photographie ab, die ihn in militärischer Uniform zeigt. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. März 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein ärztliches Zeugnis und ersuchte das Bundesamt um Einsicht in seine Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 15. Mai 2006 nach. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Umstände der Flucht des Beschwerdeführers aus der militärischen Haft während eines Spitalaufenthalts und der anschliessenden Ausreise nach Sudan und weiter nach Europa seien unglaubhaft. Weil die Umstände seiner Flucht aus Eritrea in einem zwingenden kausalen Zusammenhang zum Ausreisemotiv stünden, müsse auch der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zu den Fluchtgründen in Zweifel gezogen werden. Die Vorbringen würden zudem Ungereimtheiten aufweisen und seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Dabei solle nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Indessen dränge sich der Schluss auf, dass er seinen Dienst längst abgeschlossen habe und nicht desertiert sei. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 wandte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Verfügung an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, die Eingabe vom 20. Juni 2006 genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, und setzte dem Be- D-5207/2007 schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift. G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. H. Mit Urteil vom 3. August 2006 trat der Einzelrichter der ARK auf die Eingaben vom 20. Juni und vom 4. Juli 2006 mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift nicht ein. I. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Mai 2006 und beantragte die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Als Beweismittel reichte er vier Photographien, die Kopie eines Parteiausweises und ein Bestätigungsschreiben ein, durch die einerseits sein Militärdienst, andererseits seine exilpolitische Betätigung belegt würden. J. Am 8. Juni 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Vorbringen an. Dabei beschränkte sich das Bundesamt auf Fragen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der „Eritrean Democratic Party“ in der Schweiz. K. Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 stellte das BFM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 sei als neues Asylgesuch zu behandeln. Dabei lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zugleich stellte das BFM indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, und ordnete angesichts der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass Refraktion und Desertion in Eritrea schwer bestraft würden und glaubhafte Vorbringen dieser Art daher eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Indessen habe der Beschwerdeführer – wie bereits mit der Verfügung vom 22. Mai 2006 fest- D-5207/2007 gestellt – nicht glaubhaft machen können, dass er in der von ihm geltend gemachten Art und Weise die Armee verlassen habe beziehungsweise aus der Armee desertiert sei. Dem neuen Asylgesuch seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen, die Anlass zu einer veränderten Einschätzung der betreffenden Vorbringen bieten würden. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Begehren mit Schreiben vom 12. Juli 2007. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Zurückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch das Bundesamt. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM stelle die Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee in erster Linie wegen der Unglaubhaftigkeit seines Reisewegs in Frage. Währenddessen habe es den ausführlichen und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst und zur Desertion auch im Rahmen des zweiten Asylgesuchs keine Beachtung geschenkt. In diesem Zusammenhang sei durch das BFM ausserdem das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden. Dies, indem in anderen Fällen eritreischer Staatsangehöriger selbst dann Asyl gewährt worden sei, wenn die Betroffenen weder ihre Einberufung in den Militärdienst noch ihre Desertion hätten nachweisen können. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum D-5207/2007 22. August 2007 seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Indessen wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. Q. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2007 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5207/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Fall sind in erster Linie Fragen verfahrensrechtlicher Natur zu prüfen. 2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2007 behandelte das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 als neues Asylgesuch. Bei genauerer Betrachtung erweist sich allerdings, dass mit der erwähnten Eingabe zumindest teilweise ein Revisionsgrund geltend gemacht wurde: Soweit der Beschwerdeführer das Begehren stellte, es sei ihm – insofern in Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 – in der Schweiz Asyl zu gewähren, reichte er als Beweismittel vier Photographien ein, die seine Asylgründe belegen sollen. Nachdem die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 – da auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten wurde – in materielle Rechtskraft erwachsen war, brachte er damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) vor. Soweit die Frage der Asylgewährung betreffend, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 23. Oktober 2006 daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufzufassen, das an sich nach den Regeln eines Revisionsverfahrens zu behandeln gewesen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. 2.2 In Bezug auf die fraglichen Beweismittel (vier Photographien, die den Beschwerdeführer in militärischer Uniform, teilweise mit Bewaffnung und in Begleitung verschiedener weiterer Personen zeigen) hielt das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, diese seien nicht geeignet, die mit der Verfügung vom 22. Mai 2006 getroffene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu verändern. Das Bundesamt habe nie bestritten, dass der Beschwerdeführer früher in der eritreischen Armee gedient habe. Indessen habe der Beschwerde- D-5207/2007 führer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs nicht glaubhaft machen können, dass er unter den geltend gemachten Umständen aus der Armee desertiert sei. 2.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die genannten Photographien in der Tat lediglich insofern beweistauglich sind, als sie zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt in seinem Heimatstaat Militärdienst leistete. Demgegenüber entfalten sie offensichtlich keine Aussagekraft in Bezug auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände seiner Wehrdienstleistung, die entsprechende menschenrechtswidrige Behandlung und seine Flucht nach Sudan glaubhaft sind. Das BFM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, die mit der Eingabe vom 23. Oktober 2006 eingereichten Beweismittel seien für sich genommen bezüglich der Frage der Asylgewährung nicht relevant. 2.4 Des Weiteren ist Folgendes festzustellen: Indem die ARK mit Urteil vom 3. August 2006 auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 nicht eintrat, erweist sich die Frage der Asylgewährung als zu jenem Zeitpunkt bereits rechtskräftig entschieden. Somit war das Begehren des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingabe an das BFM vom 23. Oktober 2006, es sei ihm wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren, durch das Bundesamt – ungeachtet der tatsächlichen Behandlung der Eingabe als neues Asylgesuch – lediglich unter dem eingeschränkten Aspekt zu prüfen, ob die dabei geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich seien (vgl. zuvor, E. 2.1). Aus dem gleichen Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Prüfung durch das Gericht auf die Frage beschränkt, ob das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben. Wie ausgeführt (E. 2.3) ist diese Frage, auch wenn das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 in Bezug auf das Begehren der Asylgewährung nicht ausdrücklich unter dem revisionsrechtlichen Aspekt behandelt hat, zu bejahen. 2.5 Von den angestellten Überlegungen wird die Frage nicht berührt, ob das BFM die übrigen mit der Eingabe vom 23. Oktober 2006 gestellten Rechtsbegehren, die sich auf die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bezo- D-5207/2007 gen, zutreffenderweise beurteilt hat. Nachdem das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anerkannte und ihn als solchen vorläufig in der Schweiz aufnahm, ist der Beschwerdeführer aber mit seinen diesbezüglichen Begehren ohnehin durchgedrungen. Entsprechend werden in diesem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde auch keine Anträge gestellt. 3. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) D-5207/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10

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