Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 D-5201/2015

13 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,990 mots·~40 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5201/2015

Urteil v o m 1 3 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).

D-5201/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus D._______ stammend und der Ethnie der E._______ angehörend, ihren Heimatstaat am 20. September 2012 auf dem Landweg. Über F._______, G._______ und H._______ sei sie am 7. Dezember 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 17. Dezember 2012 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Dezember 2012 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. A.b Am (...) wurde Sohn J._______ geboren, der in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingeschlossen wurde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführerin und J._______ für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Am (...) verstarb J._______ Mit Beschluss des Bundesamtes für Migration (BFM) vom (...) wurde das Asylgesuch betreffend J._______ als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.c Die Beschwerdeführerin brachte am (...) Sohn B._______ zur Welt. Mit Schreiben vom (...) ersuchte (Nennung kantonale Behörde) die Vorinstanz, B._______ in das Verfahren der Mutter einzubeziehen. A.d Am 10. Dezember 2014 fand die Anhörung beim BFM statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Mann habe als Soldat in L._______ Militärdienst geleistet. Weil er das nicht mehr habe tun wollen, sei er nach Hause zurückgekehrt und habe nicht mehr zu seiner Einheit zurückgehen wollen. Er habe ihr gesagt, er werde versuchen, über die Grenze nach F._______ zu gelangen, und sie solle das Gleiche tun, wenn sie die Möglichkeit dazu habe. Ihr Mann habe darauf das Dorf verlassen. Zwei Tage später, etwa am (...) oder (...), seien Angehörige der militärischen Einheit ihres Mannes – welche bereits bei früherer Gelegenheit nach diesem gefragt hätten – bei ihr erschienen und hätten erfolglos nach ihm gesucht. Sie sei deswegen von den Soldaten mitgenommen und einen oder zwei Tage lang festgehalten worden. Danach sei ihr Onkel gekommen, der für sie gebürgt habe, worauf sie freigelassen worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man sie erneut aufsuchen werde und der Fall nicht abgeschlossen sei. Sie habe sich nach Hause begeben und sei, bevor sie von den Behörden nochmals belangt worden wäre, ausgereist. Ferner habe sie im Jahre (...) erstmals ausreisen

D-5201/2015 wollen, um zu arbeiten. Da ihr die Behörden gesagt hätten, dass sie zuerst den Militärdienst absolvieren müsse, habe sie es dann bleiben lassen. A.e Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 ergänzend zur Beschaffung ihrer Identitätsdokumente, zu ihren Ausreisevorbereitungen, ihrem Schulbesuch, ihrer Heirat und einigen Ungereimtheiten in ihrem Sachverhaltsvortrag an. Für die entsprechenden Ausführungen ist auf das Protokoll zu verweisen. A.f Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die Vorfluchtgründe ihres Ehemannes hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Daher sei davon auszugehen, dass auch ihre Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Gleichzeitig wurde ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 11. Juni 2015 schriftlich zu äussern. Am 9. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. A.g Ebenfalls mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ersuchte das SEM den Bruder der Beschwerdeführerin, M._______, zu deren Aussagen bezüglich eines Aufenthalts in G._______, die sich von seiner Darstellung in seinem Asylverfahren unterscheiden würden, Stellung zu nehmen. M._______ äusserte sich mit Eingabe vom 9. Juni 2015. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B._______ ab und verfügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz. Indessen ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen bezüglich Reflexverfolgung sowie illegale Ausreise würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch als unzumutbar zu erachten, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. C. Mit Eingabe vom 27. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die

D-5201/2015 vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. In formeller Hinsicht sei Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 7. September 2015 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Er wies sowohl den Antrag betreffend die Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den erwähnten Akten und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. September 2015 eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2015 – nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes bewirken könnten, und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen. F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 18. September 2015 zugestellt und ihnen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 5. Oktober 2015 dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. Oktober 2015. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ Am 12. Juli

D-5201/2015 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihr Kind. H. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, N._______, ersuchte am 10. September 2013 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz am 3. März 2015 abgewiesen. Indessen wurde N._______ als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Am (...) anerkannte er B._______ und C._______ als seine Kinder.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5201/2015 1.4 Die am 9. Juni 2016 geborene Tochter F. wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten und detailarmen Angaben nicht gelungen, ihre angebliche illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte Schilderung abstütze und nicht so ausgereist sei, wie sie es beschrieben habe. So seien die Ausführungen zum Umstand, ob sie einen Reisepass besessen und benutzt habe, mit den Ausführungen ihres Bruders (N_______) nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder im Rahmen des jeweiligen rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien als haltlos zu erachten und würden hinsichtlich der Frage, ob der Bruder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt gestanden habe, einen neuen Widerspruch hervorrufen. Es sei ihr nicht gelungen, die Ausführungen ihres Bruders während seines Asylverfahrens überzeugend zu widerlegen. Auch ihrem Bruder sei es nicht gelungen, die Widersprüche in seinen Ausführungen bezüglich ihres Aufenthalts in G._______ aufzulösen. Daher würden

D-5201/2015 seine Vorbringen bei der BzP und der Anhörung geglaubt. Demgemäss sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren (...) und (...) in G._______ befunden habe. Sodann sei ihre Darstellung der angeblichen illegalen Ausreise stereotyp und wenig detailliert ausgefallen und erwecke nicht den Eindruck, sie sei tatsächlich so ausgereist, wie sie es geschildert habe. Im Übrigen sei es ihr nicht gelungen überzeugend darzulegen, weshalb ihr ein Reisepass ausgestellt worden sei, sie letztlich aber kein Ausreisevisum erhalten habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich lediglich ihre Identitätskarte durch ihre Familie in die Schweiz habe schicken lassen, nicht aber ihren Reisepass, den die Mutter aus Angst vor einer Kontrolle durch die Behörden vernichtet haben solle. Zuvor wolle sie ihrer Mutter gesagt haben, dass sie nur die Identitätskarte, nicht jedoch den Reisepass benötige. Sie sei in einem Merkblatt entsprechend informiert worden, dass sie den schweizerischen Asylbehörden Reise- und Identitätspapiere im Original einzureichen habe. Sie habe anlässlich der BzP bestätigt, den Inhalt dieses Merkblattes erhalten, gelesen und verstanden oder auf andere Art zur Kenntnis genommen zu haben. Zudem sei sie erneut auf die Pflicht zur Einreichung von Identitätspapieren hingewiesen worden. Bei der zweiten Anhörung habe sie zudem zu erkennen gegeben, dass sie sich der Verwendung eines Reisepasses durchaus bewusst gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie dem SEM ihren Reisepass nicht vorlegen wolle, um etwas zu verheimlichen. Demnach könne nicht von einer illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden. Da es als unglaubhaft erachtet werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich in Eritrea aufgehalten habe und im Jahre 2012 illegal aus der Heimat ausgereist sei, sei als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. Diesbezüglich habe sie sich zu den Zeitpunkten der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann, zu dessen Desertion und zu dessen Verschwinden widersprüchlich geäussert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass sie deswegen von den eritreischen Behörden aufgesucht worden sei. Im Übrigen habe das SEM die Asylvorbringen ihres Ehemannes als unglaubhaft eingestuft, weshalb auch von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe auszugehen sei. Ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2015 sei nichts zu entnehmen, was dieser Schlussfolgerung entgegenstehe. Die Vorbringen bezüglich Reflexverfolgung sowie illegale Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

D-5201/2015 3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe dieses den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 3.2.1 Vorab sei festzuhalten, dass das SEM den verstorbenen Sohn in seiner Verfügung fälschlicherweise erwähnt habe. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 lediglich mit "interne E-Mail" beziehungsweise "interner Abschreibungsbeschluss Kopie, interne Aktennotiz, interne KVT" bezeichnet worden seien. Das SEM habe mit diesen pauschalen Bezeichnungen in offensichtlicher Weise seiner Paginierungsund Aktenführungspflicht nicht Genüge getan, da aus den Bezeichnungen nicht hervorgehe, ob die fraglichen Akten zu Recht als intern bezeichnet worden seien. Diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts – wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei – müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihnen sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (konkret die Begründungspflicht) wiederholt dadurch verletzt, dass im angefochtenen Entscheid verschiedene Elemente unerwähnt geblieben seien: So habe sie unter anderem nicht erwähnt, dass es während der Anhörung vom 10. Dezember 2014 und möglicherweise auch bei der BzP zu gravierenden Verständigungsproblemen gekommen sei, da diese Befragungen nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass es aus diesem Grund zu verschiedenen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin gekommen sei, welche eindeutig die Übersetzer verschuldet hätten. Da das SEM eine zweite Anhörung durchgeführt habe, habe es wohl Kenntnis von diesen Verständigungsproblemen gehabt. Trotzdem habe es die Ausführungen der ersten Anhörung in seinem Entscheid verwendet, was als willkürlich bezeichnet werden müsse. Sodann sei unerwähnt geblieben, dass der Hilfswerkvertreter an der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2015 Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen vorgeschlagen habe. Die Vorinstanz habe es trotz dieses Hinweises versäumt, entsprechende Abklärungen

D-5201/2015 durchzuführen, und auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 26. Mai 2015 kein psychiatrisches Gutachten eingefordert. Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen. Offenbar habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. Sodann habe die Vorinstanz die Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt, was ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Weiter sei die Dauer der Anhörung vom 19. Mai 2015 nicht vermerkt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme der Anhörung im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zu. Die erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten. 3.2.2 In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, zum Vorhalt unsubstanziierter und konstruierter Angaben zur Ausreise sei festzuhalten, dass diese Schlussfolgerung des SEM absurd und willkürlich sei. Bei der ersten Anhörung sei es – wie erwähnt – zu schweren Verständigungsproblemen gekommen, weshalb es nicht angehe, die unkorrekten Übersetzungen gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden. So habe sie bei ihren Ausführungen zur Flucht nach den korrekten Worten in der Sprache des Dolmetschers gesucht, welche ihr jedoch nicht eingefallen seien. Weiter sei trotz schwerwiegender Probleme bei der Verständigung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Schwangere auf der Flucht sehr wohl detailliert ihre Ausreise aus Eritrea zu schildern vermocht habe, so habe sie beispielsweise in einem offenen Fahrzeug liegen und zur Finanzierung ihren Schmuck verkaufen müssen. Diese Tatsachen habe die Vorinstanz ausgelassen und ihre Aussagen pauschal als unglaubhaft dargestellt, was als willkürliche Vorgehensweise zu bezeichnen sei. Betreffend den Vorhalt, wonach sich die Beschwerdeführerin in den Jahren (...) und (...) in G._______ aufgehalten habe, habe sie mehrmals ausgeführt, dass sie dorthin habe gehen wollen, dies aber wegen des nicht geleisteten Dienstes nicht möglich gewesen sei. Sie könne sich nicht erklären, weshalb ihr Bruder dies behauptet habe, und möglicherweise liege eine Verwechslung mit ihrer Tante vor. Zu den Zweifeln an ihrem Pass, der ohne Ausreisevisum ausgestellt worden sei, sei festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des SEM sei, die Praxis der eritreischen Behörden zu beurteilen. Sie habe eindeutig dargelegt, dass sie einen Pass erhalten

D-5201/2015 habe, diesen jedoch nicht habe gebrauchen können. Zudem scheine die Vorinstanz ausser Acht gelassen zu haben, dass sie mit der Hilfe eines Schleppers aus Eritrea ausgereist sei. Da sie nicht habe wissen können, wie man am sichersten aus Eritrea flüchten könne, habe sie dem Schlepper vertraut und den Pass nicht mitgenommen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Fragen zum Schlepper zu stellen. Zum Umstand, wonach sie lediglich ihre Identitätskarte und nicht ihren Reisepass beim SEM eingereicht habe, sei anzuführen, dass das SEM in diesem Punkt zum wiederholten Male das Vorgehen einer Drittperson beurteile, was nicht ihr anzurechnen sei. Sodann habe sie gedacht, dass sie den Reisepass in der Schweiz nicht benötige, auch wenn ihr bewusst gewesen sei, wofür ein Reisepass nützlich sei. Dass sie deshalb bei ihrer Familie nur nach der Identitätskarte und nicht auch nach dem Reisepass gefragt habe, sei nicht als unglaubhaft zu werten. Zum Vorhalt unterschiedlicher Daten betreffend die Hausdurchsuchungen sei auf die lange Dauer zwischen der BzP und der ersten Anhörung zwei Jahre später zu verweisen. Es könne von der Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei und sich in einer Extremsituation befunden habe, nicht erwartet werden, dass sie das exakte Datum zwei Jahre später noch wisse. Zudem handle es sich bei den angeführten Daten nicht um eine Differenz von Wochen oder Monaten, sondern von wenigen Tagen. Es sei daher unverständlich, dass daraus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben angenommen würden. Zu den unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Desertion ihres Ehemannes sei anzuführen, dass sich das SEM diesbezüglich zum wiederholten Male einer willkürlichen Vorgehensweise bediene, indem es ihre Aussagen in einem völlig falschen Licht darstelle. Zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes in den Jahren (...) bis zu ihrer Heirat im Jahre (...) habe sie geantwortet, dass sie "glaube", dieser gehe seit dem Jahre (...) nicht mehr zum Militär, sie könne das nicht genau sagen, da ihre Beziehung erst nach der Heirat begonnen habe. Zudem habe der Befrager dazu keine weiteren Fragen gestellt oder sie auf diesen angeblichen Widerspruch aufmerksam gemacht. Ohnehin wirke der Widerspruch konstruiert, zumal die Frage nicht in dem Zusammenhang gestellt worden sei, wie man diesen später in der angefochtenen Verfügung präsentiert habe. Da sie ihren Mann erst im Jahre (...) geheiratet habe, könnten von ihr nicht detaillierte Informationen über dessen Situation mehrere Jahre zuvor verlangt werden. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Im Übrigen seien ihre Asylgründe offensichtlich asylrelevant: Die dargelegten Hausdurchsuchungen aufgrund der Desertion ihres Ehemannes, ihre darauffolgende Festnahme und die Drohung der Soldaten, sie erneut aufzusuchen, würden

D-5201/2015 eindeutig eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung belegen. Sie sei von den eritreischen Behörden aus politischen Gründen gezielt in asylrechtlich relevanter Weise (Reflexverfolgung) verfolgt worden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. 3.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu führen vermöchten. Hinsichtlich der angeführten Verständigungsprobleme sei anzuführen, dass die Schwierigkeiten in der Verständigung nur kleiner Natur gewesen und umgehend geklärt worden seien. Die Anhörung sei gesamthaft flüssig verlaufen. Bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls habe die Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht und ihre Anmerkung bei der Rückübersetzung zur Frage 11 sei im Protokoll festgehalten worden. Sie habe die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt. Bezüglich der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sei einzuräumen, dass das SEM bis zu einem gewissen Grad eine Untersuchungspflicht habe. Aus den Akten würden allerdings keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide. Es könne nicht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Hilfswerkvertreters, wonach die Beschwerdeführerin einen traurigen Eindruck gemacht habe, auf psychische Problem geschlossen werden. Es liege an der Beschwerdeführerin, allfällige medizinische Vorbringen geltend zu machen. Ihre Mitwirkungspflicht sei höher zu gewichten als der Untersuchungsgrundsatz des SEM. Schliesslich sei anzumerken, dass im Anhörungsprotokoll vom 19. Mai 2015 das Ende der Anhörung tatsächlich nicht festgehalten worden sei. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Anhörung vom 19. Mai 2015 inklusive der Rückübersetzung bis um 13.20 Uhr gedauert habe, wobei der Hilfswerkvertreter bezüglich der Dauer der Anhörung respektive Pausen keine Einwände geäussert habe. 3.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, betreffend die Übersetzungsschwierigkeiten bei der Anhörung vom 10. Dezember 2014 werde auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Zudem erscheine es als treuwidrig, eine Anhörung nicht in der Muttersprache durchzuführen und die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Tigrinya "nicht so" sei, zu ignorieren. Weiter sei es treuwidrig, die Notiz der Hilfswerkvertretung zu ignorieren und danach in der Vernehmlassung schlicht anzuführen, die Beschwerdeführerin habe ja das Protokoll unterschrieben. Das SEM habe in offensichtlicher Weise in der entsprechenden Anhörung die Verständigungsschwierigkeiten nicht ernst genommen. Korrekterweise

D-5201/2015 hätte die Anhörung abgebrochen werden müssen. Vorliegend sei beispielhaft, wie machtlos eine asylsuchende Person in einer Anhörung sei und wie die Vorinstanz auch nach mangelhaften Anhörungen das "Killerargument" des unterzeichneten Protokolls anführen könne. Sodann sei offensichtlich willkürlich, dass das SEM die Notiz der Hilfswerkvertretung als "persönlichen Eindruck" abqualifiziere. Vielmehr handle es sich dabei um eine Feststellung einer speziell geschulten Person, welche sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gemacht habe, somit um einen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme von gesundheitlichen Problemen bei der Beschwerdeführerin, die weitere Abklärungen erforderten. Zudem gehe es nicht an, dass sie die gesundheitlichen Probleme selber vorbringen müsse. Wenn eine Person derart offensichtlich an solchen Problemen leide, dass sogar die Hilfswerkvertretung sich genötigt sehe, dies schriftlich zu notieren, sei die Mitwirkungspflicht klarerweise erfüllt. Betreffend die Anhörungsdauer sei das SEM an die Praxis und die Rechtsprechung gebunden und die Hilfswerkvertretung könne diesbezüglich nicht in eine Abweichung von den geltenden Vorgaben einwilligen. Weiter führe das SEM mit seiner Argumentation dadurch ad absurdum, dass es einerseits die Notizen der Hilfswerkvertretung als persönliche Eindrücke ignoriere und andererseits die Hilfswerkvertretung und deren unterlassene Rüge betreffend die Anhörungsdauer als Rechtfertigung der eigenen Mängel herbeiziehe. 4. 4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen formellen Rechts. Konkret sei das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM verletzt worden. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe als Vorbemerkung fest, das SEM habe in seiner Verfügung den verstorbenen Sohn J._______ fälschlicherweise erwähnt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dadurch den Beschwerdeführenden kein Rechtsnachteil erwachsen ist und die entsprechende Erwähnung auf S. 8 der angefochtenen Verfügung offensichtlich einen Verschrieb der Vorinstanz darstellt, zumal im erstinstanzlichen Verfahren das Asylgesuch betreffend J._______ mit Beschluss des BFM vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben

D-5201/2015 wurde (vgl. A.b oben) und der Tod von J._______ in der SEM-Verfügung angeführt wird (vgl. act. A36/11 Ziff. I 10). 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte der Beschwerdeführerin (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.

D-5201/2015 4.1.3 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe die Aktenstücke A15/1, A16/3, A28/1 und A37/1 in ihrem Aktenverzeichnis lediglich in pauschaler Weise bezeichnet und damit ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht Genüge getan, da aus den Bezeichnungen nicht hervorgehe, ob die fraglichen Akten zu Recht als intern bezeichnet worden seien. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2015 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Aktenstücke A16/3, A28/1 und A37/1 zu Recht mit der Begründung verweigert habe, es handle sich bei diesen um behördeninterne Dokumente, in welche kein Recht auf Einsicht bestehe. Da die fraglichen Aktenstücke ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen seien, habe die Vorinstanz die Edition dieser Akten zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert. Zudem habe das SEM mit den im Aktenverzeichnis verwendeten Bezeichnungen der Akten A16/3, A28/1 und A37/1 seine Aktenführungspflicht nicht verletzt, zumal der unzweideutige Zusatz "interne Akten" verwendet worden sei. Auch wenn die Akte A15/1 – eine interne E-Mail der Sektion Subventionen des SEM betreffend die Verbuchung eines Geschäfts – im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als Dokument bezeichnet wurde, an dem Geheimhaltungsinteressen bestünden, können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4.1.4 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Die BzP sowie die erste Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2014 wurden auf Tigrinya durchgeführt, eine Sprache, von welcher die Beschwerdeführerin in der BzP erklärte, sie beherrsche diese genügend gut für eine Anhörung. Sie bestätigte am Schluss der BzP, dass sie die Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. act. A4/11 S. 4 und 8). Die bei der Anhörung vom 10. Dezember 2014 aufgetretenen Verständigungsprobleme sind als geringfügig zu erachten und wurden im Verlaufe der wenigen, unklar gebliebenen Fragen umgehend bereinigt. So war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, die jeweiligen Fragen – auch wenn sie mehr-

D-5201/2015 mals gestellt respektive erklärt werden mussten – entsprechend zu beantworten (vgl. act. A25/16 S. 9, 10 und 12). Die wiederholt angeführte Rüge, die Vorinstanz habe ihre Aussage, wonach ihr Tigrinya "nicht so" sei, ignoriert, greift ins Leere. Die Beschwerdeführerin gab direkt im Anschluss an diese Aussage an, sie wäre dankbar, wenn die Dolmetscherin ein bisschen langsamer sprechen würde, worauf sie von der Mitarbeiterin des SEM aufgefordert wurde, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehe (vgl. act. A25/16 S. 1). Im Verlaufe der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe, wenn diese langsam spreche, was sie bejahte, worauf sie darauf hingewiesen wurde, sie solle sich unbedingt melden, wenn die Frage wiederholt werden solle, was sie ungeniert machen könne, da es wichtig sei, dass sie alles verstehe (vgl. act. A25/16 S. 3). Am Schluss der Anhörung führte sie auf die Frage, ob sie bei dieser Anhörung alles habe sagen können oder ob sie das Gefühl habe, wegen der Sprache habe sie etwas nicht sagen können, aus, sie habe eigentlich alles sagen können. Sie glaube aber, dass sie mühsam für die Dolmetscherin gewesen sei (vgl. act. A25/16 S. 14). Die Durchsicht des Protokolls zeigt, dass die weitere Anhörung bis auf wenige Fragen, die wiederholt gestellt, oder unbekannte Begriffe, welche der Beschwerdeführerin erklärt werden mussten, reibungslos verlief und keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen aufkommen liessen. Es bestehen aufgrund obiger Ausführungen keine konkreten Hinweise, welche die Behauptung stützen könnten, die Übersetzer hätten infolge der Verständigungsschwierigkeiten die verschiedenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin verschuldet. Zudem werden die Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Angesichts der Tatsache, dass die Dolmetscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten Einwand überwiegende Zweifel anzubringen. Zudem obliegt es dem Hilfswerkvertreter, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. auch EMARK 1996 Nr. 13). Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt der befragende Beamte zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er dies im Protokoll fest und gibt dem Hilfswerkvertreter Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand wurde vorliegend nicht angebracht, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Daran vermag auch die Beobachtung der Hilfswerkvertretung, dass es "idealer" gewesen wäre, wenn die Befragung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt worden wäre, nichts

D-5201/2015 zu ändern, zumal die Hilfswerkvertretung gleichzeitig bestätigte, dass sich die Beschwerdeführerin im Allgemeinen habe ausdrücken können, auch wenn sie ein paar Mal gefragt habe, wie man ein bestimmtes Wort auf Tigrinya sage. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin in der in ihrer Muttersprache E._______ durchgeführten ergänzenden Anhörung an, sie habe Tigrinya in der Schule gelernt (vgl. act. A30/23 S. 20). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der BzP und in der ersten Anhörung in ihrem Entscheid verwendete. 4.1.5 Die Rüge, wonach es die Vorinstanz – trotz der Anregung der Hilfswerkvertretung am Schluss der ergänzenden Anhörung vom 19. Mai 2015 – versäumt habe, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklären, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Gemäss der dem Anhörungsprotokoll beigefügten Bestätigung der Hilfswerkvertretung habe die Beschwerdeführerin auf die Hilfswerkvertretung einen traurigen, deprimierten Eindruck gemacht und es bestehe die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise traumatische Erlebnisse nicht habe benennen können, auch wenn sie auf explizite Nachfragen keine weiteren Probleme respektive Vorfälle genannte habe. Alleine diese Feststellung und eine Vermutung lassen noch keineswegs den Rückschluss auf eine allenfalls bei der Beschwerdeführerin bestehende Traumatisierung zu. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu ersehen, welche das SEM vorliegend hätten zum Schluss kommen lassen müssen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei weiter abzuklären. Überdies erklärte sie auf die einleitende Frage nach ihrem Befinden, dass es ihr gut gehe (vgl. act. A30/23 S. 2). Da die Beschwerdeführerin – im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht – während der fraglichen Anhörung weder Anzeichen erkennen liess noch irgendwelche Andeutungen machte, die auf eine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hätten schliessen lassen, kann der Vorinstanz ihr Verzicht auf weitere Nachforschungen in diesem Punkten nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. So ist sie auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Festzustellen ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin auch während des Beschwerdeverfahrens offensichtlich nicht veranlasst

D-5201/2015 sah, allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten – zumindest in einer Umschreibung – mittels einer Betreuungsperson oder ihres Rechtsvertreters unaufgefordert geltend zu machen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). 4.1.6 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Daran vermag auch der Einwand, die Vorinstanz habe die Anhörung erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt, nichts zu ändern, zumal weder ersichtlich ist noch näher begründet wird, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch einen Rechtsnachteil erlitten haben sollen beziehungsweise dies eine Verletzung der Abklärungspflicht darstellen sollte. Schliesslich bleibt die Rüge, die Dauer der Anhörung vom 19. Mai 2015 sei nicht vermerkt worden respektive es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, sie habe bis um 13.20 Uhr gedauert, unbehelflich, zumal diese Angaben – welche das SEM in seiner Vernehmlassung nachgeliefert hat – für den hier zu beurteilenden Entscheid inhaltlich nicht von Belang sind. Soweit diesbezüglich moniert wird, das SEM sei betreffend die Anhörungsdauer an die Praxis und die Rechtsprechung gebunden und die Hilfswerkvertretung könne diesbezüglich nicht in ein Abweichen von den geltenden Vorgaben einwilligen, beziehen sich die Beschwerdeführenden bei ihrer Rüge offensichtlich auf die "Qualitätskriterien – Anhörung zu den Asylgründen" des SEM aus dem Jahre 2009. Die darin vorgesehene Anhörungsdauer von höchstens vier Stunden stellt lediglich einen Richtwert dar, Ausnahmen sind explizit vorgesehen. So soll die befragende Person im Fall, dass der entscheidrelevante Sachverhalt innert dieser Zeitspanne nicht abschliessend erstellt werden kann, die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die notwendigen zusätzlichen Instruktionsmassnahmen effizient getroffen werden können. Dass dies vorliegend unterlassen worden wäre, wird weder von den Beschwerdeführenden behauptet noch ist dies dem Protokoll zu entnehmen. Zudem begann die fragliche Anhörung vom 19. Mai 2015 um 09.00 Uhr (vgl. act. A30/23 S. 1) und endete gemäss Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung um 13.20 Uhr, weshalb sie abzüglich der vermerkten Pause von 20 Minuten (vgl. act. A30/23 S. 13) genau vier Stunden dauerte. Eine Abweichung

D-5201/2015 von den durch das SEM selber erlassenen Richtwerten ist dadurch ohnehin nicht gegeben. 4.1.7 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 605 f., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). 4.1.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 4.2.1 In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden zum Vorhalt unsubstanziierter und konstruierter Angaben zur Ausreise zunächst auf die schweren Verständigungsschwierigkeiten hin. Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.4 dieses Urteils zu verweisen, die sich einlässlich zu den bei der Anhörung vom 10. Dezember 2014 aufgetretenen Verständigungsproblemen und der Verwertbarkeit dieses Protokolls – welche bejaht wurde – äussern. In Anbetracht dieser Ausführungen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am Schluss der ersten Anhörung erklärte, sie habe alles sagen können, und auch auf Nachfrage nicht bemängelte, dass sie wegen der Sprache etwas nicht habe vorbringen können (vgl. act. A25/16 S. 14), muss sie sich bei ihren Vorbringen behaften lassen, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 4.2.2 Sodann erweist sich der Einwand, die Beschwerdeführerin habe als Schwangere sehr wohl Details zu ihrer Flucht zu schildern vermocht, zumal sie beispielsweise in einem offenen Fahrzeug habe liegen und zur Finanzierung ihren Schmuck verkaufen müssen, als nicht stichhaltig. Auch wenn ihre Schilderung der Ausreise wohl einige Einzelheiten aufweist, bleibt sie

D-5201/2015 jedoch in vielen Punkten vage und weist insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) auf und könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Insbesondere auch der von der Beschwerdeführerin beharrlich vorgebrachte Umstand, dass sie im Zeitpunkt der Flucht schwanger gewesen sei, vermochte sie bei der Frage nach ihrem persönlichen Erleben der Flucht zu keinerlei Ausführungen hinsichtlich persönlicher Empfindungen zu bewegen, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert wirkt, weshalb die Art dieser Ausreise nicht geglaubt werden kann. Auf eine vertiefte Erörterung kann in Berücksichtigung der nachfolgenden E. 4.3 indessen verzichtet werden. 4.2.3 Zum vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren (...) und (...) in G._______ aufgehalten, wendet sie ein, sie habe wiederholt ausgeführt, dass sie dorthin habe gehen wollen, dies aber wegen des nicht geleisteten Dienstes nicht möglich gewesen sei. Angesichts der in diesem Punkt überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid, vermag das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht plausibel aufzulösen. Die gleiche Schlussfolgerung ist angesichts des klaren und von der Vorinstanz im Entscheid zitierten Protokollinhalts des Bruders M._______ (vgl. N_______: [...]) auch hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, weshalb M._______ dies (Aufenthalt in G._______ in den Jahren (...); mehrfacher Kontakt mit Beschwerdeführerin zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten für Familienangehörige) behauptet habe, zulässig. Zudem erwog das SEM richtigerweise, dass die Erklärung, es liege möglicherweise eine Verwechslung mit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin vor, als haltlos erachtet werden muss, zumal M._______ in seinen diesbezüglichen Schilderungen in der Tat stets von der Beschwerdeführerin, nicht aber von (Nennung Verwandte) sprach (vgl. N 511 700; A1/8 S. 4; A15/13 S. 11). 4.2.4 Sodann erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu äusserte, weshalb ihr ein Reisepass ausgestellt worden war. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb sich die Beschwer-

D-5201/2015 deführerin überhaupt einen Reisepass hätte ausstellen lassen sollen, zumal nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die eritreischen Behörden Männern bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren Ausreisevisa grundsätzlich verweigern (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.), und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand bekannt gewesen sein muss. Ferner vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin bezüglich des fehlenden – beziehungsweise mittlerweile durch die Mutter zerstörten – Reisepasses angibt, sie habe gedacht, dass sie den Reisepass in der Schweiz nicht benötige, auch wenn ihr bewusst gewesen sei, wofür ein Reisepass nützlich sei. So wurde sie bereits beim Eintritt in das Empfangszentrum auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und zu Beginn der BzP daran erinnert, dass sie unter anderem die Pflicht habe, Reise- und Identitätspapiere abzugeben. Im weiteren Verlauf der BzP gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt an, sie werde sich ihre Papiere über ihren Bruder hierher beziehungsweise in die Schweiz schicken lassen (vgl. act. A4/11 S. 1 f. und S. 5). Es vermag ihr deshalb hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens nicht zum Vorteil zu gereichen, wenn sie bei der zweiten Anhörung auf Nachfrage vorbrachte, sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie nur die Identitätskarte benötige (vgl. act. A30/23 S. 9). Zudem ist auch die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin für die Vernichtung des Reisepasses als nicht stichhaltig zu erachten. So ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Eltern vor einer behördlichen Kontrolle – und dem wohl damit verbundenen Risiko, dass der Reisepass aufgefunden werden könnte – Angst haben sollten, zumal der fragliche Pass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem ordentlichen Weg von den heimatlichen Behörden ausgestellt worden sei (vgl. act. A30/23 S. 4 ff.). 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, dass zwischen der BzP und der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin zwei Jahre liegen würden, weshalb von dieser nicht erwartet werden könne, dass sie das exakte Datum zwei Jahre später noch wisse, vermag dieser Einwand vorliegend nicht zu überzeugen. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und widerspruchsfrei wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den

D-5201/2015 geschilderten zeitlichen Begebenheiten der behördlichen Suche nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der daraus für sie resultierenden Inhaftierung um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Daran vermag auch der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt schwanger gewesen sei und sich in einer Extremsituation befunden habe, nichts zu ändern. So ist nicht ersichtlich und wurde von ihr anlässlich der BzP auch auf explizite Nachfrage nach dem Fortschritt ihrer Schwangerschaft nicht geltend gemacht, dass sie sich anlässlich der BzP in einer emotionalen oder körperlichen Ausnahmesituation befunden respektive gefühlt hätte (vgl. act. A4/11 S. 7). 4.2.6 Auch die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben betreffend die Desertion ihres Ehemannes, vermögen die entstandenen Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. So ist aus den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung ersichtlich, dass sie – nachdem vom Befrager, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, weitere Fragen zum Kontakt mit dem späteren Ehemann gestellt worden waren (vgl. act. A30/23 S. 17, F 187 – 196) – ihren Ehemann vor der Heirat beziehungsweise in den Jahren (...) bis (...) einige Male im Heimatort gesehen habe. Zudem wiederholte sie auf die entsprechende Frage, er sei nach dem Jahre (...) in O._______ geblieben, wobei sie sich ab und zu gesehen hätten (vgl. act. A30/23 S. 17, Antwort auf F 191). Zudem habe sie nach der Heirat erfahren, dass sich ihr Mann zwischen dem Jahre (...) und der Heirat einmal im F._______ aufgehalten habe (vgl. act. A30/23 S. 17, Antwort auf F 195). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe mit Hilfe eines Schleppers Eritrea ohne Erlaubnis verlassen. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Ob die vorgebrachte illegale Ausreise glaubhaft ist, kann – wie oben in E. 4.2.2 bereits erwähnt – offen gelassen werden. 4.3.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-

D-5201/2015 lingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 4.3.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss den Ausführungen im erwähnten Referenzurteil für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der vorgebrachten Desertion ihres Ehemannes N._______ ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben (vgl. act. A25/16, Antwort auf F117 S. 11). Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie wegen der Heirat mit N._______ von den eritreischen Behörden im Falle der Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 4.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu

D-5201/2015 Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21) 6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Da die drei möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist, besteht für die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären grundsätzlich die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. September 2015 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen.

D-5201/2015 Da die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, ist am Resultat der erwähnten Verfügung weiterhin festzuhalten und vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5201/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-5201/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 D-5201/2015 — Swissrulings