Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-520/2014
Urteil v o m 1 4 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch C._______, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintretensentscheid); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
D-520/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass C._______ – die Schwester und Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – mit Eingabe an das BFM vom 24. März 2011 für ihre Schwester und deren Kind sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens einreichte, dass sie in ihrer Eingabe unter anderem ausführte, ihre Schwester und deren Kind lebten zurzeit unter schwierigsten Bedingungen in Libyen, dass ihr das BFM mit Schreiben vom 14. April 2011 zur Kenntnis brachte, eine Behandlung des Asylgesuches aus dem Ausland sei zurzeit nicht möglich, da die schweizerische Botschaft in Tripolis geschlossen und sämtliches Personal aus dem Land abgezogen worden sei, dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 29. Juni 2011 mitteilte, ihre Schwester und deren Kind befänden sich nunmehr im Sudan, wo sie aber ebenfalls nicht sicher seien, dass ihr das BFM mit Schreiben vom 31. August 2012 zur Kenntnis brachte, eine Anhörung ihrer Schwester durch die schweizerische Botschaft im Sudan sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, es seien jedoch noch wesentliche Fragen offen, weshalb zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Schwester in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den Umständen an ihren bisherigen Aufenthaltsorten in Libyen und im Sudan zu beantworten seien, dass gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, bei der Erhebung eines Asylgesuches handle es sich um ein höchstpersönliches Recht, weshalb die Gesuchstellerin eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme einreichen müsse, dass sie vom BFM ausserdem aufgefordert wurde, eine von ihrer Schwester unterzeichnete Vertretungsvollmacht im Original einzureichen, dass sich der Versand dieses Schreibens mit einer Eingabe von C._______ an das BFM vom 29. August 2012 kreuzte, in welcher sie am Asylgesuch aus dem Ausland festhielt, dass sie mit dieser Eingabe namentlich ein eigenhändig unterzeichnetes Schutzersuchen der Beschwerdeführerin vom 20. August 2012 zu den
D-520/2014 Akten reichte (in welchem diese u.a. über einen Aufenthalt nunmehr im Südsudan berichtete), sowie ein Identitätspapier der Beschwerdeführerin (im Original mit Foto), aktuelle Passfotos der Beschwerdeführenden und den Nachweis über den Erhalt einer internationalen Expressendung aus Uganda (EMS-Kurier mit Aufgabe in Kampala am 21. August 2012), dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 23. September 2012 um eine Erstreckung der ihr angesetzten Frist zum Nachreichen einer Vertretungsvollmacht im Original ersuchte, dass ihr das BFM mit Schreiben vom 27. November 2013 zur Kenntnis brachte, zwar habe sie am 29. August 2012 eine schriftlich verfasste Asylbegründung ihrer Schwester zu den Akten gereicht, hingegen sei bis heute weder eine Vollmacht nachgereicht noch seien die im Schreiben vom 31. August 2012 aufgelisteten Fragen beantwortet worden, dass sie vor diesem Hintergrund vom Bundesamt aufgefordert wurde, innert einem Monat sowohl eine von ihrer Schwester unterzeichnete Vertretungsvollmacht im Original nachzureichen als auch einen neuen, weit detaillierteren Fragekatalog zu beantworten, zumal eine Anhörung ihrer Schwester mangels Vorhandenseins einer schweizerischen Vertretung im Südsudan nicht möglich sei (vgl. act. A8/6), dass C._______ mit Eingabe an das BFM vom 12. Dezember 2013 darum ersuchte, von der Pflicht zur Vorlage einer von ihrer Schwester unterzeichneten Vollmacht im Original befreit zu werden, da ein Postverkehr mit dem Südsudan unmöglich sei und sie mit ihrer Schwester nur in telefonischem Kontakt stehe, dass sie dabei festhielt, sie werde dem Bundesamt gerne die Nummer ihrer Schwester mitteilen und auch die vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen beantworten, wenn eine Weiterführung des Verfahrens auch ohne Vorlage einer Vollmacht möglich sei, dass vom BFM die Gesuchseingabe 12. Dezember 2013 nicht beantwortet wurde, sondern das Bundesamt gut einen Monat später – mit Verfügung vom 23. Januar 2014 (eröffnet am folgenden Tag) – auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eintrat, dass das Bundesamt in diesem Entscheid namentlich festhielt, zwar habe C._______ am 29. August 2012 eine handschriftliche und angeblich von ihrer Schwester unterzeichnete Begründung eingereicht, diesem Schrei-
D-520/2014 ben lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass sich ihre Schwester von ihr vertreten lasse, dass demnach C._______ der wiederholten Aufforderung zum Beleg des behaupteten Vertretungsverhältnisses mittels Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht nachgekommen sei, weshalb mangels Legitimation auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass ergänzend angemerkt wurde, ausserdem könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden, da die vom Bundesamt am 31. August 2012 und am 27. November 2013 gestellten Fragen nur rudimentär beantwortet worden seien, dass C._______ gegen diesen Entscheid am 30. Januar 2013 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch ihrer Schwester einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
D-520/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2013 als fristund formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass an der Vertretungsbefugnis von C._______ kein Zweifel besteht (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass das BFM auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten ist, weil C._______ – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden – mangels Vorlage einer Vertretungsvollmacht im Original nicht zur Verfahrensteilnahme legitimiert sei, dass im Auslandverfahren zwar eine persönliche Willensäusserung zur Stellung des Asylgesuchs aus dem Ausland unabdingbare Prozessvoraussetzung ist, die Rechtsfolge einer mangelhaft ausgewiesenen Vertretung aber nicht das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin persönlich gestellte Asylgesuch sein kann, sondern allein die Kommunikation nicht mehr über die Rechtsvertreterin geführt werden könnte, dass von der Beschwerdeführerin ein persönlich unterzeichnetes Schutzersuchen vom 20. August 2012 eingereicht wurde,
D-520/2014 dass das BFM sodann zu Unrecht davon ausging, das Vertretungsverhältnis sei nicht genügend ausgewiesen, dass zwar die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), dass jedoch auf das Einfordern einer Vollmacht durchaus verzichtet werden kann, wenn aus anderen Gründen respektive aufgrund der Aktenlage vom Vorliegen einer Bevollmächtigung auszugehen ist, mithin auch eine konkludent oder mündlich erteilte Vollmacht genügt (vgl. dazu RES NYF- FENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 11 Abs. 2 m.w.H.), dass insbesondere dann ein Vertretungsverhältnis angenommen werden darf, wenn sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles eine eindeutige Willensäusserung auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 109 Fn. 18 zu Rz. 3.5 m.w.H.), dass es Art. 11 Abs. 2 VwVG somit ins Ermessen der Behörde stellt, eine Vollmacht zu verlangen, die pflichtgemäss Ausübung dieses Ermessens jedoch ausschliesst, eine Partei aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, wenn bereits aufgrund der Umstände von einer gültigen Bevollmächtigung auszugehen ist (vgl. dazu VERA MARANTELLI-SONA- NINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 11 N 23 m.w.H.), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, die Beschwerdeführerin habe ihre Schwester C._______ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt, hat sie doch im vorliegenden Auslandverfahren zentrale Beweismittel – das persönliche Schutzersuchen vom 20. August 2012 und das im Original vorgelegte Identitätspapier – durch ihre Schwester beim BFM einreichen lassen, und sie sich zudem in ihrem Schutzersuchen ausdrücklich auf ihre Schwester bezieht, dass die Ausführungen zu den Schwierigkeiten eines postalischen Verkehrs aufgrund der Umstände – die Beschwerdeführerin hält sich offenbar derzeit im Südsudan auf – durchaus nachvollziehbar sind,
D-520/2014 dass demnach ohne weiteres von einer gültigen Bevollmächtigung auszugehen ist, dass das BFM diesen Erwägungen gemäss zu Unrecht mit der Begründung einer mangelnden Vertretungsvollmacht auf das mit der Eingabe vom 20. August 2012 eigenhändig unterzeichnete Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass den Beschwerdeführenden schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-520/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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