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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 D-52/2007

8 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,490 mots·~7 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Beschwerde Wiedererwägung

Texte intégral

Abtei lung IV D-52/2007 law/rep {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Philipp Reimann A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Nichteintretensverfügung vom 1. Dezember 2006 auf Wiedererwägungsgesuch (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF: heute Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 8. März 2001 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 11. Mai 2000 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung am 9. April 2001 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2004 abwies, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe einreichen und beantragen liess, die Verfügung des Bundesamtes vom 8. März 2001 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neu festzustellen und es sei (eventuell) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 auf das - als solches behandelte - Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Verfügung vom 8. März 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragen liess, es sei der negative Einscheid des BFM vom 1. Dezember 2006 aufzuheben, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei (eventuell) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. März 2007 auf eine entsprechende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007 hin eine Replik sowie eine Kostennote einreichte,

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf) gleichzeitig besagt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass gemäss Praxis im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, ungeachtet ihrer Bezeichnung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.), dass die erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass im vorliegenden Fall durch Urteil der ARK vom 1. April 2004 im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 11. Mai 2000 eingeleiteten ersten Asylverfahrens das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der dem BFM unterbreiteten und als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 13. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin erneut den expliziten Antrag stellen liess, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-

4 deführers neu festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung in Eritrea (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff.) geltend macht, dass er damit hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er - nach erfolglos durchlaufenem erstem Asylverfahren - erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine Eingabe vom 13. November 2006 ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" ohne Weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinne von Art. 18 AsylG zu subsumieren ist, dass die ans BFM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 somit nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214), dass die angefochtene Verfügung demnach Verfahrensvorschriften missachtet und damit Bundesrecht verletzt, dass sich die Frage stellt, ob dies eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat oder ob der Verfahrensmangel ausnahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann, dass vorliegend bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 auf die vorstehend dargestellte Rechtslage hingewiesen wurde und das BFM in der Einladung zur Vernehmlassung ausdrücklich auf die Erwägungen in jener Verfügung aufmerksam gemacht wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung auf die in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 enthaltenen Erwägungen mit keinem Wort eingegangen ist, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, das BFM habe die Eingabe vom 13. November 2006 versehentlich als Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern vielmehr angenommen werden muss, dieses nehme die Verletzung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf, dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel von vornherein nicht als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann, weil andernfalls ein Präjudiz geschaffen würde, welches das BFM künftig gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung entbinden würde, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

5 dass die dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertreterin am 30. März 2007 zugesandte Kostennote Arbeitsleistungen im Umfange von 6 ½ Stunden (Fr. 650.--) im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren aufführt, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt beziehungsweise entschädigt werden können, dass dem Beschwerdeführer somit aufgrund der im Übrigen unter Berücksichtigung aller massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) als angemessen erscheinenden Kostennote eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 650.-- zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2006 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 650.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) zur Wiederaufnahme des Verfahrens - ... Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand am:

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