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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-5197/2012

10 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,352 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5197/2012

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren am [...], Sri Lanka, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

D-5197/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2011 seinen Heimatstaat verliess und am 11. September 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 12. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 23. September 2011 summarisch und am 23. August 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. August 2012 (eröffnet am 5. September 2012) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, weder seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, noch seien die Vorbringen geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 5. September 2012 um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, dass das BFM diesem Ersuchen mit Schreiben vom 11. September 2012 entsprach, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 31. August 2012 mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass er mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel einen Auszug aus einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka

D-5197/2012 sowie zwei Auszüge aus dem Internet in Bezug auf die Tötung zweier Personen in Sri Lanka einreichte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens dazu aufforderte, bis zum 29. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 unter Einreichung eines Sendungsverfolgungs-Belegs der schweizerischen Post geltend machte, die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2012 sei ihm erst am 30. Oktober 2012 zugegangen, dass der Beschwerdeführer ausserdem um Ansetzung einer neuen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 diesem Antrag stattgegeben und als neue Zahlungsfrist der 21. November 2012 festgesetzt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 17. November 2012 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2012 weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen machte und als Beweismittel eine vom 25. Oktober 2012 datierende Bestätigung des D._______, Vavuniya (Nordprovinz, Sri Lanka), einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-5197/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 sowie Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 23. September 2011 sowie der eingehenden Anhörung vom 23. August 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Juli 2001 durch die sri-lankische Armee festgenommen und bis zum März 2002 festgehalten worden,

D-5197/2012 dass er weiter ausführte, im Januar 2006 habe er zwangsweise während dreier Wochen ein Selbstschutztraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, dass im Juni 2006 ein Kollege, der mit ihm dieses Training besucht habe, erschossen worden sei, dass ein anderer Kollege aus jenem Training im August 2008 durch die Armee verhaftet worden sei, wonach man auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht habe, dass er sich deshalb versteckt habe beziehungsweise ins Vanni-Gebiet gegangen sei, dass er dort durch die LTTE zwangsverpflichtet und in den folgenden Monaten, bis zum Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009, beim Transport von Lebensmitteln und Verwundeten eingesetzt worden sei, dass er nach dem Ende der Kämpfe im Mai 2009 – wie die gesamte übrige Bevölkerung auch – durch die sri-lankische Armee in der Nähe von Vavuniya in ein Internierungslager gebracht worden sei, dass man ihn dort geschlagen und nach Mitgliedern der LTTE im Lager befragt habe, dass er jedoch keine Auskunft habe geben können und es ihm nach drei Tagen gelungen sei, durch eine Geldzahlung freizukommen, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern zuhause durch Soldaten gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift ausserdem geltend machte, im Jahr 1996 habe die sri-lankische Armee das Gebiet von Jaffna besetzt und seine Familie sei ins Vanni-Gebiet gegangen, dass er mit der Beschwerdeschrift zudem ausführte, er sei Mitglied des örtlichen "Jugendstudentenvereins" und der LTTE gewesen und habe bei der lokalen Selbstverwaltung eine wichtige Rolle gespielt, dass er als Mitglied der LTTE bekannt gewesen und deshalb im Jahr 2001 durch die Armee unter dem Vorwurf verhaftet worden sei, Mitglied einer kriminellen Organisation und für Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verantwortlich zu sein,

D-5197/2012 dass er nach dem Abschluss des Waffenstillstands im Februar 2002 gegen Unterzeichnung einer Erklärung freigelassen worden sei, sich in Zukunft nie politisch zu betätigen oder gegen die Regierungsarmee zu kämpfen, dass er indessen im Januar 2006 durch die LTTE gezwungen worden sei, am Selbstschutztraining der Organisation teilzunehmen, dass er auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden sei, wobei sein Vater in einem Lager der Armee verhört und bedroht worden sei, dass bei der asylrechtlichen Beurteilung dieser Vorbringen zunächst festzustellen ist, dass den Erlebnissen der Jahre 1996 und 2001 bis 2002 zum heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich auf eine aktuelle Gefährdungssituation auswirken könnten, dass in diesem Zusammenhang ausserdem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörung auf entsprechende Frage hin ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 5), dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift somit als nachgeschoben zu qualifizieren sind, dass aus den Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen vielmehr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer durch die LTTE lediglich zu einer kurzen Selbstschutz-Ausbildung sowie – in der Schlussphase des Bürgerkriegs – zur Leistung von Hilfsdiensten für die Organisation gezwungen wurde, dass zu derartigen Hilfeleistungen zugunsten der LTTE ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung verpflichtet wurde, wobei mit solchen erzwungenen Tätigkeiten kein aktuelles, d.h. auch zum heutigen Zeitpunkt anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats verbunden ist, dass der Beschwerdeführer zwar ausserdem angab, ein entfernter Cousin sei beim Nachrichtendienst der LTTE gewesen, wobei ihn dieser hie und da besucht habe, und im Jahr 2006 habe er gelegentlich Angehörigen der Organisation im Haus seiner Eltern eine Übernachtungsmöglichkeit geboten,

D-5197/2012 dass aber angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und der fehlenden persönlichen – über die erwähnte Zwangsverpflichtung zu Hilfsdiensten hinausgehende – Einbindung des Beschwerdeführers in die LTTE auch dies keine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermag, dass der Einschätzung fehlenden staatlichen Verfolgungsinteresses auch entspricht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 gemäss den Angaben anlässlich seiner Befragungen durch die sri-lankische Armee nicht gezielt verhaftet wurde, sondern zusammen mit einer grossen Zahl anderer tamilischer Binnenflüchtlinge in ein Internierungslager verbracht wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführte, im Internierungslager sei er nicht über die LTTE befragt worden, sondern man habe von ihm ausschliesslich wissen wollen, ob er im Lager anwesende Angehörige der Organisation identifizieren könne, dass aus diesen Angaben abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht wegen seines eigenen Engagements festgehalten wurde, sondern lediglich als mögliche Auskunftsperson in Bezug auf tatsächlich Gesuchte betrachtet wurde, dass die Angaben, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise durch Soldaten der sri-lankischen Armee gesucht worden, nicht als glaubhaft zu erachten sind, nachdem kein Grund ersichtlich ist, weshalb am Beschwerdeführer ein anhaltendes staatliches Verfolgungsinteresse bestehen sollte, dass auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen in Frage zu stellen, dass dies ausserdem auch für die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel gilt, dass sich insbesondere aus den zwei eingereichten Auszügen aus dem Internet in Bezug auf die Tötung zweier Personen in Sri Lanka nichts in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst ableiten lässt, dass auch die Eingabe vom 27. November 2012, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Sri Lanka Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden und werde wegen seines Engagements beim "Jugendstudentenverein" – das auf das Jahr 2001 zurückgeht – ver-

D-5197/2012 folgt, nichts an der Einschätzung zu ändern vermag, es liege keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor, dass auch die mit der genannten Eingabe eingereichte Bestätigung des D._______ in Vavuniya – wonach der Beschwerdeführer von Juni 2009 bis Dezember 2010 wegen Depression und Angstzuständen, ausgelöst durch den Krieg und die Vertreibung, ambulant behandelt worden sei – nicht geeignet ist, eine asylrelevante Gefährdung zu belegen, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-5197/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen), dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, womit auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-5197/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka befasst hat, dass es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangte (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass sich die dortige Lage in den vergangenen Jahren deutlich gebessert habe und die Versorgungslage entspannt sei, dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten hier wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei (zum Folgenden BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht, dass, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervorgehen,

D-5197/2012 dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen, dass die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen ist, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3), dass der Beschwerdeführer aus C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt, dass sich der Beschwerdeführer vom Juni 2009 bis zum 25. Februar 2011 in Thandikulam im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) aufhielt, dass seine Familie gemäss seinen Angaben in C._______ einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führt, wo er selbst in der Vergangenheit auch arbeitete, dass in C._______ seine Eltern, eine Tante und ein Onkel sowie andernorts im Distrikt Jaffna eine verheiratete Schwester, zwei Onkel und fünf Tanten wohnhaft sind, dass der Beschwerdeführer nicht nur über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft, sondern ausserdem über einen Schlussabschluss der Maturitätsstufe (College, "A-Level") verfügt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar geltend machte, er sei zwischen 2009 und 2010 in Sri Lanka wegen Depression und Angstzuständen in ärztlicher Behandlung gewesen, dass jedoch ansonsten keinerlei Hinweise vorhanden sind, es lägen zum heutigen Zeitpunkt gesundheitliche Schwierigkeiten vor, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten,

D-5197/2012 dass sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt, dass nämlich davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, bei seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen und seiner Schulbildung wirtschaftlich wieder zu integrieren, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Reintegration in seiner Heimat erleichtern wird, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), dass des Weiteren die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind.

D-5197/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Martin Scheyli

Versand:

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