Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5194/2016 pjn
Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Seraina Berner, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / (…).
D-5194/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und sein Bruder reichten am 26. Juli 2012 über die damalige Rechtsvertretung ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses wurde nach der selbständigen Einreise des Beschwerdeführers am 16. Juni 2015 abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2012 beziehungsweise im Februar 2012 zu Fuss aus seinem Heimatland in Richtung B._______ aus, wo er ungefähr während dreier Jahre in einem Flüchtlingscamp geblieben sei. Danach sei er (…) weitergereist, habe sich dort während sieben Tagen aufgehalten und sei anschliessend in C._______ angekommen und während dreier Monate geblieben. Über das Meer habe er D._______ erreicht und sei dort in ein Camp gebracht worden, wo er sich während vier Tagen aufgehalten habe. Im Zug sei er am 16. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag reichte er das Asylgesuch ein. Am 26. Juni 2015 fand in E._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 7. Juli 2016 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus F._______ in der Subzone G._______ der Zone H._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Dort habe er auch die Schule besucht. Nach der Ausreise des Bruders M. hätten die Eltern des Beschwerdeführers eine Busse von 50‘000 Nakfa erhalten, und der Vater sei von den eritreischen Behörden für die Volksmiliz aufgeboten worden. Da er diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei das Land der Familie konfisziert worden. Die Soldaten seien mehrmals am Wohnort der Familie vorbeigekommen und hätten nach dem Bruder M. und dem Vater gefragt. Ausserdem seien der Beschwerdeführer und sein Bruder S. von der Schule verwiesen worden. Infolge mangelnder Zukunftsperspektiven habe sich der Beschwerdeführer – und später sein Bruder S. – zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – dem Beschwerdeführer
D-5194/2016 eröffnet am 19. Juli 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 26. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, des Berichts der Hilfswerksvertretung und eines Schreibens der Rechtsvertretung an den kantonalen Sozialdienst zwecks Fürsorgebestätigung bei. E. Am 1. September 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung vom 30. August 2016 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-5194/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Die postalische Zustellung der Beschwerde an die Vertrauensperson erfolgte am 15. Juli 2016, diejenige an den Beschwerdeführer am 19. Juli 2016. In Anwendung von Art. 53a AsylV1 begann die Beschwerdefrist damit am 20. Juli 2016 und nicht mit der persönlichen Eröffnung am 27. Juli 2016 durch die Vertrauensperson, weshalb die Beschwerdefrist am 18. August 2016 abgelaufen gewesen wäre. In Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, des Umstandes, dass die unzutreffende Fristberechnung auf einem Versehen der Vertrauensperson beruhen dürfte (vgl. A25) und der Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wird ausnahmsweise und ohne jede präjudizielle Wirkung auf die Beschwerde eingetreten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
D-5194/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Bezüglich der Biografie, der Kernvorbringen und der Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben. 5.1.1 Gestützt auf seine Angaben im Auslandgesuch habe er zwischen 2005 und 2011 während sechs Jahren die Schule besucht. Demgegenüber wolle er gemäss der Befragung und der Anhörung bis im Mai 2012 in die Schule gegangen sein, wobei er die siebte Klasse abgebrochen und die fünfte Klasse wiederholt habe. Die widersprüchlichen Aussagen habe er anlässlich der Anhörung nicht erklären können. 5.1.2 Zudem seien die Angaben zum Schulverweis äusserst vage und ungenau ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, sich darüber ausführlicher zu äussern. Es würden Angaben über den persönlichen Bezug und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung fehlen. 5.1.3 Auch habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Aufgebots an den Vater zur Arbeit in der Volksmiliz widersprochen, indem er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dies sei im Jahr 2012 gewesen, während er
D-5194/2016 später dargelegt habe, dies sei passiert, als er in der zweiten Klasse gewesen sei, mithin also fünf Jahre vor der Ausreise. 5.1.4 Während er im Auslandgesuch angegeben habe, gleichzeitig mit dem Bruder S. sein Heimatland verlassen zu haben, sei dieser Bruder gemäss den Angaben in der Anhörung einen Monat nach ihm aus Eritrea ausgereist. 5.1.5 Zudem habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung dargelegt, er habe Eritrea im Mai 2012 verlassen, was sich nicht vereinbaren lasse mit der Angabe im Auslandgesuch, wonach er am 9. Februar 2012 aus Eritrea ausgereist sei. Der Einwand, dabei handle es sich um einen Schreibfehler, vermöge nicht zu überzeugen. 5.1.6 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die illegale Ausreise, deren Vorbereitung und die Absprache mit den Fluchtgefährten nicht schildern können. So habe er nicht gewusst, welches die Fluchtgründe seiner Begleiter gewesen seien, und die Beschreibung des Ausreiseweges sei äusserst dürftig ausgefallen, obwohl er die Gelegenheit erhalten habe, sich mehrmals dazu zu äussern. Es lasse sich seinen Aussagen nichts entnehmen, das darauf hinweise, dass er diese Ausnahmesituation tatsächlich erlebt habe. 5.1.7 Bezüglich der illegalen Ausreise sei zudem festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe grundsätzlich glaubhaft dargelegt werden müssten. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – nur eingeschränkte legale Ausreisemöglichkeiten zur Verfügung stünden, zumal auch in diesem Fall keine Umkehr der Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast bestehe. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel gezogen und damit die Asylgründe nicht korrekt gewürdigt habe. 5.2.1 Zwar würden die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise verallgemeinernd wirken, und sie seien auch nicht leicht nachvollziehbar; indessen habe er plausibel und substanziiert darlegen können, dass er und seine Brüder wegen der Dienstverweigerung des Vaters mehrmals und definitiv von der Schule verwiesen worden seien, dass das Land der Familie konfisziert und die Familie mehrmals von Soldaten an ihrem Wohnort aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er begründete Furcht gehabt habe, von den eritreischen Behörden in die
D-5194/2016 Volksmiliz oder ins Militär eingezogen zu werden, und dass er bereits vor seiner Flucht Nachteile wegen der Dienstverweigerung des Vaters erlitten habe. 5.2.2 Bei den von der Vorinstanz aufgeführten vagen Schilderungen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und immer wieder für längere Zeit den Schulunterricht verpasst habe. Trotz seines siebenjährigen Schulbesuchs verfüge er nur über eine rudimentäre Schulbildung. Er habe sichtlich Mühe, komplexe Fragestellungen zu begreifen und zu erkennen, wie er antworten müsse, damit seine Lebensgeschichte chronologisch und logisch erfasst werde. Zudem sei er sehr schüchtern, was auch im Bericht der Hilfswerksvertretung zum Ausdruck komme. Dem Bericht sei ferner zu entnehmen, dass anscheinend die dolmetschende Person wegen der leisen Stimme und undeutlichen Sprechweise nicht immer alles verstanden und dementsprechend einen irritierten Gesichtsausdruck gezeigt habe. Dies habe auf den Beschwerdeführer einschüchternd gewirkt. Es müssten ihm klare und einfache Fragen gestellt und verdeutlicht werden, auf welchen Zeitpunkt sich die Fragen beziehen würden. Dem Beschwerdeführer sei die zeitliche Differenz zwischen dem Schulschluss des Bruders im Jahr 2006 und seinem eigenen im Jahr 2012 nicht bewusst. Zudem könne er sich nur schlecht konzentrieren und sei schnell erschöpft. Zu wichtigen Fragenkomplexen wie dem Schulabschluss, der Weigerung des Vaters, sich der Volksmiliz anzuschliessen, und zur illegalen Ausreise sei nicht genügend nachgefragt worden. Ferner liege zwischen dem Zeitpunkt der Befragung und demjenigen der Anhörung mehr als ein Jahr; zudem sei die Flucht aus Eritrea schon drei Jahre her. Beides sei nicht berücksichtigt worden, obwohl davon auszugehen sei, dass das Erinnerungsvermögen bei Minderjährigen mit der Zeit verblasse, was Schwierigkeiten hervorrufe, welche sich auf die Glaubhaftigkeit auswirken würden. Wenn die Vorinstanz aufgrund von kleineren Unstimmigkeiten die gesamte Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage stelle, habe sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes von Aussagen nicht an das Alter und die Reife des Beschwerdeführers angepasst. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass das Auslandgesuch nicht durch den Beschwerdeführer selber, sondern durch die Frau seines älteren Bruders verfasst worden sei, auch wenn sie es im Namen des Beschwerdeführers geschrieben habe. Da er nur schlecht schreiben könne, habe er den Wortlaut des Gesuchs nicht überprüfen können. Auch damit liessen sich kleinere Abweichungen erklären.
D-5194/2016 5.2.3 In der Beschwerde wurde zu den einzelnen Vorhalten in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen. Darauf wird nachfolgend detailliert eingegangen. 5.2.4 Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer selber im militärdienstpflichtigen Alter befinde und dass Jugendliche in seinem Alter rekrutiert oder bei einer Razzia mitgenommen worden seien, weshalb er begründete Furcht habe, zumal er und seine Familie bereits auf dem Radar der Soldaten seien. 5.2.5 Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Äusserung hinsichtlich der Argumentation im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise gegeben habe. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht bezweifelte und auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass erkennt, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter in Zweifel zu ziehen. 6.2 Zudem ist der Vorwurf, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Äusserung hinsichtlich der Argumentation im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise gewährt worden sei, nicht stichhaltig, zumal dies die rechtliche Würdigung der Vorbringen betrifft und das SEM nicht verpflichtet ist, zu den von ihm als unglaubhaft betrachteten Sachverhaltselementen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
D-5194/2016 strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Angaben. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. 6.4 Vorliegend wird geltend gemacht, es sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen, dass er ein Jugendlicher mit geringer Schulbildung sei und seine Ausreise aus dem Heimatland vor mehr als drei Jahren stattgefunden habe, nicht genügend Rechnung getragen worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nur einfache Fragen verstehen können und sei von der dolmetschenden Person eingeschüchtert gewesen, weil diese seine leisen Antworten nicht immer verstanden habe, was sich in einem irritierten Gesichtsausdruck niedergeschlagen habe. Diese Einwände können indessen nicht gehört werden. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland – gemäss seinen Angaben – im Alter zwischen zwölf und vierzehn Jahren verlassen habe (vgl. Akte A5/10 S. 4), im Zeitpunkt der Befragung sechzehn sowie im Zeitpunkt der Anhörung siebzehn Jahre alt war. Mithin ist zu berücksichtigen, dass er bei sämtlichen Angaben den schweizerischen Asylbehörden gegenüber minderjährig war. Indessen ist weder den Akten zu entnehmen noch wurde vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertretung, der Vertrauensperson oder der Hilfswerksvertretung geltend gemacht, dass er im Zeitpunkt der Befragung oder der Anhörung aufgrund seines jugendlichen Alters urteilsunfähig gewesen sei, weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der bestehenden Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Ferner ergeben
D-5194/2016 die Akten auch nicht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht in gebührender Weise berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass das SEM auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers die nötige Rücksicht genommen hat. So ist er in seiner Muttersprache angehört worden. Ausserdem wurde ihm anhand eines detaillierten Fragenkatalogs die Aufgabe erleichtert, seine ausreiseauslösenden Gründe vorzutragen, wobei die ihm gestellten Fragen überwiegend einfach und kurz ausgefallen sind. Zudem wurde er gleich zu Beginn der Anhörung aufgefordert, der befragenden Person mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder eine Pause benötige (vgl. Akte A17/18 S. 2). Auch wurde er auf die Wahrheitsund Verschwiegenheitspflicht aufmerksam gemacht (vgl. Akte A17/18 S. 2) und erklärte auf eine entsprechende Frage hin, er verstehe die dolmetschende Person gut (vgl. Akte A17/18 S. 1). Des Weiteren wurde ihm der Ablauf der Anhörung zu Beginn erklärt (vgl. Akte A17/18 S. 2). Verständnisschwierigkeiten ergeben sich aus den Protokollen nur ganz vereinzelt und konnten durch Nachfragen geklärt werden (vgl. Akte A17/18 S. 15 Frage 141 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte am Schluss der Anhörung sodann, dass er alles gesagt und keine weiteren Gründe habe (vgl. Akte A17/18 S. 16). Ausserdem unterzeichnete er die beiden Protokolle vorbehaltlos und brachte damit zum Ausdruck, dass sie ihm rückübersetzt wurden und die darin enthaltenen Angaben seinen Aussagen entsprechen. Die Anhörung dauerte im Übrigen von 9 Uhr 20 bis 13 Uhr, mithin 3 Stunden und 40 Minuten, wobei zwischen 10 Uhr 20 und 10 Uhr 50 und zwischen 12 Uhr und 12 Uhr 05 jeweils eine Pause eingelegt wurde, was auch im Hinblick auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers als angemessen betrachtet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich umfassend zu äussern, allfällige Verständnisprobleme sofort zu lösen und jederzeit nachzufragen, sollte er dies für nötig halten. Den beiden Protokollen sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, aufgrund von Gründen, welche in seiner Person liegen oder auf die Befragungssituation zurückzuführen wären, den Befragungen zu folgen. Schliesslich hatte auch die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung keine Anmerkungen. Auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des Kurzberichtes der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung wurden denn auch keine konkreten Mängel im Zusammenhang mit der Durchführung der Anhörung angebracht. Unter diesen Umständen vermögen die Erklärungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den ungereimten, substanzlosen und sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Der Vorwurf, das
D-5194/2016 SEM habe die Anhörung nicht der Minderjährigkeit und Reife des Beschwerdeführers entsprechend durchgeführt und damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert verletzt, erscheint daher ungerechtfertigt und kann nicht geteilt werden. Insgesamt hat das SEM keine verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt und den Sachverhalt rechtsgenüglich und vollständig festgestellt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat sich ferner die in den Protokollen enthaltenen Aussagen trotz seines jugendlichen Alters voll und ganz anrechnen zu lassen. Die zahlreichen Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Sachvortrags, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird, lassen sich zudem nicht mit dem Ablauf der Zeit zwischen Ausreise und Befragung beziehungsweise Anhörung erklären, auch wenn Erinnerungen bekanntermassen – nicht nur bei Jugendlichen – mit der Zeit verblassen und im vorliegenden Fall die Ausreise zeitlich drei Jahre vor der Anhörung erfolgt sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreise aus dem Heimatland auch im Leben des Beschwerdeführers ein einschneidendes Ereignis darstellt, dessen Einzelheiten ihm gut in Erinnerung geblieben sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er darüber in lebendiger, detaillierter und widerspruchsfreier Weise hätte berichten können, sollte sie sich tatsächlich so ereignet haben wie von ihm vorgebracht. 6.5 Hinsichtlich der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass er mehrfach unterschiedlich angab, wie lange und wann er die Schule besucht haben will. Während dies gemäss seinem Auslandgesuch während sechs Jahren zwischen 2005 und 2011 geschehen sei (vgl. Akte C5/6 A. 2), will er gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung während acht Jahren die Schule besucht haben, wobei er eine Klasse wiederholt habe (vgl. Akte A5/10 S. 4). Schon diese Aussagen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Dabei vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Auslandgesuch sei nicht von ihm selber geschrieben worden, nicht zu überzeugen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass es inhaltlich nicht seinen Angaben entsprechen soll. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau seines älteren Bruders, welche die im Auslandgesuch enthaltenen Angaben geschrieben haben soll, den Sachverhalt nicht in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers erstellt hat. Da im Übrigen das Auslandgesuch in seinem Namen gestellt wurde, hat er sich die darin enthaltenen Angaben anrechnen zu lassen. Indessen stimmen nicht nur die Angaben im Auslandgesuch mit denjenigen der Befragung nicht überein. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auch innerhalb der Befragung selbst Aussagen zu Protokoll, welche
D-5194/2016 sich miteinander nicht in Einklang bringen lassen. So sagte er auch aus, er habe mit dem Schulbesuch im Alter von sieben Jahren begonnen und habe die Schule ungefähr vor zwei oder drei Jahren (Aussage vom 26. Juni 2016) abgebrochen. Ausgehend von seinem angegebenen Geburtsdatum müsste er daher im Jahr 2006 eingeschult worden sein und die Schule bis 2012 oder 2013 besucht haben. Dies entspricht indessen nicht einem achtjährigen Schulbesuch, sondern einem bloss sechs- oder siebenjährigen, was ebenfalls ungereimt ist. Hätte er die Schule bei einer Einschulung im Alter von sieben Jahren – wie anlässlich der Befragung dargelegt – in der Tat während acht Jahren besucht, wäre der Schulabbruch nach acht Jahren im Alter von 15 Jahren geschehen, was sich wiederum nicht mit den Angaben im Auslandgesuch vereinbaren lässt. Danach soll er sich als Dreizehnjähriger am 26. Juli 2012, bei der Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland, bereits in B._______ im Flüchtlingslager aufgehalten haben (vgl. Akte C1/5 S. 1 und 3), was bedeutet, dass er zeitlich davor die Schule abgebrochen haben müsste. Somit bestehen mehrfach widersprüchliche Angaben, welche sich – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – nicht damit erklären lassen, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem Schulbesuch und demjenigen seines Bruders keinen Unterschied sehe und immer wieder von der Schule verwiesen worden sei. Vielmehr handelt es sich bei den Aussagen anlässlich der Befragung und bei denjenigen in seinem Auslandgesuch um klare, unmissverständliche und kurze Aussagen, welche sich mehrfach nicht miteinander in Einklang bringen lassen und daher für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen. 6.6 Betreffend Angaben über den geltend gemachten Schulverweis wurde der Beschwerdeführer zunächst mehrfach aufgefordert, die näheren Umstände zu beschreiben (vgl. Akte A17/18 S. 7 Fragen 59 bis 63). Seine Antworten fielen – wie das SEM zutreffend festhielt – trotz der mehrfachen Aufforderung, eingehender darüber zu berichten, stets vage und ungenau aus. Sie erschöpften sich in kurzen meist ein- oder zweizeiligen Angaben und vermitteln daher nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit geboten, sich eingehender über den geltend gemachten Schulverweis zu äussern; indessen sind auch diese Angaben äusserst dürftig und oberflächlich ausgefallen (vgl. Akte A17/18 S. 9). 6.7 Zudem ergibt sich aus den Angaben im Auslandgesuch, dass der Beschwerdeführer nach dem Schulverweis während vier Monaten zuhause
D-5194/2016 habe verbringen müssen (vgl. Akte C5/6 S. 3), während er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die Schule im gleichen Monat abgebrochen zu haben, in welchem er auch aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Akte A17/18 S. 4). Folglich sind auch diese Aussagen widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. 6.8 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die näheren Umstände sowie die Folgen der geltend gemachten Rekrutierung seines Vaters zu schildern. Auch seine diesbezüglichen Aussagen sind substanzlos und ausweichend ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden können. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Da sein Vater im Jahr 2012 gestützt auf die eingereichte Kopie der Identitätskarte (vgl. Akte A16/1) bereits 63 Jahre alt und daher (abgesehen von gewissen Ausnahmen, welche vom Beschwerdeführer indessen nicht vorgebracht wurden) grundsätzlich nicht mehr zum Dienst und insbesondere nicht mehr zum militärischen Dienst verpflichtet war (vgl. Proclamation No. 82/1995, Proclamation of National Service, gefunden auf http://www.refworld.org/docid /3dd8d3af4.html, aufgesucht am 6. Februar 2017), ist eine Einberufung des Vaters in den militärischen Dienst auch aus diesem Grund unwahrscheinlich und somit nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass sein Vater definitiv ins Militär gekommen wäre (vgl. Akte A17/18 S. 9). 6.9 Insgesamt ist dem SEM beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots durch seinen Vater und die daraus fliessenden Konsequenzen wie die Beschlagnahmung von Besitz der Familie und den Schulverweis des Beschwerdeführers mangels übereinstimmender und substanzieller Aussagen nicht geglaubt werden können. Damit entbehren die geltend gemachten Ausreisegründe jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht als glaubhaft zu betrachten. Bezeichnenderweise wurde das Auslandgesuch einzig mit der Angst vor der eigenen Rekrutierung (und der illegalen Ausreise, vgl. nachfolgend) begründet (vgl. Akte C1/5 S. 4). 6.10 Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinem Auslandgesuch am 9. Februar 2012 aus dem Heimatland ausgereist sein (vgl. Akte C5/6 S. 3). Diese Angabe lässt sich indessen nicht vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der Befragung, wonach er bis anfangs Mai 2012 an seinem Wohnort im Heimatland gelebt (vgl. Akte A5/10 S. 4) und Eritrea dann verlassen http://www.refworld.org/docid%20/3dd8d3af4.html
D-5194/2016 habe (vgl. Akte A5/10 S. 5). Die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach es sich um einen Schreibfehler handelt (vgl. Akte A17/18 S. 15), überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde dem Auslandgesuch eine Vollmacht vom 19. März 2012 beigelegt und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland bereits verlassen, was sich mit einer Ausreise erst im Mai 2012 ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach zwischen der Ausreise und der Einreichung des Asylgesuchs drei Jahre verstrichen seien, womit die Ungereimtheit erklärbar sei, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.4 zu verweisen. 6.11 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist dem SEM auch beizupflichten, dass die Angabe, ob der Beschwerdeführer mit oder ohne seinen Bruder ausgereist sei, als wesentliches Sachverhaltselement aufzufassen ist. Gemäss dem Auslandgesuch soll er sein Heimatland zusammen mit seinem Bruder verlassen haben, während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, mit zwei Kollegen aus dem Heimatland ausgereist zu sein (vgl. Akte A17/18 S. 10 ff.). Sein Bruder sei einen Monat nach ihm ins Flüchtlingslager gekommen (vgl. Akte A17/18 S. 3). Auch dabei handelt es sich folglich um widersprüchliche und damit nicht glaubhafte Angaben. 6.12 In Übereinstimmung mit dem SEM ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreise aus Eritrea im Alter von 13 oder 14 Jahren substanzlos, detailarm, oberflächlich und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass er und die beiden Kollegen keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hätten, um den Soldaten, welche die Grenze – auch nachts – überwachen, auszuweichen. Vielmehr hätten sie einfach Glück gehabt. Angesichts des auch bei der eritreischen Bevölkerung allgemein bekannten Verhaltens der Soldaten an der Grenze – insbesondere des Schiessbefehls auf Flüchtige – erscheint dieses Vorgehen nicht plausibel. Wenig überzeugend in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Ausreise nicht geplant, sondern spontan entschieden, sein Heimatland zu verlassen, zumal auch einem Jugendlichen bewusst sein muss, dass dieser Schritt mit Konsequenzen verbunden ist und eine gewisse Vorbereitung benötigt.
D-5194/2016 6.13 Insgesamt haben sich somit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Eritrea – wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist – als unglaubhaft herausgestellt, weshalb nicht von einem illegalen Verlassen des Heimatlandes ausgegangen werden kann. Aus dem Umstand, dass er offenkundig die wahren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der schwierigen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Auch diesbezüglich ist auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. Die illegale Ausreise allein reicht im Kontext von Eritrea ohnehin nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). 6.14 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachte Angst vor einer Rekrutierung vermag angesichts des Alters, in welchem er sein Heimatland verlassen haben will, nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu führen, zumal davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland noch nicht wegen des Militärdienstes gesucht worden sein kann. 6.15 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher Verfolgung führt. 6.16 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend widersprüchlich, substanzlos und teilweise unplausibel herausgestellt. Bei
D-5194/2016 dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5194/2016 10. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. Diesbezüglich ist das Gesuch durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind gutzuheissen, zumal die Beschwerde in materieller Hinsicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Antragsgemäss wird die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. 12. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 13. Infolge der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteiaufwand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu entschädigen. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5194/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1200.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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