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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2007 D-5188/2006

28 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. November 2006 i.S. Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5188/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 28. März 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Weber, Richterin Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Mangold Horni B._______, geboren _______, Kamerun, wohnhaft _______, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Juli 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2003 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der _______ verhaftet und mit gleichentags ergangenem Strafbefehl der _______ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt und in der Folge in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gleichentags bestellte Vertreterin am 5. September 2003 beim damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) schriftlich um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2003 im _______ durch das _______ eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie habe an ihrem Wohnort _______ eine weisse Frau kennengelernt und durch diese Gefallen an der gleichgeschlechtlichen Liebe gefunden, dass sich die Beschwerdeführerin - nachdem die weisse Frau Kamerun verlassen habe eine neue Geliebte gesucht habe, dass sie daher ein junges Mädchen zu sich nach Hause eingeladen habe, welches jedoch - erschreckt durch ihre Avancen - davongerannt sei, dass die Leute, die von diesem Vorfall Kenntnis bekommen hätten, sie geschlagen und ihr damit gedroht hätten, beim nächsten Mal würde man sie verbrennen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Drohungen erneut ein Mädchen zu sich eingeladen habe, welches dann ebenfalls erschreckt die Flucht ergriffen habe, dass in der Folge eine aufgebrachte Menschenmenge zu ihr nach Hause gekommen sei und sie habe töten wollen, dass es der Beschwerdeführerin aber gelungen sei, durch ein Fenster ihres Hauses zu entkommen und an den Strand von _______ zu fliehen, dass das Boot, das sie von _______ aus mitgenommen habe, auf dem Meer einen Unfall gehabt habe, dass die Passagiere jedoch von der Besatzung eines anderen Schiffes gerettet und mit diesem Schiff bis an einen der Beschwerdeführerin nicht namentlich bekannten Ort gefahren worden seien, das die Beschwerdeführerin am Ankunftsort mehreren schwarzen Männern von ihren Problemen erzählt habe und diese Männer ihr Hilfe angeboten hätten, dass einer dieser Männer sie nach der in einem Personenwagen erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in _______ festgehalten und auch sexuell missbraucht habe, bis ihr schliesslich die Flucht gelungen sei, dass sie später in _______ von der Polizei aufgegriffen worden sei,

3 dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Asylgesuches dem Internet entnommene Unterlagen der "International Lesbian and Gay Association" betreffend die Situation von Homosexuellen in Kamerun zu den Akten reichte, dass das BFF auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. September 2003 in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 27. September 2003 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2004 guthiess, die Verfügung des BFF vom 24. September 2003 aufhob und die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das BFF überwies, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2006 durch eine Mitarbeiterin des nunmehr zuständigen BFM in Bern-Wabern zu ihrem am 5. September 2003 gestellten Asylgesuch ergänzend befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei unter anderem erklärte, die weisse Frau, die sie in Kamerun in die gleichgeschlechtliche Liebe eingeführt habe, sei eine 35-jährige Deutsche gewesen, und die Beziehung habe mehrere Monate gedauert, dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2003 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 bei der ARK Beschwerde einreichte und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass sodann die "angefangene fachärztliche Begutachtung der Glaubwürdigkeit" abzuwarten sei, dass schliesslich - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge eine am 27. November 2006 von der _______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Stellungnahme des UNHCR vom 7. Mai 2002 betreffend die Durchführung des Asylverfahrens bei homosexuellen Gesuchstellern sowie zwei Artikel der "International Gay and Lesbian Human Rights Commission" betreffend die Strafbarkeit homosexueller Beziehungen in Kamerun zu den Akten gegeben wurden, dass die ARK der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2006 mitteilte, ihre Mandantin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, und gleichzeitig darüber informierte, über die weiteren Begehren werde das Bundesverwaltungsgericht anfangs 2007 befinden, dass das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit weiterer Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 - für deren ausführliche Begründung auf die

4 Akten verwiesen wird - sowohl den Antrag, es sei bis zum Abschluss der "fachärztlichen Begutachtung der Glaubwürdigkeit" mit einem Entscheid zuzuwarten, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 2. Februar 2007 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 18. Januar 2007 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. Januar 2007) einen am 16. Januar 2007 von einer praktizierenden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellten Bericht zu den Akten gab, dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2007 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin am 2. Februar 2007 ein am 31. Januar 2007 verfasstes, mit zwei Berichten des Europarates und von Amnesty International ergänztes Schreiben der "Lesbenorganisation Schweiz (LOS)" einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; AS 2006 2197]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, AS 2006 1205]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

5 dass die Schweiz Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung der ARK vom 18. Januar 2007 verwiesen werden kann, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, vom ersten Kontakt mit der weissen Frau an bis zur Reise nach Europa, undifferenziert und erfahrungswidrig ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin auch auf mehrmalige Nachfrage hin (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung) nicht in der Lage war, die Beziehung zur weissen Frau und auch das Ende des Verhältnisses in umfassender und nachvollziehbarer Weise darzulegen oder - obwohl sie diese während mehrerer Monate regelmässig getroffen haben will - konkrete, über den Vornamen, die Nationalität und das Alter hinaus gehende Angaben zu dieser Frau zu machen, dass dies umso erstaunlicher erscheint, als die Beschwerdeführerin zuvor angeblich weder jemals näheren Kontakt zu Weissen noch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gehabt haben will, es sich mithin um für die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht neue Ereignisse gehandelt haben soll, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Angaben zu den beiden Mädchen, welche sie als potenzielle Geliebte zu sich nach Hause eingeladen haben will, machen konnte (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 18 ff.), dass es auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin nur eine Woche, nachdem sie von einer aufgebrachten Menschenmenge mit dem Tod bedroht worden sei, erneut ein Mädchen zu sich nach Hause eingeladen haben will (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 19), dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht an den Strand von _______, wo sie trotz Dunkelheit sofort ein Schiff für die Ausreise gefunden und auch das benötigte Geld in der Höhe von 5'000.-- kamerunischen Francs zur Hand gehabt habe (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 10 und 18), sowie zur Reise in die Schweiz derart stereotyp und undifferenziert ausgefallen sind, dass sie nicht glaubhaft erscheinen, dass weder die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwendungen (bloss siebenjährige Schulbildung der Beschwerdeführerin, keine "intellektuelle Auseinandersetzung im familiären Umfeld" sowie das Schamgefühl und die Scheu, über

6 die sexuellen Neigungen zu sprechen) noch die Ausführungen im Schreiben der "Lesbenorganisation Schweiz (LOS)" vom 31. Januar 2007 und im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2007 geeignet sind, die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungssituation zu beseitigen, zumal in den beiden erwähnten Unterlagen allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird und auch die Vorinstanz die behauptete gleichgeschlechtliche Orientierung nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen hatte, dass zwar - wie die Beschwerdeführerin mit der Einreichung verschiedener öffentlich zugänglicher Unterlagen zeigen will - sexuelle Aktivitäten zwischen Personen gleichen Geschlechts gestützt auf Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches tatsächlich unter Strafe gestellt werden, dass jedoch - ungeachtet dessen, dass gerade diese geltend gemachten "Aktivitäten" nicht geglaubt werden können - die erwähnte gesetzliche Bestimmung insbesondere bei lesbischen Beziehungen heute kaum noch zur Anwendung gelangt und die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, die kamerunischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt, dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen wären, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte (vgl. dazu EMARK Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.), zumal - wie vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine politischwirtschaftliche Lage in Kamerun gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,

7 dass die vom kamerunischen Präsidenten Paul Biya im Vorfeld der letzten Wahlen vom 11. Oktober 2004 unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage und zur Eindämmung der Korruption nach dessen Wiederwahl zwar kaum offenkundige Erfolge zeigten, dass jedoch auch bezüglich der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Limbe, Südwest- Provinz) nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Kamerun eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass auch keine anderen, individuellen Kriterien erfüllt sind, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine zumindest siebenjährige Schulbildung und keine familiären Verpflichtungen verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun schliesslich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand am:

9 Einschreiben

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