Abtei lung IV D-5184/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Äthiopien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5184/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 9. Mai 2009 verliess und am 4. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 16. Juni 2009 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 7. Juli 2009 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer – ein Oromo aus _______ – im Wesentlichen geltend machte, vor dem Machtwechsel für die damalige Regierungspartei DERGE tätig gewesen und deswegen durch die neuen Machthaber von Juni bis November 1991 inhaftiert worden zu sein, dass er wegen seiner Ethnie diskriminiert worden sei, dass er seit 1998 Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) sei, dass er als Chauffeur gearbeitet und dabei Material der OLF transportiert habe, dass er im Januar 2008 polizeilich festgenommen, misshandelt und nach fünf Wochen in Anbetracht der vom Bruder seines Arbeitgebers geleisteten Garantie wieder freigekommen sei, dass er am 7. Mai 2009 durch die Sicherheitskräfte vorgeladen worden sei, dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe und aus Angst vor erneuten behördlichen Repressalien ausgereist sei, dass er durch die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes gesucht werde, dass er als Beweismittel einen Parteiausweis der OLF und ein Schreiben dieser Organisation vom 8. Oktober 2005 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 14. Juli 2009 beim BFM Dometscherprobleme bei der Anhörung geltend machte, D-5184/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er der Eingabe eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit beilegte, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-5184/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5184/2009 dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist, dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mithin ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt), dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht vermeiden wollte, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die vorgebrachte Haft vom Winter 2008 offenbar nicht für unglaubhaft erachtete, diesbezüglich aber erwog, die Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht als staatsgefährdend eingestuft, zumal er diesfalls nicht so einfach wieder freigelassen worden wäre, dass es im Weiteren die geltend gemachte polizeiliche Vorladung vom Mai 2009 als unglaubhaft bezeichnete, dass es betreffend den Parteiausweis der OLF lediglich festhielt, dieser vermöge die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen, D-5184/2009 dass es an der Echtheit dieses Beweismittel aber offenbar nicht zweifelte und es (im Gegensatz zum Schreiben der OLF vom 8. Oktober 2005) nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die Begründungsdichte gemäss konstanter Rechtssprechung nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei im Falle von schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen – worunter auch das Nichteintreten auf ein Asylgesuch fällt – eine sorgfältige Begründung erforderlich ist, dass die obenstehend zitierte "Begründung" der Vorinstanz, weshalb der OLF-Ausweis (der sich im Übrigen nicht mehr, auch als Kopie nicht, in den Akten befindet, sondern zusammen mit der Verfügung der kantonalen Behörde zugestellt wurde) ungeeignet sei, ein relevantes Gefährdungspotential zu belegen, den genannten Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, zumal in keiner Weise ersichtlich wird, worauf diese Einschätzung beruht, dass bereits diese offensichtliche Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe sodann zu Recht auf ein Gefährdungspotential von OLF-Mitgliedern hinweist (vgl. dazu auch den SFH-Bericht Äthiopien vom 11. Juni 2009), D-5184/2009 dass demnach eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers angesichts seiner früheren Tätigkeit für die DERGE, seines politischen Engagements und seiner bereits erlittenen Haft nicht leichthin verneint werden kann beziehungsweise einer eingehenden Prüfung bedarf, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen einer summarischen Prüfung somit in keiner Weise offenkundig war und sich vielmehr eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Situation oder weitere Abklärungen beziehungsweise zumindest eine Fristeinräumung zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgedrängt hätten, weshalb der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällte Entscheid den gesetzlichen Anforderungen auch in diesem Lichte besehen nicht entspricht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung erübrigt, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. August 2009 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), D-5184/2009 dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5184/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. August 2009 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ und einer Kopie der Beschwerdeschrift (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9